Beschreibung der Flösserei auf der Enz und Nagold.
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Von der Flösserei auf der Würm, eines bei Pforzheim auf der rechten Seite mündenden Nagoldnebenflusses, ist nur soviel bekannt, dass sie in den jeweiligen Verträgen mit Baden über die Enz und Nagold stets inbegriffen war, dass aus den Böblinger und Sindelfinger Waldungen viel Scheiterholz auf diesen Fluss kam und dass sie in der Hauptsache die Abfuhr des im waldreichen Hagenschiess wachsenden Langholzes bewerkstelligte.
Die Zeit der Flossbarmachung des Zinsbaches, eines oberhalb Altensteig mündenden rechtsseitigen Nebenflusses der Nagold, konnte mit Sicherheit nicht erhoben werden. In der Floss- und Holzordnung*) am Schwarzwald ob und unter Dornstetten vom 18. November 1536 ist der herrschaftliche sogenannte Weiler Wald, der zum überwiegenden Teil im Flussgebiet des Zinsbaches liegt, als hübsch und gängig bezeichnet. Da er der grösste herrschaftliche Waldbestand des oberen Nagoldgebietes war, so hatte die Herrschaft Württemberg mehr Interesse an der Flossbarmachung des Zinsbaches als an der Nagold. Die Bemerkung in der aufgeführten Floss- und Holzordnung „item uff der Nagolt möcht man ob dem kelbach**) uffer viel wälden das Holtz floitzig machen“ wird sich hauptsächlich auf den Zinsbach beziehen. Es ist daher die Vermutung begründet, dass der Zinsbach gleichzeitig mit der Nagold im Jahre 1623 flossbar gemacht wurde. Die Nichtaufzählung des Zinsbaches in der Nagoldflossordnung vom Jahre 1623 wäre alsdann dadurch zu erklären, dass „die Räumung des Wassers und Machung der Weyer und Wasserstuben“ die Herrschaft, als die Hauptinteressentin, übernommen hat.
Erneuerung der F1 o s s v e r t r ä g e zwischen Württemberg und Baden und Ausdehnung derselben auf das Scheiterholzflössen. 1550—1747.
Ehe noch die oben erwähnte Bau- und Wasserordnung für die Enz und Eyach vom Jahre 1588 herauskam, hatten Württemberg und Baden ihren ersten A^ertrag vom Jahre 1322 mit gewissen Aenderungen und näheren Bestimmungen unter Herzog Ulrich von Württemberg und Markgraf Ernst von Baden am 15. Juli 1550 und in der Folge unter Herzog Eberhard III. am 18. August 1651 und 14. Oktober 1663 erneuert.
Schon im Vertrage vom 15. Juli 1550 wurde AVürttemberg das Recht eingeräumt, aus seinen Waldungen eine gewisse Menge Klafterholz auf der Eyach und auf dem in die Nagold mündenden Reichenbach nach Pforzheim zu verflössen. Damals wurde für das Klafter Eyacher Holz 3 Kreuzer 1 Heller und für das Klafter Reichenbacher Holz 4 Kreuzer bezahlt.***) Dies dauerte jedoch nur wenige Jahre und wurde wegen des damit verbundenen Schadens an AVasserwerksanlagen und an Ufern aufgegeben.
In den Verträgen mit Baden vom 15. August 1651 -j*) und vom 14. Oktober 1662 j-) wurde nur des Langholzflössens in zusammengebundenen Stämmen und der Sägwaren, dagegen nirgends der Scheiterholzflösserei gedacht.
Der erstgenannte Vertrag zwischen Herzog Eberhard III. und Markgraf Friedrich trifft Bestimmungen über die Länge und Dicke des in den Handel kommenden Floss- und Bauholzes, sowie der Schnittwaren und AVeinbergpfähle.
Der Vergleich vom Jahre 1662 handelt in der Hauptsache über die Verteilung der Räumungskosten der Flossstrassen der Enz. In ihm wird ausgesprochen, „dass es der gnädigen Herrschaft frei stehe, solche Ordnung nach Gelegenheit der Jahr, Zeit und Leut in einem oder den andern Punkten und Artikeln zu mindern, zu mehren oder gar abzuthun oder andere zu geben, wie es dero jedesmal gnädigst belieben werde“.
Im Jahre 1699 soll nach den Akten des Finanzarchivs (Rentkammerregistratur) die Waldach, welche bei der Stadt Nagold auf der rechten Seite in die Nagold mündet, für Scheiterholz flossbar gemacht worden sein; auch ist in diesen Akten ein Brennholzverflössungsakkord auf der AValdach vom Jahre 1740 erwähnt. AVie lange dieser Nebenfluss flossbar war, konnte aber nicht ermittelt werden. -J~j-)
Das Abfall-, Prügel- und Gipfelholz des zu Flössereizwecken gefällten Langholzes blieb in jenen Zeiten zum Schaden des Anflugs im Walde liegen, während es am Unterlauf der Enz und am
*) Moser, Bd. XII, S. 71.
**) Köllbach, linksseitiger, unterhalb Altensteig mündender, von Berneck herkonunender Nagoldnebenfluss.
***) Moser, Bd. XII, S. 35.
f) Spittlersche Sammlung. Oeffentliche Bibliothek. Fol. 652®, Bund 5. v+) Vgl. auch Moser, Bd. XII, S. 119.