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Beschreibung der Flüsserei auf der Enz und Nagold.

Bas in den Flossordnungen erwähnte Recht der Flösser zum Anlanden und Befestigen der Flösse auf den an die Flossbäche angrenzenden Grundstücken, sowie zum Betreten des herkömmlichen Flösserpfads (württembergische Flossordnung § 16 und 22, badische Flossordnung § 15) und die dadurch solchen Gütern anhaftende öffentlich rechtliche Last ist in den Grundsätzen des gemeinen deutschen Rechts begründet (vgl. Mayer, Grundsätze des Yerwaltungsrechts S. 265). Die Floss­ordnung giebt daher auch nur nähere Vorschriften über die Ausübung dieses Rechts zur Begegnung von Missbräuchen und Beschädigungen solcher Güter. (Württembergische Flossordnung § 16 und 35, badische Flossordnung § 15.)

Flossgassen.

Jede an einem Flossbach gelegene Stauvorrichtung von erheblicher Bedeutung muss mit einer Flossgasse, d. h. einem Ausschnitt in-dem Wehr versehen sein, durch den der Floss hindurchgleiten kann. Zur Vermeidung andauernden Wasserverlusts sind die Flossgassen mit beweglichen Abschluss­vorrichtungen, aus aufziehbaren Fallentafeln oder abzunehmenden Dammbalken bestehend, versehen; sie wurden früher ganz aus Holz, nach Art der in Beilage 48 gezeichneten, ausgeführt, während in den letzten Jahrzehnten zu dem, ebenfalls in dieser Beilage gezeichneten Massivbau übergegangen wurde. Es scheint, dass je nach dem Zweck, dem die Stauvorrichtung dient und je nachdem ein Wehr zur Zeit der Einführung der Flösserei bereits vorhanden war oder nicht, die Unterhaltung an der Flossgasse vom Staat übernommen worden, oder eine Obliegenheit desjenigen geworden ist, der aus dem Wehr Nutzen zieht.

Die Wehre selbst werden durchgehends von den Interessenten unterhalten.

Die Flossgassen in den Stauanlagen, die der Flösserei dienen, bilden Bestandteile der betreffenden Wasserstuben und werden von denen unterhalten, die die Unterhaltung der Wasser­stuben besorgen.

Stauwehre für Wiesenwässerung kommen nur im Oberlauf der Flüsse vor; im Unter­lauf dienen zu diesem Zwecke einfache Zeilenbauten. Das Wässerwehr besteht hier nur aus der Flossgasse, sei es mit oder ohne Abschlussvorrichtung. Das Wässerwehr und die Flossgasse ist hier ein und dasselbe.

Da die Wehrunterhaltung durchgehends Sache derer ist, die aus dem Wehr Nutzen ziehen, so werden auch thatsächlich sämtliche Flossgassen in Wässerwehren von den Wässerungsberechtigten unterhalten.

Als wässerungsberechtigt tritt auch, sei es für sich allein, sei es in Gemeinschaft mit Privaten, die Königl. Forstverwaltung auf.

An den unten aufgeführten 22 Flossgassen in Stauanlagen von Wassertriebwerken übt die Königl. Forstverwaltung, bezw. ihre Vorgängerin, die herzogliche Rentkammer, thatsächlich seit unvordenklicher Zeit die Unterhaltung auf ihre Kosten aus, ohne jedoch eine Pflicht hiezu an­zuerkennen. Die Unterhaltung erstreckt sich meist noch auf längere oder kürzere Anschluss­stücke an den Wehren, sowie teilweise auch auf Vor- und Nachuferwände ober- und unterhalb der Flossgassen.

Von diesen 22 Flossgassen liegen 1 im Thal der kleinen Enz bei der Rehmühle, 5 im unteren Enzthal zu Enzberg, Lomersheim, Mühlhausen, Bietigheim und Besigheim (oberes Werk) und 16 im Nagoldthal und zwar 2 in Altensteig, je 1 in Wöllhausen, Ebhausen, Rohrdorf, Nagold, Pfrondorf, 3 in Wildberg, 1 in Thalmühle, 4 in Calw und 1 in Hirsau.

Die zwei Enzflossgassen in Untermberg und Bissingen gehörten früheren staatlichen Wehren an und wurde deren Unterhaltungspflicht beim Verkauf der Werke auf den Käufer überwälzt.

Gelegentlich von Umbauten wurden von der Staatsforstverwaltung gegen einmalige Entschädigung an den Werksinhaber die Unterhaltungspflicht an den Enzflossgassen zu Höfen und Neuenbürg, so­wie an den Nagoldflossgassen zu Schernbach und an der Völlmlesmühle abgelöst; ebenso wurde bei Gelegenheit eines Umbaues mit den zwei Werksbesitzern von Vaihingen und denjenigen von Mühl­acker und Oberriexingen ein Vertrag abgeschlossen, zufolge dessen die zwei erstgenannten Wehr­besitzer die Unterhaltung ihrer Flossgassen gegen eine jährliche Entschädigung von 10 Gulden (17 M. 14 Pf.), die beiden andern um 7 Gulden (12 M. 86 Pf.) für alle Zeiten übernahmen.

Ferner unterhielt die Königl. Forstverwaltung die zu Zwecken der im Jahre 1865 eingegangenen Scheiterholzflösserei erbaute, sogenannte Braxmayersche Flossgasse im Gerberwehr in Vaihingen, bis zur Uebernahme der Baulast durch die Unterhaltungspflichtigen des Wehrs im Jahre 1897.