Beschreibung der Fltisserei anf der Enz und Nagold.

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Fluss

Oberamt

Markung

Nähere Bezeichnung der Lage der Anlandestelle

Entfernung

von Besigheim

bezw. Pforzheim

Ufer­

seite

Anzahl der

1 Anbindmittel

Be­

merkungen

km

Nagold

Nagold

Altensteig

beim Anker

69,5

1 .

1»

Wildberg

im Klostermühlwag

44,0

r.

2

11

Calw

Calw

im Walkmühl- und Bettel wag

28,29

i.

7

1)

Pforzheim

Weissenstein

im Gewand Horlachwiesen

10,6

r.

4

11

11

Pforzheim

im Bleichwag

1,0

r.

Enz

11

1>

im Rosswag

59,5

i.

[sind auch unter | Einbindst&tten l aufgeführt

1 )

1?

»

im Altstädter (Blech)wag

58,5

r.

7

11

n

Eutingen

im Eutinger Wag

55,8

r.

2

11

11

Niefern

im Nieferner Wag

52,0

r.

13

11

11

>1

im Enzberger Wag

50,4

r.

nur für Nacht­zeit

11

Maulbronn

Dürrmenz

im Mühlacker Wag

46,1

r.

1

i'

11

!>

an der Dürrmenzer Brücke

45,0

r.

1

7»

11

Lomersheim

im Lomersheimer Wag

43,0

i.

1

11

Vaihingen

Mühlhausen

im Mühlhauser Wag und unterhalb desselben

37,0

1. u. r.

5

>1

1t

Vaihingen

im Vaihinger Wag und unterhalb desselben

29,0

1 .

8

11

>t

Oberriexingen

im OberriexingerWag und unterhalb desselben

21

1 .

7

Ludwigsburg

Bissingen

im Bissinger Wag

11

1 .

4

. 11

Besigheim

Bietigheim

im Bietigheimer Wag

8

1. u. r.

4

11

tt

Besigheim

am obem Besigheimer Wag

2

1 .

6

Anbindemittel.

Um bei rasch eintretenden Anschwellungen genügende Sicherheit gegen das Losreissen ganzer Flösse, oder von Teilen derselben, zu erhalten und um den dadurch möglichen Beschädigungen vor­zubeugen, werden an Einbind- und Anlandestellen Flossanbindemittel erforderlich.

Als solche dienen zum teil auch heute noch am Ufer stehende Bäume und Baumstumpen, was nach § 3 der württembergischen und § 2 der badischen Flossordnung vom Jahre 1883 bezw. 1889 zulässig ist; meist jedoch sind tannene, eichene oder gusseiserne Pfähle eingegraben oder Ringe in felsigen Untergrund und an Mauern eingelassen.

Die Kosten der Anbringung und Unterhaltung der Anbindemittel übernahm gemäss § 3 der württembergischen Flossordnung für die Enz und Nagold vom 20. April 1883 an ständigen Einbind­stätten, soweit sie nicht von der Staatsforstverwaltung getragen wurden, das Ministerium des Innern auf den Flussbaufonds; auf nur vorübergehend benützten Einbindstätten sind in Württemberg der­artige Anbindmittel, wie in Baden überhaupt, von den Beteiligten selbst anzubringen.

Nach den vorstehenden Verzeichnissen über Einbindstätten und Anlandestellen befinden sich an der Enz oberhalb Pforzheim ... 79 Anbindmittel

, kleinen Enz.-17

badischen Enz.22

unteren württembergischen Enz .37

,, dem Zinsbach.8

der württembergischen Nagold . . 44

,, badischen Nagold.4

von welchen 4 Stück das württembergische Ministerium des Innern,

125 die württembergische Forstverwaltung,

23 die württembergischen Gemeinden,

33 württembergische Privatleute und

26 badische Privatleute unterhalten.

Die zum Anbinden der Flösse nötigen Ketten und Taue haben die Flosseigentümer anzuschaffen, zu unterhalten, auf den Flössen mitzuführen und an den Einbindstätten bereit zu halten. (Württem­bergische Flossordnung § 5, badische Flossordnung § 3.)

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