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Beschreibung der Flösserei auf der Enz und Nagold.
In früheren Zeiten, wo keine Thalwege vorhanden waren und der Flossverkehr stärker war, wurde meist in unmittelbarer Nähe des Waldteils, in dem das zu verflössende Holz gehauen war, mit Hilfe von Keutern eingebunden. Heute dagegen, wo vielfach gut unterhaltene Waldwege zu den ständigen Einbindstätten führen und der geringere Flossverkehr eine Ueberfüllung einzelner Polterplätze ausschliesst, wird beinahe ausnahmslos im Stau von AVassertriebwerken und Wasserstuben eingebunden, weil dadurch die Kosten für Anlage und Abbruch der Keuter erspart bleiben.
Da die Grössenverhältnisse einer Einbindstätte nicht erlauben, einen ganzen Floss auf einmal einzubinden, so werden einzelne Flossteile gestückert, d. h. stückweise aus der Einbindstätte abgelassen, um unterhalb derselben nach Vollendung der fehlenden Teile zusammengestellt zu werden.
Nach den Bestimmungen der württembergischen und der badischen Flossordnung ist das Einbinden nur an den mit polizeilicher Genehmigung bestehenden Einbindstätten erlaubt; es kann jedoch von den Oberämtern auch an andern Orten in vorübergehender Weise gestattet werden.
Vorschriften über Benützung der Holzlagerplätze und Einbindstätten enthält die württembergische Flossordnung vom Jahre 1883 in § 2—9, 30 und 34—35, die badische Flossordnung vom Jahre 1889 in § 2—3 und 17.
Die vorstehenden zwei Verzeichnisse enthalten die sämtlichen heute noch in Benützung stehenden Wasserstuben und ständigen Einbindstätten im Enz- und Nagoldgebiet.
Zufahrtswege zur Flossstrasse.
Während früher das Flossholz in einer Unzahl von sogenannten Riesen senkrecht den Berg heruntergelassen wurde, bestehen heute viele teils chaussierte, teils nicht chaussierte sogenannte Schleifwege, die meist an den Polterplätzen der Einbindstätten endigen. Sie werden teils vom Staat, teils von Gemeinden oder Privaten unterhalten.
Zu den staatlichen Wegen gehören zunächst die Staatsstrassen, die sich längs der Enz- thalflossstrasse von Gompelscheuer bis Pforzheim und der Nagoldflossstrasse von Altensteig bis Pforzheim hinziehen.
Daneben besitzt die Königl. Forstverwaltung eine grosse Anzahl von Holzabfuhrwegen, welche nur von den mit Staatswaldholz beladenen Fuhrwerken unentgeltlich befahren werden dürfen. Für vorübergehende Benützung derartiger Wege zur Abfuhr von Holz, das aus Gemeinde- und Privatwaldungen stammt, müssen dagegen Entschädigungen, sei es in jährlicher Pauschalsumme, sei es für den Festmeter abzuführenden Holzes (bis zu 40 Pf.), bezahlt werden.
Die von Körperschaften und Gemeinden unterhaltenen Zufahrtswege haben sämtlich öffentliche Eigenschaft.
Es bestehen aber auch Privatwege, die nur der Holzabfuhr aus einzelnen Waldteilen dienen; zu dieser Art von Wegen gehört ein von 3 Gemeinden auf fremder Markung gemeinsam gebauter und unterhaltener Weg zur Schleifwasenstube im Thal der kleinen Enz.
Anlandestellen.
Der Zweck der Anlandestellen ist ein verschiedener. Im Oberlauf der Enz und Nagold mit ihren Seitenbächen halten die Flösser an, um weitere Gestöre anzuhängen, um die nachkommenden Schwellwasser zu erwarten, um Oblast aufzunehmen und um zu nächtigen.
In Calw und Pforzheim wird vielfach deshalb angehalten, weil die Flossbemannung wechselt.
Im Unterlauf der Enz dagegen wird angehalten, damit die Flösser rasten und die Flossherrn Holz im Kleinhandel verkaufen können.
Die Lage der Anlandestellen wurde durch die Oberämter bestimmt (im übrigen vgl. § 16—20 der württembergischen, § 15—17 der badischen Flossordnung). Als Anlandestellen im weitern Sinne dienen alle Einbindstätten mit Hinzurechnung von zwei Flosslängen oberhalb und unterhalb derselben; ausserdem bestehen noch folgende weitere genehmigte Anlandestellen, deren Lage auch aus Beilage 45 zu ersehen ist.