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Beschreibung der Flösserei auf der Enz und Nagold.
nach auf Mittelwasserhöhe aufgehäuft und teils in unregelmässiger Form zu Rauhzeilen, teils zu regelrecht gepflasterten Zeilen verwendet sind.
Das Bauen von Gegenwehren und Zeilen als Uferschutz ist Sache der Interessenten; dagegen ist die Herstellung und die Unterhaltung derartiger Bauten, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Flossbetriebs notwendig waren, seit langer Zeit von der Königl. Forstverwaltung besorgt worden. So wurden von ihr in den Jahren 1854—1874 an der unteren Enz Zeilen mit einem Gesamtaufwand von 27000 M. gebaut; durch dieselben wurde die Enz dauernd in gut floss- baren Stand gesetzt, da wirksam und zweckentsprechend angelegte Zeilen nur ganz geringer Unterhaltung bedürfen, weil die Verlandung durch die Flussgeschiebe sich an dieselben anschmiegt, so hat sich der Aufwand für Zeilenbauten in den letzten Jahrzehnten wesentlich verringert.
Die an der badischen Enz und Nagold bestehenden Flosszeilen sind meist aus Steinen, die aus dem Flussbett ausgeräumt wurden, erstellt und haben eine Höhenlage von 1,1—1,35 m am Enzpegel bei Pforzheim.
Räumungen der Flossbäche.
Die beinahe in jedem Jahre auftretenden grösseren und kleineren Hochwasser verkiesen und versanden den Flossbach und hauptsächlich die gestauten Strecken der Wasserstuben; auch werden durch die Hochwasser, sowie durch das Flössen selbst, grössere Steine und Felsstücke in die Fahrrinne geworfen; die Flossstrasse ist daher, hauptsächlich im Oberlauf, mindestens jährlich einmal, öfters aber mehrmals, zu räumen.
In der Wasserordnung vom Jahre 1588 ist für die Enz, die kleine Enz und die Eyach ausführlich beschrieben, durch wen und auf welchen Strecken dies zu geschehen hat. Es waren hienach nicht nur die Mühlebesitzer und die an die Flossstrassen angrenzenden Gemeinden, sondern alle die Gemeinden und Gemeindeangehörigen, die die Flossstrasse überhaupt benützten, zur Räumung verpflichtet. In dem Vergleich vom Jahre 1662*) wegen der „Raumerkosten“ an der Enz wurde die ganze Flossstrasse in 12 gleiche Teile abgeteilt, von denen die Herrschaft Württemberg 2 Zwölftel übernehmen musste.
In der Wasser- und Flossordnung für die Nagold vom Jahre 1667 war bestimmt, dass entweder die Gemeinden (als Inhaberinnen von Sägmühlen) ganz oder teilweise in Gemeinschaft mit den gemeinen Flössern zu räumen hätten.
Heute besorgt die Räumung an der ganzen Enz und Nagold, soweit dies für den Flossbetrieb erforderlich ist, die Königl. Forstverwaltung, ohne jedoch hiezu eine Verpflichtung anzuerkennen. Nach einer Notiz in den Akten des Königl. Forstamts Neuenbürg soll die Erhaltung der Wasserstrasse der Enz und Nagold von der herzogl. Rentkammer bei Einführung des Konzessionsgelds zu anfang des 18. Jahrhunderts übernommen und das Konzessionsgeld als eine Entschädigung für den damit verbundenen Aufwand angesehen worden sein; thatsächlich war die Räumung der Flossstrasse schon in den Akkorden zwischen der herzogl. Rentkammer und den Calwer Holländerholzkompagnien inbegriffen (vgl. S. 34).
In Baden hat zur Zeit die staatliche Wasserbauverwaltung für die Offenhaltung der Flossstrassen zu sorgen.
Uferunterhaltung.
In Württemberg ist eine allgemeine gesetzliche Bestimmung darüber, wem die Unterhaltung der Ufer der öffentlichen Gewässer obliegt, nicht gegeben. Die Folge dieses Rechtszustands ist, dass es da, wo nicht ausnahmsweise, kraft Herkommens, die Gemeinde die Ufer- und Flussbaulast übernommen hat, oder besondere Rechtstitel bestehen, den Ufereigentümern thatsächlich überlassen ist, ihr Interesse an Erhaltung der Ufer nach ihrem Gutdünken zu wahren. Dies trifft auch auf Enz und Nagold zu. Ausnahmsweise hat im Jahre 1789 die herzogl. Rentkammer Uferwandungen in Altensteig, Rohrdorf, Nagold und Wildberg in Unterhaltung gehabt (vgl. Traditionsprotokoll an die Joh. Mart. Vischer’sche Holländerholzkompagnie**); ihre Rechtsnachfolgerin, die Königl. Forstverwaltung, unterhält heute noch solche in Altensteig.
Zu mannigfachen Streitigkeiten gab das an den Ufern in den Flossweg überhängende Gesträuch Anlass.
*) Spittlersche Sammlung. Oeffentliclie Bibliothek, Fol. 652°, Bund 5.
**) ebenso.