Beschreibung der Flösserei auf der Enz und Nagold. 89

Summe von 10 000 Gulden (17 000 M.) jährlich im Etat angenommen. (Vgl. Mohl, Staatsrecht, Bd. II, S. 808.)

Baden.

Auf der Enz, Nagold und Würm wurden in Pforzheim seit langer Zeit Wasserzölle, insbesondere von Holz (Brennholz, Floss- oder Bauholz, Schnittwaren und Werkholz) erhoben. Es geht dies aus den schon erwähnten Verträgen, Flösserei- und Zunftordnungen hervor.

Die Vorschriften über die in Pforzheim zu erhebenden Wasserzölle sind von der badischen Zollbehörde erstmals in einer Verordnung vom 18. April 1840 zusammengestellt und dieser Ver­ordnung die bezüglichen Tarife beigegeben worden.

Der Reinertrag bezifferte sich anfangs der 1860er Jahre auf durchschnittlich 3300 Gulden (5657 M.) im Jahre.

Obgleich keinerlei Verpflichtung bestund, auf die Zölle von diesen Flüssen zu verzichten, so haben doch die Regierungen von Württemberg und Baden vom 1. Januar 1867*) an alle Ab­gaben für die beiderseitigen Staatskassen oder für Staatsanstalten von der Flösserei auf der Enz, Nagold und Würm aufgehoben und damit den Verkehr auf diesen Flüssen von allen Hoheits­abgaben befreit.

B. A n Private.

1. Flossabgaben an Fischwasserbesitzet (Sperrgeld).

Schon der Flossvertrag zwischen Württemberg und Baden vom Jahre 1322 spricht den Fischern das Recht auf eine Entschädigung ab; der Vertrag über das Scheiterholzflössen vom Jahre 1741**) beruft sich auf jene Bestimmung.

Gleichwohl gestattete die Herrschaft, namentlich seitdem die den Fischen gefährliche Sperre gebräuchlich wurde, die Erhebung von Flossabgaben zu Gunsten der Fischereiberechtigten und es bildete sich bei einzelnen Flussstrecken eine anerkannte Observanz.

Nach § 1 des Bundes- bezw. Reichsgesetzes über die Abgaben von der Flösserei vom 1. Juni 1870 (Reg.-Bl. 1871, Nr. 1, Anhang S. 80) dürfen auf nur fiössbaren Strecken derjenigen natür­lichen Wasserstrassen, welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, von der Flösserei mit verbundenen Hölzern Abgaben nur für die Benützung besonderer, zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben werden. Die hienach unzulässigen Flossabgaben an Fischwasserbesitzer wurden gegen Entschädigung aus der Reichskasse aufgehoben. Ob diese reichsgesetzlichen Bestim­mungen auch für die Enz und Nagold Geltung haben, wurde anfangs bestritten, weil sie nicht durchweg natürlich flossbare Gewässer seien. Die aufgeworfene Streitfrage wurde durch kaiserliche Verordnung vom 13. Februar 1874 (Reichsges.-Bl. S. 14) dahin entschieden, dass diese Bestimmungen vom 1. März 1874 an auch auf die Enz und Nagold Anwendung zu finden haben. Demgemäss erhielten die Fischereiberechtigten von Unterreichenbach, Enzberg, Dürrmenz, Lomersheim, Mühl­hausen, Rosswag und Besigheim aus dem württembergischen Anteil an der französischen Kriegs­entschädigung mit höchster Genehmigung vom 30. Mai 1874 den 12fachen Betrag des reinen Jahres­ertrags der Flossabgaben im Durchschnitt der 3 Jahre 1867/69, samt 4 J /2 °/o Zins vom 1. Juli 1872 bis 1. März 1874, als Abfindungssumme im Betrage von 5820 436 = 6256 Gulden (10 725 M.)

ausbezahlt.

2. Flossabgaben an Werksbesitzer.

Solche sind heute allein noch in Gebrauch; sie werden gewährt für sogenannte Flosswasser bei der gewöhnlichen Durchfahrt der Flösse durch die Flossgassen und bei Nachwässerungen, sowie für Bemühungen beim Aufziehen der Fallen, und gliedern sich demzufolge in Durchfahrtsgeld und in Schliess- oder Trinkgeld.

Die Erhebung des Durchfahrtsgelds hat schon zu vielen Beschwerden und Prozessen An­lass gegeben; seine Geschichte ist kurz folgende.

Nach dem Flossvertrag vom Jahre 1322 wurden an der Würm an 1 Wehr, an der unteren Nagold an 2, an der oberen Enz an 2, an der badischen Enz an 6 Wehren und an der unteren Enz an 11 Wehren sogenannte Wehrzölle erhoben im Betrage von 410 Heller (24 Pf.) von je 100 Zimmerholz oder je 100 Dielen. Die Wasserwerksbesitzer (jeder Herr, jeder arme Mann, dem man den Zoll reicht) hatten dagegen die Flossgassen (Schutzbritter) zu bauen und zu unterhalten.

*) Reg.-Bl. 1867, S. 21.

**) Moser, Bd. XII, S. 154.

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