lingen ,Bitter,welche Graf Ludwig zu Urach bei der Tei­lung des Landes und der Lehen-Leuten anno 1442 bekommen, allhier in Gültlingen gewohnt haben und i,

ob Caspar von Gültlingen der Jüngere Ritter den Württ. ^ Absagsbrief der Gräfin Henriette zu Württemberg als Vor- ,! münderin,wider Heinrich von Geroldseok Herrn zu Sultz am Neckarvon anno 1420 mitunterschrieben, ein Lehenmann wegen des Dorfes Gültlingen gawunssa zu der Grafschaft Calw oder Herrschaft Wildberg gewesen das alles ist noch unbekannt.

§ 35.

Die Grafschaft Hohenberg und auch die Graf-Hohen- ^ bergische Herrschaft Wildberg und Bulach waren Allodla (im Vollbesityärblich)dieser Grafen,wie dann diese noch immerhin unter die Allodia der Herzoge von Württemberg gerechnet werden.

Daher haben die Grafen von Württemberg,Ludwig und Ulrich Gebrüder,hernach auch die Eberhardi,der ältere und jüngere ,diese Herrschaft,als ein reserviertes oder Camme'j mergut von ihren Landesteilungen anno 1441 und 1442 aus- 1i geschlossen und in diesem Jahr ihrer vei^ittibten Frau "

MR Mutter,obengedachter Henriette,diese Herrschaft mit"_ ihrer Zugehörd um 24000 fl zu kaufen gegeben, solche aber ' in gemeldetem Jahr wieder an sich gezogen,das Los darum_ i' geworfen,wodurch solche vermutlich (§38) Graf Ulrich be- h kommen,dergestalten,dass dieser nun dem Verkäufer Her- ' zog Otto,Pfalzgrafen bei Rhein,das,was ihm noch darauf ausstehe,nämlich auf Georgen anno 1443 -:10500 fl. und in den nächstfolgenden 2 Jahren noch 9000 fl.bezahlen, dargegen aber Wildberg und Bulach,Burg und Stadt,mit _ ihrer Zugehörd einnehmen,und gleich dem andern,so sein ist,niessen solle.(niessen + Nutzniessung)

Das Angeld muss also nur 7500 fl.gewesen sein.

§ 36.

Als Graf Ulrich sich wegen Abfertigung seines Herrn Sohns Graf Heinrichs,mit seines verst.Bruders Sohn Eber­hard dem Aelterenzu Urach anno 1472 (medius 1473) ver­glichen, so wurde gegen die Grafschaft Mömpelgard mit den zugehörigen Herrschaften Graf Eberhard dem Aelteren ! eine Schuld von 40ooo fl.a&genommen,und Wildberg und ^ Bulach,die Stätt samt dam Schirmb Über das Kloster Rüti ! und das Kloster Wildberg übergeben,doch solle Graf Ulrich solche Stett innerhalb 5 Jahren von aller Beschwerde ledigen.

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§ 37. ^

Und als Graf Eberhard der Aeltere zu Württemberg za jjt^ Urach diese Stette durch Tausch seiner verwittibten Frau "j MutterMechtilden,einer geborenen Pfalzgräfin am Rhein gegen Haigerliah codierte,so hat er nach ihrem Tod i