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Beschreibung' der Fliisserei auf der Euz und Nagold.

Flösser und Pforzheimer Flösserzunft.*)

Aus dem Vertrag vom Jahre 1322 geht nicht hervor, dass damals eine geordnete Flösserzunft bestanden hat; die Flösser erscheinen in keiner andern Stellung, als die Kaufleute, die sie samt ihren Waren gelegentlich transportierten; die Flösser oder Schiffer teilten sich in drei Klassen; die Waldschiffei-, welche das Holz auf Enz, Nagold und Würm nach Pforzheim brachten, die Enz- schiffer, welche es nach Mannheim flössten und dort den Rheinschiffern übergaben.

In Württemberg gelang es den dort ansässigen Waldschiffern nicht, sich zu einer Zunft zusammenzuscharen, es verblieb bei dem oben S. 73 geschilderten erstmaligen Anlauf; anders in Baden.

Flösserordnung von 1501.

Als am 19. April 1501 in Pforzheim die erste ausführliche Ordnung für die Flösserschaft erlassen wurde, scheint freilich zuvor schon die Genossenschaft bestanden zu haben.

In dieser Flossordnung,von wegen und bewelche der Markgraf Christof der Schifferschaft zu Pforzheim geben, konnte der Markgraf wohl nur bestehende Zustände bestätigt haben; bei seinen sonstigen Grundsätzen ist zu vermuten, dass er nie eine festgeschlossene Innung zuerst eingerichtet haben würde. Der Holzhandel war damals für die Markgrafschaft fast der wichtigste Erwerbszweig, jedenfalls der einzige, durch den sie im Auslande vertreten war. Die Pforzheimer Holzhändler und Flösser, die ihr Holz nur zum geringsten Teil aus den Waldungen der Herrschaft und der Stadt erhalten konnten, vielmehr das meiste aus dem Württembergischen ankaufen mussten, waren deshalb genötigt, sich eng zusammen zu thun.**) Die oben erwähnte Flossordnung bestimmte daher auch in der Hauptsache folgendes:

Kein Schiffer oder Flösser durfte angenommen werden, wenn er nicht in Pforzheim oder der Markgrafschaft ansässig war und sein Mannrecht hatte. . Kein Holzhauer durfte zugleich Flösser sein.

Jeder, der im Laufe eines Jahres sein Handwerk auszuüben gedachte, musste auf einen bestimmten Tag einen halben Gulden erlegen; die dadurch erzielten Gelder sollten auf Erhaltung der Flosswege, unbeschadet der Wehre und der Mühlkanäle, verwendet werden. Eines Flössers Sohn, der an Stelle seines verstorbenen Vaters trat, musste einen halben Gulden Einstand bezahlen; ein anderer, der das Flösserhandwerk ergriff und nicht eines Meisters Sohn war, einen Gulden. Wer letzteren nicht auf den bestimmten Tag pünktlich entrichtete, verlor für jenes Jahr das Recht, für sich selber zu flössen. Die kinderlose Witwe eines Flössers durfte noch ein Jahr lang mit Hilfe eines tauglichen Knechts das Handwerk fortsetzen; hatte sie Kinder, von denen eines über 10 Jahre alt war, so übte sie das Gewerbe ihres Mannes unbeschränkt aus, wenn sie sich nicht wieder verheiratete. Verzichtete sie auf ihr Recht, wollten dies aber die Kinder nicht, so sollte jedes derselben zur Handhabung ihrer Erbgerechtigkeit einen Schilling Pfennig in die Zunftkasse bezahlen.

lieber die Kaufs- und Verkaufsplätze des Holzes am Rhein, Neckar und den Nebenbächen sollten jedes Jahr feste Bestimmungen getroffen werden. Wer, wie oben erwähnt, einen halben Gulden bezahlt und sich damit das Recht des Flössens für ein Jahr erworben hatte, sollte bei Strafe von 6 Gulden keinen Knechtslohn zu verdienen suchen; nur im Falle von grossem Wasser, wenn nicht genug Knechte aufzutreiben waren und die Not schnelle Hilfe gebot, durfte solche von Meistern in Anspruch genommen werden. Bei Verzollung, Ausbindung und Ablieferung des Holzes durfte im Verhinderungsfälle Stellvertretung stattfinden.

Ein Flösser, der mit einem Flosse in Pforzheim abzufahren im Begriffe war, durfte Knechte, die eben von einer Flossfahrt zurückkehrten, in Anspruch nehmen, auch wenn ihr bisheriger Meister sie bereits mit dem Auftrag zu weiterer Arbeit nach Hause geschickt hatte; einem Meister jedoch, der nicht in dieser Ordnung begriffen war, durften Knechte, bei denen dies der Fall war, nicht helfen bei Strafe von 1 Gulden; gleiches galt von den Meistern bezüglich der anzustellenden Knechte. Jeder, der ein Jahr hindurch Knecht sein wollte, musste sich auf einen bestimmten Tag vor dem Amtmann und den vier verordneten Meistern, die jedes Jahr durch das Los gezogen wurden, stellen und sich einschreiben lassen, musste aber selbigen Jahres ein Knecht und durfte kein Meister sein bei Strafe von 3 Gulden.

*) Denkschrift: Der Binnenflussbau im Grossherzogtum Baden 1865.

**) Gothein, S. 18 ff.