Beschreibung der Flösserei auf der Enz und Nagold.

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Konzessionsgeld; gleichzeitig wurde auch Brennholz vom Nagolder Holzgarten in das Holzmagazin Stuttgart auf der Achse geführt.

Die Arbeit des Scheiterholzflössens auf der Enz übernahmen, zunächst nur bis zum Jahre 1750, auf Grund eines Admodiationskontraktes der genannte Flossmeister Braxmaier und Keppler von Wildbad. Braxmaier besorgte diese Arbeit noch 13 Jahre lang. Er verflösste während dieser Zeit 86 922 Mess Eichen-, Buchen- und Tannenholz, einschliesslich der aus fürstlich Baden-Durlachschen erkauften 9673 Klafter und der aus Gemeinde- und Privatwaldungen erkauften 9915 Klafter Holz. Der Macher- und Flösserlohn betrug 2 Gulden, der Einkaufspreis 40 Kreuzer vom Klafter. Von 176265 flösste Braxmaier gegen ein jährliches Wartgeld und eine Pferderation, auch wurde das Geschäft, um seiner Verdienste willen, nach seinem Tode seinen Erben noch bis zum Jahre 1767 überlassen. Von diesem Zeitpunkt an wurde der Scheiterflossakkord zugleich auch dem Holländerfloss-Akkordanten übertragen, und wechselte demgemäss, wie unten Seite 77 des weitern angegeben wird, alle 910 Jahre. Zu anfang dieses Jahrhunderts hörten die staatlichen Kon­trakte auf, die Langholzflösserei wurde gewöhnliches freies Transportgewerbe und die Scheiterholz- flösserei wurde nach Bedarf von Fall zu Fall an Unternehmer vergeben.

So musste z. B. laut Vertrag vom Jahre 1829 der Unternehmer 1012 000 Klafter gegen eine Pauschalentschädigung von 5000 Gulden (8570 M.) verflössen, aber alle Unterhaltungskosten für Wasserstuben, Flossgassen, Rechen, Ausräumen u. s. w. selbst bestreiten.

Im Finanzetat für 1819/20 sind

die Einnahmen beim Betriebe der herrschaftlichen Holzmagazine zu 438 633 Gulden

die Ausgaben.zu 414486

und der Nettoertrag.zu 24 146

(41 400 M.) berechnet. (Schmidlin, Forstgesetzgebung II, S. 173.)

Im Jahre 1839/40 wurde württembergischerseits das Brennholz in Selbstadministration geflösst. Die Betriebskosten betrugen für 16 426 Klafter (55 619 Fm) 51 339 Gulden (88 010 M.) oder rund 1 M. 60 Pf. für den Festmeter.

Nach einer aus den Jahresberichten der Oberrechnungskammer über den Rechnungsabschluss gefertigten Zusammenstellung hatten im 17jährigen Durchschnitt der Jahre 1832/48 die Holzgärten von Vaihingen, Bissingen und Bietigheim zusammen einen jährlichen Gewerbsüberschuss von 16 234 Gulden (27 830 M.); der Holzgarten in Nagold dagegen einen jährlichen Verlust von 286 Gulden (590 M.) zu verzeichnen.

Bei Gelegenheit der Beratung des Finanzetats von 1848/49 wurde von der Kammer der Ab­geordneten beschlossen, die König! Staatsregierung zu bitten, die Anstalt der Holzgärten in der nächsten Etatperiode aufzuheben und für die Beschaffung des für die Zivilliste, die Kanzleien und andere Berechtigte erforderlichen Holzes auf andere Weise zu sorgen.

Gegen diese beantragte Aufhebung der Holzgärten, bezw. der Enz-Scheiterholzflösserei, erfolgte im April 1849 eine mit 264 Unterschriften versehene Vorstellung von Waldbesitzern, Flössern, Holz­hauern und Holzschlittern aus dem Enzthal und im Mai 1849 eine ähnliche Eingabe der bürger­lichen Kollegien von Bissingen, Asperg, Möglingen, Thamm, Eglosheim, Pflugfelden und Korn­westheim.

Die mit unverhältnismässigem Schaden für die Wasserwerks- und Güterbesitzer verbundene Scheiterholzflösserei wurde auf der Nagold im Jahre 1850, auf der Enz erst im Jahre 1865 eingestellt.

Allgemeine Flossf reih eit gegen Zoll.

In den ältesten Zeiten war der Langholzhandel auf allen Flossgewässern Württembergs ein gegen Verabreichung des Wasserzolles allgemeiner, freier Handel.

Nach dem Vertrag vom Jahre 1322 zwischen Württemberg und Baden durfte auf der Würm, der Enz, der Nagold und dem Neckar jedermann,wer drauf flözen will gegen bestimmten Zoll Handel treiben, wogegen ihmuff und ab Fried und Gleit versprochen wurdees sei zu Krieg oder ohne Krieg.

Aber auch in den Verträgen von den Jahren 1476*) und 1484**) zwischen Württemberg, Oesterreich und Esslingen in Betreff des Flössens auf dem Neckar verglich man sich dahin,dass

*) Reyscher, Bd. XVI, 2, S. 1109.

11 *) Moser, Bd. XII, S. 67.