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Beschreibung der Flösserei auf der Enz und Nagold.

auf diesem geöffneten Fluss allermänniglich, der das Flössen brauchen will, er sei arm oder reich, für sich selbst und seine Habe, welcherlei Holz er führet, in jeder Partie Gebiet frei und sicher sein, auch Fried und Gleit drin haben soll.

AllmähligeEinschränkung.

Die weitere Entwickelung des Flossholzhandels und dessen allmählige Einschränkung im 16. und 17. Jahrhundert lässt sich aus den Bestimmungen der unter Herzog Ulrich im Jahre 1536 erlassenen Floss- und Holzordnung am Schwarzwald ob und unter Dornstetten*), sowie aus denjenigen der fünf Forstordnungen**) des Herzogtums Württemberg, wenn auch nur sehr lückenhaft, beurteilen.

Die Forstordnungen wurden jeweils erlassen, weil die Bestimmungen der vorhergehenden ganz fahrlässig gehalten und zu mild verstanden wurden, so dass dadurch die Hölzer und Wälder in beschwerlichen und schädlichen Abgang gerieten. Die Flossfreiheit wird deshalb mehr und mehr eingeschränkt. Es wird bei Strafe verboten, Holz aus herzoglichen, Gemeinde- und Privatwaldungen ohne Vorwissen und Erlaubnis der herzoglichen Rentkammer zu verkaufen oder öffentlich oder heimlich zu verflössen. Es war jedoch jedermann gestattet, das in seinen eigenen AValdungen vom Forstamt ausgezeichnete Holz neben der Landesherrschaft selbst zu verflössen. In der 4. und 5. Forst­ordnung werden bereits abgeschlossene Verträge über künftige Holzlieferungen als tot und nichtig erklärt. Das Holz aus solchen Waldteilen, die an den Flossstrassen selbst oder in deren Nähe gelegen sind, sollen auf künftige Notfälle verschont werden. Der Bau und die Einrichtung von Sägmühlen ohne Vorwissen der Rentkammer wird untersagt. Flösse dürfen nur ausser Lands geführt werden, wenn inländische Kommunen keinen Bedarf haben. Den Gemeinden wird die Verpflichtung auferlegt, auf ihre Kosten soviel Bauholz zu kaufen, als sie selbst und ihre Einwohner nötig haben, auch sollen sie dasselbe stückweise, ohne Vorteil an die Einwohner und Umgesessenen verkaufen. Solchen Unterthanen, welche gänzlich verlassene Güter haben und nurdes Schlambs und Faul- lentzens willen flössen und dadurch Weib und Kind daheim Mangel haben, wird solches untersagt.

Inlandshandel der sogenannten Landkonipagnie.

Schliesslich wird die Ausfuhr des inländischen und die Einfuhr von ausländischem Holz gänzlich verboten. Der gesamte Handel mit herrschaftlichem und Privatholz beschränkte sich, bis gegen das Ende des 17. Jahrhunderts, als dem Anfang des Holländer Holzhandels, bloss auf den Verkauf im Inland. Diesen Inlandshandel mit Lang- und Scheiterholz trieb bis ins Jabr 1691 die Rentkammer meist in Selbstadministration durch die in Stuttgart, Dornstetten, Enzklösterle, Wildbad, Dürrmenz, Vaihingen und Bissingen aufgestellt gewesenen Faktoreien und unter Aufsicht der Forstmeister zu Freudenstadt, Altensteig und Neuenbürg.

Aber auch im 18. Jahrhundert wurde, neben dem unten beschriebenen Auslands- oder Holländer Holzhandel, und unabhängig davon, ein Holzhandel mit Bau- und geschnittenem Holz ins Unterland betrieben und zwar in Württemberg durch die sogenannte Landkompagnie, in Baden durch den Pforz- heimer Floss verein (s. unten).

Die erstere bestand im Jahre 1753 aus J. Bohnenberger, J. M. Mühlfährle, G. Ch. Gossweiler und J. M. Seuff, sämtlich von Neuenbürg, M. Bodamer von Höfen, G. F. Keppler von Agenbach und F. Kraft von Wildbad. Diese Landkompagnie, unter der Firma Bohnenberger & Cie., kaufte von der Rentkammer die herrschaftliche Sägmühle in Bissingen um 5500 Gulden (9428 M.), später noch von dem Hospital Vaihingen die sogenannte Enzweihinger Sägmühle, mit dem Recht, dort, sowie in Kirchheim und Lauffen am Neckar, Holzniederlagen bloss für inländischen Bedarf eirichten zu dürfen. Auch wurde ihr zugestanden, die benötigten Sägklötze auf dem Schwarzwald in Gemeinde-, Privat- und ausländischen Waldungen erkaufen und solche gegen Erlegung des gewöhnlichen Zolls und Konzessionsgelds beiflössen zu dürfen. Falls man auch aus herrschaftlichen Waldungen etwas entbehren könnte, sollte ihr gegen gewöhnliche Bezahlung an die Hand gegangen werden. Zugleich

*) Moser, Bd. XII, S. 71.

**) 1 Forstordnung; zwischen 1514 und 1519 unter Herzog Ulrich.

2. vom 22. April 1540 unter Herzog Ulrich.

3. 2. Janr. 1552 Christof.

4. 15. Nov. 1567

5. 1. Juni 1614

Reyscher Bd. XVI, 1, S. 1, ßd. XVI, 1, S. 4, Bd. XVI, 1, S. 30, Bd. XVI, 1, S. 87, Bd. XVI, 1, S. 229.

Johann Friedrich.