1482 die Stette Böhlingen,Sindelfingen,Wildberg,Bulach,

Hirsau und Wurmlingen (in der Grafschaft Hohenberg bei Rotenburg (jedenfalls Rottenburg) gelegen) wieder ererbt und. an sich gezogen und sich in dam Münsinger Vertrag Vor­behalten, solche nach seinem Belieben zu vermachen,doch sol­len sie nach seinem Tode wieder zu dam gemeinen Land fallen. ' Desgleichen in der kaiserlichen Ratifikation und Verbes­serung dieses Vertrags der beiden Eberharde,Grafen zu Würt­temberg zu Urach und Stuttgart anno 1489 sollen dem Aelteren zum Voraus zu seinem Landesanteil bleiben,wann er einen ehelichen Sohn bekommen sollte,die Nutzung von den Städten, Schlössern und Ämtern Böblingen, Sindelfingen,Wildberg und Bulach samt zugehörigen Dörfern,auch die 1000 fl.von Hirsau und Wurmlingen wegen (oder Wegen),samt allem Silbergeschirr und Hausrat,so er von seiner Frau Matter ererbt hat.

Anmerkung:

Wie in neueren Zeiten die Untertanen ihre eigenen oder Lehengüter verkauften,vertauschen,vertrennen,versticheln, verteilen,verändern,vererben, zur Ausstattung geben,zu Leib­gedinge machen,verpfänden,versetzen und beschweren,also machten es vor uralten Zeiten die Landes-Herren und Edle mit ihren Land-,Graf-& Herrschaften,Städten und Dörfern denen noch die vielen Stiftungen be&zusetzen sind,welche Verteilungen daher in die kleinen Topographien, Genealogien und Geschichte grosse Confusionen machen.

§ 38.

Wir haben oben § 35 vermutet,dass Graf Ulrich zu Stutt­gart durch das vorgegangene Los anno 1442 die Herrschaft Wildberg und Bulach bekommen habe.Nun wollen wir zu dessen Beweis folgende Urkunde anführen:

Anno 1455 am Montag nach Quasimodogeniti hat Graf Ul­rich zu Württemberg zu Stuttgart Berchtolden Bocken, seinem Schultheissen zu gtwttgax t Wildberg seinen Garten allda an dem Burggräben za einem steten ewigen Erblehen verliehen, und anno 3464 an St.Martinsabend erteilte der Graf Ulrich von Württemberg zu Stuttgart ,als Inhaber dieser Herrschaft bald nach seiner Befreiung aus der pfälzischen Gefangenschaft 9 seinen armen Leuten (d.ist seinen Untertanen) einen Frei- 3 heitsbrief von wegen der Schäferei allda. %

Diese Urkunde lautet folgendermassen:

"Wir Ulrich, Graf zu Württemberg etc. bekennen und tun kund offenbar mit diesem Briefe,als unsere arme Lauth (d.h.unter- thanen) zu Gültlingen meinen beschwert zu sein mit der Schä­ferei,die wir daselbst zu Gültlingen gehabt handt,auch mit etlichen Frondiensten,nämlich mit Ackern,Tungen (Dungen) rnehsn (mähen) hewen (heuen) und schneiden, dass seien wir mit denselben unseren armen Leuthen überkommen in massen, als hernach geschrieben steht des ersten, dass wir die vorgenannte Schäferei zu Gültlingen n äbtun sollen,als wir auch getan hab^n.Es sollen auch Unsere % armen Leuthe zu Gültlingen von Uns gefreiet sein und freien (befreien) sie für Uns und Unsere Erben,in Kraft dieses Brie­fes,also dass sie und ihre Nachkommen uns hinfür nit mehr sollen oder bedürfen die vorgenannte Bedienst tun,als mit