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Beschreibung- der Flösserei auf der Enz und Nagold.

Flösser zum Vater hat und keines Meisters Tochter zur Ehe nimmt, muss vor der Meisterschaft erst Bürger werden und 10 Gulden bezahlen, heiratet er aber eines Meisters Tochter, nur 5 Gulden. Wird eines Meisters Sohn Meister ohne solche Heirat, so zahlt er 2 Gulden, nimmt er aber eines Meisters Tochter, so zahlt er nichts. Das Flössen fängt an Mitfasten an und hört an Martini auf. Wenn ein Meister oder sein Knecht zu Pforzheim angefahren ist, so soll ihm kein anderer das Land hinab vorlaufen oder schicken und seine Ware anbieten, damit dem ersteren der Verkauf nicht ver­dorben werde. Schmähen sich die Flösser über ihr Gefährt, so verliert der Knecht wie der Meister die Arbeit, bis sie sich rechtlich vertragen haben. Kein Flösser darf von dem andern Holz leihen, auch ohne besonderen Befehl kein zurückgebliebenes Holz nachführen. Ein Schiffer darf nur mit einem Flösser einen Jahrkauf abschliessen und keinem andern Holz geben, bis der erste Käufer sein bedungenes Quantum empfangen hat. Jeder Meister darf nur zwei Flösse auf einmal abführen, nur bei Hochwasser kann er daraus drei machen. Wenn ein Knecht zur Winterszeit aus Not von einem Meister Geld auf Arbeit leiht, so darf er keinem andern Meister arbeiten, bis er den Vorschuss abverdient hat. Keiner darf dem andern sein Holzzeichen abhauen oder sich zu­eignen, sonst wird ihm die Wasserstrasse verboten. Wenn ein Holzhauer falsche oder gar keine Zeichen auf das Holz macht, so verliert er seinen Lohn und wird gestraft. Ein Knecht, der mit dem Meister das Land hinabfährt, muss bei demselben bleiben, so lang er ihn braucht. Kein Knecht darf ohne Wissen und Willen seines Meisters etwas auf den Floss laden; wenn aber ein Knecht dem Meister vom Walde hilft (also von oben herab), so soll es mit der Ladung wie bisher gehalten werden. Wer dieser Ordnung nicht nachkommt, und die Strafen nicht erlegt, wird aus der Gesell­schaft ausgeschlossen und um 5 Gulden gestraft. Von allen Einnahmen der Schifferschaft gehört die Hälfte der Herrschaft, 7 4 der Gesellschaft und '/ 4 dem Almosen zu Pforzheim. Es werden 2 Flösser aufgestellt, um diese Ordnung zu handhaben.

1588. Im Jahre 1588 wurde dieser Flösserordnung noch beigefügt, dass derjenige, der flössen wolle und schon ein Gewerbe treibe, 20 Gulden zu bezahlen habe.*)

Die Unterschiede zwischen Knecht und Meister treten hier schon schärfer hervor. Die Begünstigung der Verwandtschaft war gross. Die Knechte werden als verschuldet angenommen, auch sonst wird ihre Stellung verschlechtert; so wird ihnen der kleine Nebenverdienst aberkannt, den sie bisher durch das Mitnehmen von Waren auf den Flössen gehabt hatten.

Im Ganzen zeigt die Neuordnung der Verhältnisse kaum einen Fortschritt zu freier Bewegung; jede Konkurrenz ward auch jetzt vermieden und das Holzgewerbe nach wie vor auf dem Standpunkt des Kleinhandwerks zurückgehalten.

1610. Alle Erschwerungen aber waren vergeblich, den Mitbewerb noch kleinerer Leute fern­zuhalten. Hatte man schon 1588 zu vermeiden gesucht, dass andere Handwerker das Flössen treiben, so reichten 1610 die 25 Schiffer hierüber eine Bittschrift an die Regierung ein:

Ueber 60 Genossen seien jetzt in der Gesellschaft des Flösserhandwerks, und schon unter den 25 Schiffern seien die Mehrzahl ganz arme Gesellen. Nun aber begehrten fort­während Waldflösser und Knechte sich zu Schiffern und Meistern einzudrängen und den andern vorzulaufen, während sie doch solches nicht vermöchten, sondern sich nebst Weib und Kindern auch noch andere mit sich ins Verderben bringen. Die tägliche Erfahrung ergebe, dass Meister wieder zu Knechten werden.

Der Rat, wie der Amtmann befürworteten den Vorschlag, die Beitrittsgelder auf das Doppelte zu erhöhen,zumal jene unerfahrenen und unehrlichen Schiffer der Stadt und ehrlichen Zunft­genossen bösen Namen machten.**)

Dies geschah auch, jedoch ohne die gewünschte Wirkung eine engherzige Genossenschafts­verfassung konnte den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr genügen. Erst lange nach der Be­endigung des 30jährigen Krieges, nach der Aufhebung des Edikts von Nantes, machte sich mit dem Strom der Auswanderung aus Frankreich in die markgräflichen Lande ein allmähliger Auf­schwung in Handel und Gewerbe bemerkbar. Die Flösserei, das älteste und ansehnlichste Gewerbe der Stadt Pforzheim, gewann bei eifriger Förderung der Regierung neues Leben. Die alte Organi­sation hatte den Grosshandel der einzelnen unmöglich gemacht und nur den Kleinhandel befördert, so zwar, dass kein Flösser kapitalkräftig werden konnte. Die altangesehene Flösserzunft war fast

*) Pflüger, S. 261 ff.

**) Gothein, S. 21 ff.