Simmersfeld angesehen wurden. Um dieselben aber in dieser Zeit nicht ganz bei Seite zu setzen, hat sich die Kgl. Staatsfinanzverwaltung mit der Gemeinde EnztaI nach vorangegangenen Erörterungen dahin verständigt, daß zu den damals in der Gemeinde bestandenen Gebäuden das erforderliche Bauholz und an die Gesamtgemeinde eine fixe Summe von jährlich 400 Klafter Brennholz samt Reisabfall unentgeldlich aus den Staatsvvaldungen des Reviers Simmersfeld abgegeben werden soll. Der dießfällige Vertrag vom 27. Nov. 1840 lautet wörtlich wie folgt: Die Colo- 10. Fehl” 1841
nisten des Enztals, welche aber nunmehr von der Gemeinde Sim-
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Enztal-EuzklUsterle
mersfeld getrennt und in einer selbständigen Gemeinde vereinigt sind seit November 1838. haben gegen die Königliche Finanzkammer des Schwarzwaldkreises am 30. Januar 1837 eine Klage wegen Brenn- und Bauholz-Berechtigung bei dem Civil-Senat des Königlichen Gerichtshofes für den Schwarzwaldkreis zu Tübingen ein- gereicht. in welcher sie gebeten haben:
1. um Zuerkennung des Rechtes zum unentgeldlichen Bezug des Brennholzes aus den sogenannten Altenstaiger Kirchspiels-Wal- dungen nach Maaßgabe ihres dießfallsigen Bedarfs, als welchen sie — 6 Klafter fiir den Rauchbesitzer und — 2 Klafter für den Leibdinger nebst dem Reisaeh von diesem IIolz angeben.
2. um Zuerkennung des Rechts zum Bezug des sämtlichen, in den Dienstbarkeitswaldungen vorhandenen dürren und abgängigen Holzes, sowie des von den regulären, herrschaftlichen llolz- fällungen abfallenden Reisachs oder im Verweigerungsfall zum Bezug von 8 Klafter Holz.
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