rund 100 M. ßiirgergeld. Außerdem wird an die Landwirtschafttrei­benden noch Streu die aus abgemähtem oder abgerissenem Moos. I leideibeer- und I leidekrautstauden besteht, unentgeltlich abge­geben. Den Bewohnern von Enzklösterle war bis zum Jahre 1885 gestattet, ihr Vieh in die Staatswaldungen am Hirschkopf und Dietersberg zu treiben. AnMaidgeld war anfänglich für ein Stück Grollvieh 30 Kreuzer, für ein .Stück Kleinvieh 15 Kreuzer zu entrichten, das dann auf 24 beziehungsweise 12 Kreuzer ermä­ßigt wurde. Von der Staatsfinanzverwaltung wurde zwar die Exi­stenz eines Meidrechts der Gemeinde Enzklösterle bestritten zu­gleich aber die Geneigtheit ausgesprochen, derselben für den Fall

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Enzklüsterle, Blick ins Rohnbaclital

der Einstellung' der seither gestatteten Meidnutzung eine ange­messene Abfindung zukommen zu lassen. Zwischen den Vertre­tern der Kgl. Staatsfinanzverwaltung einerseits und den bürger­lichen Kollegien von Enzklösterle, deren Vertreter Schultheiß Beutter, llerrenalb war. andererseits, ist hierüber die nach­stehende Uebereinkunft getroffen worden:

§ 1 .

Der Gemeinde Enzklösterle war gestattet, die Meide in den Staatswaldungen Hirschkopf und Dietersberg des Reviers Enzklö­sterle mit dem Rindvieh ihrer Einwohner gegen ein Weidgeld von 24 Pfennig für ein Stück Großvieh und von 12 Pfennig für ein Stück Jungvieh pro Jahr auszuhüten. (Bei dem Uebergang zur Markwährung wurde das Meidgeld von 24 Kreuzer auf 24 Pfen­nig bzw. von 12 Kreuzer auf 12 Pfennig' ermäßigt. Der Verf.)

§ 2 .

Die Gemeinde verzichtet auf die Ausübung dieser M eide und er­halt dafür ein Ablösungskapital von

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