%

Von den Gerichten allhier.

Von den ältesten Zeiten an bis an das vierte Decen- ' nium des 18.Jahrhunderts war noch ein sogenannten "Bieren-

Gericht" allhier,wie auch zu Sulz eines war,welches aus gemeinen Bürgern und einem sogen. "Bieren-Schultheiss" bestund und die Uebertreter wider Ahnungen genüget hat.

Es hatte dieses Gericht eine eigene Jurisdiction ohne Connexion mit dem grossen Dorff-oder Untergänglichen-oder Ruggericht,und die Regungen blieben diesem Bieren-gericht loco salarii.Es wurde aber wegen der grossen Missbrauche von dem Vogt Assum abgestellt,und alle rugbaren Sachen dem Untergang,Ruggericht etc.aufgeladen.

Die Stadt Eerrenberg hatte ihre Bürgermeister,wovon abwechslungsweise einer von dreien das Amt führte,die übrig gen waren, wieder Richter.Hernach bestund das ganze Gericht ans 12 Membris,diese wurden alle Jahre vor der,Ernte ihrer PfLichten entlassen und nach der Ernte wieder frisch er­wählet und beeidigt,welcher Gebrauch erst in dem ersten Decennio dieses Seculi in Abgang gekommen ist,Der Rat -wurde von dem Gericht erwählet,wie auch die übrigen stadt- officianten. a

Anno 1568 nach dem publicierten ersten Indrecht war ein sogenanntes kleines Gericht verordnet,welches aus dem Rat und etlichen aus der Gemeinde bestund.

Dass dieser Brauch auch in Sachsen-Weimar üblich war und vielleicht noch ist,das beweiset folgende Urkunde:

"Von Gottes Gnaden Johann Friedrich Herzog zu Sachsen Churfürst & Burggraf zu Magedeburg etc.

"Bürgermeister,Rat u.ganzer Gemeinde ain Vhnser Stadt Weymar, lieben Getreuen,nach dem ir der Rath unns ytzo geschrieben vnnd aynen neuen Rath,den ir vff diese Zeitt zu kiesnan und zu erwelen pflegett,welchem ir Vff eurr bestes Gewissen gekoren, ernanth,mit under- theniger Biett,euoh denselben zu confirmierenn und bestelligen wir auch,nemlich Hannsen Schneller zum Bürgermeister,Niclaus Purster ,Johann Flechserer,Lucas Spillhausen,Anton Rudolgg,Peter Sohrötter,Hannsen Koch und Hannsenn Tromstorff zu Rathsfreunden, mit diesem unsern Brief , euch dem alten Rath und gantzer Gemain beuhelende,dem genantenn neuenn Roth,das Jahr über ian allenn zimlichen und billigen Sachenn ,zu gemayner Vnnser Stadt,auch euren selbst bestenn Vffnehmen vnd gedienen,gehorsam,willig und gevolgig zu sein, unwidersatzt,Vnnd euer kayner dos anders halten,be^ Vermeidung Vnnser Straff und Vngnade,daran geschiett Vnnser gentzliche Meynung.

Zur Urkunth mit Vnserm zurück Vffgedruckten Secret besiegelt,und geben zu Lochau, Sonnabends nach ?

544."

Die Gemeinde zu Gültlingen hatte ohne allen Zweifel von den Edlem von Gültlingen,Grafen von Hohenberg und. Pfalz­grafen am Rhein über die oben (s.Seite ) gemeldeten noch weit mehr alte Bräuche, Gewohnheiten,Handvvstene und Rechte gehabt,als zu unsern Zeiten gekommen ist.Sie blieben