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Beschreibung- der Flösserei auf der Enz und Nagold.

grosse und kleine Enz und für die Eyach vom 28. Juli 1588 verfassen zu lassen. Durch diese Flossordnung wurden genaue Yorschriften über Räumung der Flossstrasse und über Unterhaltung der Flussbauten und Wehre gegeben. Diese Arbeiten wurden in der Hauptsache den Einwohnern der Gemeinden auferlegt, die die Flossstrassen benützten, insbesondere denjenigen Gemeinden, die Sägewerke an ihnen besassen.

Von der Flossbarmachung der Nagold bis zur Aufstellung der zweiten

Flossordnung. 15361667.

Der Flossbarmachung der Nagold standen nicht nur territoriale und technische Schwierigkeiten wegen der Oeffnung und Räumung, sondern auch der Widerspruch der Werksinhaber, der Güter­besitzer und Fischberechtigten an diesem Flusse lange Zeit entgegen.

Schon Herzog Ulrich machte im Jahre 1536 vergebliche Versuche mit Baden, zu welchem damals Altensteig gehörte, mit Balthasar von Gültlingen, welcher unterhalb Altensteig begütert war, und mit der Deutschordens-Kommende Rohrdorf oberhalb Nagold, die entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen. Weder dem Herzog Christoph (15501568), welcher von seinen Kammerräten ein Gutachten in ökonomischer Hinsicht und von Juristen ein rechtliches Bedenken über sein Recht auf diesem Fluss aufstellen liess, noch dem Herzog Ludwig (15681593), so viel Mühe sich auch beide gaben, gelang es, das gewünschte Ziel zu erreichen.

Mit noch grösserem Eifer und mit Aufopferung beträchtlicher Kosten suchte Herzog Friedrich, welcher 1593 zur Regierung kam, die bisherigen Hindernisse aus dem Weg zu räumen; er zweifelte an dem guten Erfolg seiner Bemühungen so wenig, dass er sich bereits im Jahre 1598 mit der Re­publik Holland in Holzlieferungstraktate eingelassen hatte.

Nachdem er im Jahre 1598 bezw. 1603 Altensteig und Liebenzell durch Tausch mit Baden an Württemberg gebracht und damit sehr beträchtliche Waldungen an der Nagold erworben hatte, starb er im Jahre 1608, ehe noch die Nagold vollständig in flossbaren Stand gebracht war und ehe die den Holländern zugesagten Holzstämme geliefert werden konnten.

Dem Herzog Johann Friedrich (16081628) fiel es nun nimmer schwer, an das angefangene, schon so weit gediehene Werk die letzte Hand zu legen. Die Flossstrasse wurde bis zu ihrem heutigen Endpunkt Schorenthal unterhalb Urnagold eröffnet und am 1. Oktober 1623 eineFürstlich württem- bergische Wasser- und Flossordnung*), wie es fürhin auf dem Wasserstrohm der Nagold mit Flössung und dem Kaufe des Bau- und Brennholzes, auch geschnittenen Zeug gehalten werden soll erlassen.

Mit dieser Ordnung beruhigten sich die bisher Protestierenden und die Flösserei auf der Nagold wurde dadurch in die längst gewünschten, geordneten Bahnen geleitet.

Allein der verheerende 30jährige Krieg vernichtete bald auf lange Zeit hinein dieses kaum aufgeblühte vaterländische Gewerbe.

Erst 19 Jahre nach dem westphälischen Frieden am 1. September 1667 konnte Herzog Eberhard III. die eben genannte Wasser- und Flossordnung**) seines Herrn Vaters von Wort zu Wort und Punkten zu Punkten wieder erneuern. Im Eingang derselben ist als Beweggrund das Nachstehende angegeben:

Weil diese Ordnung durch die leidige Kriegszeit fast bei allen Aemtern (wie der Flossbetrieb selbst) sich verloren hat und der Holzmangel nicht nur in seinem Lande, sondern auch in anderen Ländern sich ereignet, wie denn die Waldungen in dem Tübinger, Böblinger, Leonberger und anderen Forsten dermassen ausgehauen und abgetrieben sind, dass sowohl bei dem fürstlichen Hofstaat als auch bei dem gemeinen Mann, an nötigem Bau- und Brennholz Mangel erscheinen wolle, hingegen zur Abhilfe desselben, aus denen an der Nagold oberhalb bis zum Ursprung derselben und weiter oben gelegenen grossen Wal­dungen, wo viel gutes Holz überstehe, verfaule und verderbe, Bau- und Brennholz, auch Blöcher zu geschnittenem Zeug, überflüssig gehauen und dadurch vielen armen Unterthanen Nahrung verschafft werden konnte.

Die beiden ersten Teile dieser Flossordnung, welche von den Bauverbindlichkeiten, den Ab­gaben und Gebühren an die Werksbesitzer und von den Vorschriften über das Flössen handeln sind teilweise heute noch massgebend.

*) Reyscher, Bd. XVI, 1, S. 360.

Moser, Bd. XII, S. 95 und Reyscher, Bd. XVI, 1, S. 484.