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Beschreibung der Flösserei auf der Enz und Nagold.

fürstlichen Räten zwecks Vermehrung der Kannnergefälle niedergesetzt, welche am 20. April 1719 an alle Staatsfaktoreien, Zoll- und andere Beamte reskribierte,

dass zur Aufnahme des Holzkommerzes nicht nur alle herrschaftlichen, bisher um einen allzu geringen Bestand verliehenen Sägmühlen, wieder zur Administration der Flossfaktoreien gezogen und keinen Privaten deren Erbauung im Lande mehr erlaubt, sondern vielmehr feile Sägmühlen im Lande zu erkaufen getrachtet werden und die Erbauung der Sägmühlen den fürstlichen Faktoreien allein Vorbehalten sein soll.

Allein die Ausführung dieses Planes der vollständigen Monopolisierung des Holzhandels und der Sägindustrie fand mehr Schwierigkeiten als man sich anfangs vorgestellt haben mochte, und es mag wohl unter den damaligen Zeitumständen nicht das geringste Hindernis gegen das Monopol darin bestanden haben, dass der Holländerholzhandel einen baren Fond von mehreren 100 000 Reichsthalern erforderte*). (Vgl. Holländerholzhandel S. 81.)

1720. Die Flossdeputation wurde schon am 16. Oktober 1720 samt den von ihr getroffenen Verfügungen wieder aufgehoben und über den Flossdirektor Spring wegen allerlei pflichtwidriger Hand­lungen und wegen eines bei ihm entdeckten, beträchtlichen Rechnungsrests die Inquisition verhängt.

17201726. Das Flössen auf der Enz, der kleinen Enz, der Eyach und dem Zinsbach**) wurde von Martini 17201726 an Christoph und Georg Friedrich Frank von Wildbad, Hans Jakob Büchsenstein von Liebenzell, Elias Keppler von Calmbach, sowie stillschweigend Hotter und Stüber von Calw unter der Direktion des gewesenen Rats und Oberfaktors Sprenger in Admodiation über­lassen , den bisherigen andern Ober- und Unterfaktoren ihre Entlassung erteilt und statt derselben die Besorgung der Flossangelegenheiten und die Verrechnung der Flosseinkünfte, wieder wie früher, den Forstmeistern überlassen. Auch wurde das freie Holzkommerz der Unterthanen im Lande wieder hergestellt, welchem jedoch im Jahre 1725 das Verbot folgte, Holz an die Pforzheimer Flösser, welche von alters her alles Holz allein nach Mannheim geführt hatten, zu verkaufen.

17281731. Nach Verfluss obiger Akkordzeit wurde mit derselben Kompagnie, zu welcher Ch. Bohnenberger von Neuenbürg sich gesellte, welcher als derjenige württembergische Flösser gilt, der zuerst bis Mannheim gefahren, ein neuer Admodiationsvertrag über das sämtliche Holländerholz auf die 3 Jahre Lichtmess 17281731 dahin abgeschlossen, dass neben dem gewöhnlichen Konzessionsgeld, für eine Tanne von 7080 Fuss (2023 m) Länge und 14 Zoll (40 cm) Stärke am dünnen Ende 5 Gulden (8 M. 87 Pf.), für einen Messbalken, deren zwei für eine Holländer Tanne galten 2 Gulden (3 M. 43 Pf.) bezahlt werden mussten. Zur Anschaffung zweier herzoglicher Staatswagen wurden im Jahre 1729 1000 Tannen verkauft.

17311733. Infolge von vielen groben Exzessen und von Waldverwüstungen durch die Floss- kompagnie und andere mit dem Flosswesen beschäftigte Personen, infolge der durch die Verwüstungen hervorgerufenen Windbrüche und der beträchtlichen, mehrere hunderttausend Gulden betragenden Veruntreuungen der aufsichtführenden Direktoren, wurde auf den Antrag einer Forst- und Floss- kommission, die zur Untersuchung der Missstände eingesetzt wurde, im Jahre 1731 noch einmal versucht, die Selbstverwaltung des Flosshandels unter Zugrundlegung verschärfter Massregeln und unter Aufsicht des Oberfaktors Vollmar durchzuführen.

Allein die niedrigen Preise des ersten Holzabsatzes in Holland, der unsichere und umständliche Geldeinzug dortselbst, die übermässigen Auslagen für Holzhauer, Fuhrleute, Flösser, Schiffer, Faktoren, Verwaltung und Nebenkosten, die Uebervorteilungen der Arbeitsleute, die wieder in hohem Masse zu tage tretenden Unterschleife der Beamten, sowie die Schwierigkeit bei der Etataufstellung für die herzogliche Kammer, infolge der beträchtlichen Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben, führten nach und nach zu der vollen Ueberzeugung,

dass es vorteilhafter sei, den Flosshandel im Grossen überhaupt und besonders das Holländerholzkommerz an Entrepreneurs unter sorgfältiger Rücksicht auf die Sicherheit und Tüchtigkeit der Personen zu überlassen, nach vorangegangener Bekanntmachung des Vor­habens durch öffentliche Blätter mit denselben wegen einer jährlichen Abgabe eines gewissen Holzquantums und des Preises vom Stamme jeder Gattung überein zu kommen, solches urkundlich auszuzeichnen und anzuweisen, bei den Wasserzollstätten genau kontrollieren zu lassen und alle auf Verflössung des Holzes, auf die Räumung, Unterhaltung und allenfallsige

*) Moser, Bd. VII, S. 137.

**) Zinsbach zum erstenmale mit Namen im Akkord aufgefiihrt.