rund 100 M. ßiirgergeld. Außerdem wird an die Landwirtschafttreibenden noch Streu die aus abgemähtem oder abgerissenem Moos. I leideibeer- und I leidekrautstauden besteht, unentgeltlich abgegeben. Den Bewohnern von Enzklösterle war bis zum Jahre 1885 gestattet, ihr Vieh in die Staatsw’aldungen am Hirschkopf und Dietersberg zu treiben. An „Maidgeld“ war anfänglich für ein Stück Grollvieh 30 Kreuzer, für ein .Stück Kleinvieh 15 Kreuzer zu entrichten, das dann auf 24 beziehungsweise 12 Kreuzer ermäßigt wurde. Von der Staatsfinanzverwaltung wurde zwar die Existenz eines Meidrechts der Gemeinde Enzklösterle bestritten zugleich aber die Geneigtheit ausgesprochen, derselben für den Fall
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Enzklüsterle, Blick ins Rohnbaclital
der Einstellung' der seither gestatteten Meidnutzung eine angemessene Abfindung zukommen zu lassen. Zwischen den Vertretern der Kgl. Staatsfinanzverwaltung einerseits und den bürgerlichen Kollegien von Enzklösterle, deren Vertreter Schultheiß Beutter, llerrenalb war. andererseits, ist hierüber die nachstehende Uebereinkunft getroffen worden:
§ 1 .
Der Gemeinde Enzklösterle war gestattet, die Meide in den Staatswaldungen Hirschkopf und Dietersberg’ des Reviers Enzklösterle mit dem Rindvieh ihrer Einwohner gegen ein Weidgeld von 24 Pfennig für ein Stück Großvieh und von 12 Pfennig für ein Stück Jungvieh pro Jahr auszuhüten. (Bei dem Uebergang zur Markwährung wurde das Meidgeld von 24 Kreuzer auf 24 Pfennig bzw. von 12 Kreuzer auf 12 Pfennig' ermäßigt. Der Verf.)
§ 2 .
Die Gemeinde verzichtet auf die Ausübung dieser M eide und erhalt dafür ein Ablösungskapital von
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