Massregeln zur Einschränkung oder Aufhebung der Flösserei.
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vermehrten Unterhaltungsaufwand an Wegen, würde dagegen den jährlichen Unterhaltungsaufwand für die Flossstrasse, der im 23jährigen Durchschnitt der Jahre 1875/97 rund 24400 M. jährlich, im Jahre 1897 nur rund 10000 M. betragen hat, ersparen, denn die Königl. Forstverwaltung betrachtet es als selbstverständlich, dass mit dem Aufhören der Flösserei auch die Unterhaltungspflicht der Forstverwaltung an allen, zuvor in guten Stand versetzten Flossgassen in Industriewehren von den Besitzern der letzteren, die den hauptsächlichsten Nutzen am Aufhören haben, übernommen würde.
II. Massregeln zur Einschränkung oder Aufhebung der Flösserei.
I. Einschränkung.
Die Rücksicht auf die gewichtigen volkswirtschaftlichen Interessen, die aufSeiten der Wasserwerksbesitzer und in Beziehung auf die bessere Ausnützung der Wasserkräfte in Frage kommen, haben zunächst dazu geführt, die vorstehenden Untersuchungen zu veranstalten und den Umfang der Einschränkung festzustellen, die die Flösserei ohne eine Schädigung von wirklichem Belang ertragen kann. Weiter wurde dann auch noch untersucht, welche vorbereitende Massregeln für den Fall der Aufhebung der Flösserei zu treffen wären.
Als Massregeln im Sinne der Einschränkung der Flösserei kamen hiebei die nachstehenden in Frage:
1. Vollständiges Verbot der Mitführung der Oblast;
2. Beschränkung der Flösserei in der Weise, dass für das Durchfahren der Flösse durch die Flossgassen bestimmte Tagesstunden festgesetzt werden, oder dass das. bevorstehende Eintreffen der Flösse bei den grösseren Wasserwerken einige Stunden vorher angemeldet werde;
3. Beschränkung der Flösserei auf Zeiten höherer Wasserstände;
4. Abkürzung der Flosszeit durch Verlängerung der seither in der Regel im Monat August verhängten Flosssperre, etwa auf die Niederwasserperiode von mitte Juni bis mitte September;
5. Erhöhung der Taxen für die Durchfahrt durch die Wehre für das sogenannte Flosswasser und das Nachwasser.
Durch Massnahmen solcher Art würde die ohnedies im Rückgang befindliche Flösserei dermassen eingeschränkt, dass ihr thatsächlich der Lebensfaden abgeschnitten würde. Wollte man schon jetzt so weit gehen, so wäre es besser, sie sofort ganz aufzuheben.
Eine förmliche Aufhebung ist aber wenigstens für die kleine Enz, die obere Nagold und den Zinsbach unter den geschilderten Verhältnissen zur Zeit nicht durchführbar, man musste sich deshalb vorläufig darauf beschränken, versuchsweise Verfügungen zu treffen, durch die die Belästigungen und Schädigungen gemildert werden sollen. Es gelangte deshalb durch Verfügung des Königl. Ministeriums des Innern vom 31. Mai 1897, No. 6716, folgendes zur Einführung:
1. Verschärfte F los sauf sicht hauptsächlich im Hinblick auf Wasservergeudung und eine Vorschrift, dass wenn möglich, jeweils 2 oder 3 Flösse mit gemeinsamem Schwellwasser in angemessenen, kurzen Abständen die Einbindsätten oder Wasserstuben verlassen, so dass sich überall längere Pausen im Durchfahren der Flossgruppen ergeben (vgl. S. 103).
2. Beschränkung der Oblast, weil beladene Flösse leichter in den Flossgassen hängen bleiben und des sogenannten Nachwässerns bedürfen (vgl. S. 101).
3. Beschränkung der Flösserei auf die Sonntage und auf je 3 Wochentage, wie dies bereits während der Niederwasserperioden der Jahrgänge 1865, 1884 und 1893 eingeführt war (vgl. S. 3).
Für die staatlichen Verwaltungen hat die Einschränkung der Flosszeit nach der einen oder andern Art weder Vor- noch Nachteile. Die Kosten für die Unterhaltung der Flossstrassen bleiben dieselben.
2. Vorbereitende Massregeln zur Aufhebung der Flösserei.
a) Wegbauten.
Obwohl im Laufe der letzten Jahre im württembergischen Flussgebiet der Enz oberhalb Pforzheim und der Nagold die in Staatsunterhaltung befindlichen Thalstrassen an mehreren Stellen von nachteiligen Gegensteigungen befreit, sowie neue Nachbarschaftsstrassen, welche die Abfuhr des Holzes aus den Waldungen erleichtern, mit einem Gesamtkostenaufwand von 750 000 M. gebaut,