88
Beschreibung der Fliisserei auf der Enz und Nagold.
1871. Reichsverfassung, Art. 4, Abs. 9, Flüssereibetrieb auf den mehreren Bundesstaaten gemeinsamen Wasserstrassen.Reg.-Bl. ,8. 24.
1871. 27. Dezember. Aenderungen des Polizeistrafrechts.Reg.-Bl. S. 391.
1883. 20. April. Ordnung der Langholzflösserei auf der Enz mit ihren Seitenbächen Kleinenz und Eiach, sowie auf der Nagold und deren Seitenbach, dem Zinsbach, die heute noch in Kraft ist.Reg.-Bl. S. 47.
1897. 31. Mai. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der Flossordnung vom 20. April 1883.
In Baden wurden Flossordnungen erlassen in den Jahren:
1501 (vgl. Mone, Bd. II, S. 269), 1699, 1832, 13. Februar 1852, 11. Oktober 1864, sowie den 6. April 1889, welche noch in Geltung sich befindet.
3. Flossabgaben.
A. An den Staat.
Württemberg.
Die Enz-Nagoldflossstrasse war, wie es nach dem Staatsvertrag vom Jahre 1322 scheint, zur Zeit ihrer Flossbarmachung frei von staatlichen Abgaben; dagegen steht fest, dass, wie vorne Seite 18 erwähnt ist, schon im Jahre 1331 bei der Weiterfahrt auf dem Neckar ein (Ausfahrts-)Zoll in Lauffen erhoben wurde. Dieses Zolls geschieht auch in den Staatsverträgen zwischen Württemberg, Oesterreich und Esslingen über die Neckarflösserei in den Jahren 1476*) und 1484**) Erwähnung.
Die Erhebung eines Zolls von dem „Floss- und Brennholz, so auf der Enz abgeht“ wird in dem dem Herzog Christof im Jahre 1555 durch Kaiser Karl V. erteilten Privilegium der Zollerhöhung***) auf 30 Jahre wohl zum erstenmale genannt.
In der Wasserordnung der Enz vom Jahre 1588 wird bestimmt, dass „jeder, keiner ausgenommen, so die 3 Wasser (Enz, Nagold und Würm), früh oder spät, gebrauchen wolle, schuldig, verbunden und pflichtig sein solle, den gebührenden Zoll, an jeden und allen Zollstätten unseres Fürstentums Württemberg, der jetzigen und künftigen Zollordnung gemäss, in der alten gewöhnlichen Tax zu geben verpflichtet“ sei.
Auch die Flossordnung der Nagold vom Jahre 1663 enthält einen Tarif, nach welchem der Zoll, jedoch nur einmal, genommen werden soll.
Im 18. Jahrhundert bestand unter dem Namen Ausfahrtsgeld eine „hergebrachte“ Abgabe, die von dem ins Ausland verflössten Holz erhoben, infolge der Vereinszollordnung vom 26. September 1829 durch Verfügung des Finanzministeriums vom 15. September 1829****) (Reg.-Bl. S. 416) aufgehoben wurde.
In Gemässheit der Wasserzollordnung vom 4. März 1726-}-), welche im Jahre 1767 in unverändertem Abdruck erschien, wurde ferner auf Grund eines beigegebenen Tarifs erhoben:
Wasserzoll von den Nagoldflössen in Unterreichenbach, von den Enzflössen in Neuenbürg und von den Flössen aus badischem Holz in Vaihingen.
Wasserweggeld für die Stationen Enzberg (Dürrmenz), Vaihingen, Oberriexingen, Unterriexingen, Bissingen und Bietigheim.
Konzessionsgeld, gleichenorts mit dem Wasserzoll von dem nicht aus Staats Waldungen stammenden Stammholz, sowie ohne Ausnahme von allen Schnittwaren und von Brennholz. -}--}-) Das Konzessionsgeld wurde durch Königl. Entschliessung vom 16. März 1840 (Reg.-Bl. S. 133) für Stammholz auf den dritten, für Schnittware auf den sechsten Teil des bisherigen Betrags ermässigt, und letzteres im Jahre 1856-j-j-j-j-) sogar ganz aufgehoben.
Das Konzessionsgeld hatte eine sehr beträchtliche Höhe; es mussten für Holländertannen aus dem Forste Freudenstadt 4 Gulden, für solche aus den Forsten Altensteig und Neuenbürg 8 Gulden entrichtet werden. (Stälin, Geschichte der Stadt Calw, S. 76.) Als Ertrag der Konzession w r ar die
*) Reyscher, Bd. XVI, 2, S. 1109.
•*) Moser, Bd. XII, S. 67.
***) Reyscher, Bd. XVII, 1, S. 62.
*•**) Reyscher, Bd. XVII, 2, S. 1662.
f) Reyscher, Bd. XVII, 1, S. 386 und Bd. XVI, 2, S. 905. 906. 943 und Moser, Bd. XII, S. 158. ft) Reyscher, Bd. XVI, 2, S. 940 und 968. fft) Reyscher, Bd. XVI, 2, S. 905. litt) Reg.-Bl. 1856, S. 269.