Simmersfeld angesehen wurden. Um dieselben aber in dieser Zeit nicht ganz bei Seite zu setzen, hat sich die Kgl. Staatsfinanz­verwaltung mit der Gemeinde EnztaI nach vorangegangenen Er­örterungen dahin verständigt, daß zu den damals in der Gemeinde bestandenen Gebäuden das erforderliche Bauholz und an die Ge­samtgemeinde eine fixe Summe von jährlich 400 Klafter Brenn­holz samt Reisabfall unentgeldlich aus den Staatsvvaldungen des Reviers Simmersfeld abgegeben werden soll. Der dießfällige Vertrag vom 27. Nov. 1840 lautet wörtlich wie folgt: Die Colo- 10. Fehl 1841

nisten des Enztals, welche aber nunmehr von der Gemeinde Sim-

- X

Enztal-EuzklUsterle

mersfeld getrennt und in einer selbständigen Gemeinde vereinigt sind seit November 1838. haben gegen die Königliche Finanzkam­mer des Schwarzwaldkreises am 30. Januar 1837 eine Klage wegen Brenn- und Bauholz-Berechtigung bei dem Civil-Senat des König­lichen Gerichtshofes für den Schwarzwaldkreis zu Tübingen ein- gereicht. in welcher sie gebeten haben:

1. um Zuerkennung des Rechtes zum unentgeldlichen Bezug des Brennholzes aus den sogenannten Altenstaiger Kirchspiels-Wal- dungen nach Maaßgabe ihres dießfallsigen Bedarfs, als welchen sie 6 Klafter fiir den Rauchbesitzer und 2 Klafter für den Leib­dinger nebst dem Reisaeh von diesem IIolz angeben.

2. um Zuerkennung des Rechts zum Bezug des sämtlichen, in den Dienstbarkeitswaldungen vorhandenen dürren und abgän­gigen Holzes, sowie des von den regulären, herrschaftlichen llolz- fällungen abfallenden Reisachs oder im Verweigerungsfall zum Bezug von 8 Klafter Holz.

29