Beschreibung der Flösserei auf der Enz und Nagold.
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zum Proletariat herabgesunken, sie trieb einen dürftigen Handel mit den näcbstgelegenen Gemeinden und überliess den grossen Gewinn den Holländern, die regellos hier und da in den Wäldern das Langholz auf kauften ohne Rücksicht auf den Nachwuchs. Noch im Jahre 1740 wurde die alte Zunftordnung der Flösser von der fürstlichen Vormundschaft erneuert. Dieselbe enthielt nach entsprechender Einleitung nähere Bestimmungen über Erwerbung des Meisterrechts, die Lehrzeit, die Flosszeit (Mitfasten bis Martini), über etwaige Schmähungen der Flösser untereinander, über Verbot des Holzentlehnens, des Einstehens in den Jahrkauf, das Abführen von mehr als 3 Flössen auf einmal, des Abhauens von Holzzeichen, des Verkaufs, der Gemeinschaften mit ausländischen Flössern oder Dienstleistung an dieselben, des Wegversperrens, des Arbeitens an Sonn- und Feiertagen, Bestimmungen wegen Flossknechten, Hauern, der Reihenfolge hei Verwendung von Flössern wegen Bezahlung von Strafen, Zöllen, wegen Abgabe von Holz zum Bauen u. dgl. *), meist wieder die alten, verfehlten Bestimmungen.
1747. Aber schon einige Jahre darauf brach die Einsicht durch, dass es auf dem alten Wege nicht weiter gehen könne. Am 11. April 1747 wurde zu Wildbad zwischen Württemberg und Baden ein Vertrag wegen des Scheiterholzflössens auf den Flüssen Würm, Nagold, Enz, Neckar und Eyach abgeschlossen. Am 18. März desselben Jahres wurde der neue Pforzlieimer Flösserzunftverein gegründet. Die Flösser hatten die Erfahrung gemacht, dass, wie das an obigem Tag vei-abredete, am 28. Februar 1749 revidierte und von der Regierung genehmigte Statut des Vereins besagt: „seit einiger Zeit viel schädliches Misstrauen, Stümpelei, Unordnung und Gebrechen bei dieser uralten Flösserzunft eingerissen sei und dadurch die von unsern Mitflössern in zugehöriger Handierung vorhin ehrbarlich gesucht Nahrung merklich zurückgegangen“.
Auch mochte den ehrsamen Meistern des Flösserhandwerks nicht entgangen sein, dass nur ein kümmerlicher Gewinn erzielt wurde, so lange jeder für sich handelte. Sie beschlossen also die Gründung eines Flossvereins und legten zu dem Ende einen Fond von 26 000 Gulden (44 571 M.) in 260 Portionen zu 100 Gulden bestehend, zusammen (mehr als 12 Portionen durfte ein Teilnehmer, deren es zu anfang 86 waren, nicht haben) und gelobten sich, alle Holzkäufe und Verkäufe, Frachtakkorde u. s. w. auf gemeinschaftliche Rechnung durch ihren Vorsteher zu betreiben. Dies schloss nicht aus, dass der Vorstand wieder einzelne Glieder in seinen Taglohn anstellte, ja es wurden besondere Bestimmungen für die möglichst gleiche Verteilung dieser besonderen Beschäftigungsmittel getroffen. Sonstige Bestimmungen der Statuten betrafen den Eintritt späterer Teilnehmer, die etwaige Vermehrung des Grundkapitals, Verteilung des Gewinns oder Verlusts, Abkauf einzelner Portionen durch die Gesellschaft, Garantie des Besitzes von solchen, Festsetzungen von Vereinstagen, Erwählung der Rechner und Deputierten und deren Bezüge, Entscheidung von Streitigkeiten, Länge der Flösse u. s. w.
Das Unternehmen, das mit Umsicht begonnen und geleitet wurde, gedieh so vortrefflich, dass da und dort noch andere ähnliche Holzhandelsgesellschaften entstanden. Die Beteiligung des Flossvereins an der Murgkompagnie von 1758—1788 und die Vereinigung derselben mit der Calwer Gesellschaft von 1763—1788 ist unter Holzhandel beschrieben.
Der Flossverein dehnte daneben seinen eigenen Holzhandel, den er sich auf besondere Rechnung Vorbehalten hatte, auch über gemeines Bauholz und Sägwaren aus, womit er bald einen grossen Teil der am Neckar und Rhein liegenden Ortschaften versorgte.
Die spätere Zeit sah ein Sinken und stärkeres Wiederaufleben dieser Unternehmungen.
Mittlerweile war eine Faktorei für holländische Häuser in Pforzheim gegründet worden, welche in den umliegenden Waldungen die Hölzer einkaufte und selbst für den Transport sorgte. Der Faktor führte aber nebenbei noch einen Holzhandel auf eigene Rechnung, so dass der Flosszunft- verein dadurch keine geringe Konkurrenz bekam und in Verfall zu kommen drohte.
Um ihn wieder empor zu bringen, setzte Karl Friedrich eine eigene Kommission nieder und 1801 kam die grössere Vereinigung der holländischen Kompagnie zu stände. Für den Flossverein wurde einbedungen, dass seine Mitglieder allein das Recht haben sollten, das Holz, frei von allen Zwischenhändlern nach Holland zu verflössen.
Am 31. Dezember 1840 trat die Holländerkompagnie in Liquidation; der grössere Teil der Mitglieder des Flossvereins, der als solcher bei der Firma beteiligt war, gründete jetzt ein eigenes Holzhandlungsgeschäft. Im Gesellschafts vertrag vom 4. Januar 1841 wurde bestimmt, dass der 1749
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') Pflüger. S. 611.