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Von der schule zu Gültlingen.
Jn der Amsstadt war im Paps^ttum eine Schule,wie denn .Anno 1320 Pf aff Johanns von BulaOh Schulmeister allda war,wie denn auch in einer Stadtrechnung des Jahres
1486 folgenden Passum findet:"Jtem 37 He.von Martin Hamer Zins aas der alten Sohul." Ob aber such im Papsttum in Gültlingen eine gemeine oder nur Privatsohule gewesen istYwann der erste evangelische Schulmeister gesetzt, die Mesnerei mit dem Schulamt verbunden und ein gemeines Schulhaust verordnet worden ist,das hat sich noch nicht finden lassen.
Mit der Stiftung einer Kirche wurde auch eine Mesnerei errichtet,und alle Mesbereien waren Corpora als wie andere sogenannte Pfründen.
Um die Errichtung deutscher Schulen aber bekümmerte mft-n sich im Papsttum nicht,denn Alte und Junge mussten in der Blindheit und Unwissenheit erhalten werden.Auoh Bie Eltern dachten nicht daran,dass ihre Kinder eine Sohule oder einen Schulmeister haben sollten.Wenn auch ein Caplan oder ein anderer Dorfpfaff informierte,so geschah solches nur aus freiem Willen,nicht von Amtswegen, und sie n ahtnam gay solche aus der Gemeinde in ihre Jnformation,welche sie zum geistlichen Stande für tüchtig erachteten.
Schon vor dem Tübinger Vertrag hatten alle Gemeinden, bei welchen die Mesner%% von den Einwohnern entlohnt wurden;das wohlhergebrachte Recht,einen Mesner auf Zunahmen und zu besetzen,welches Recht ihnen auch in dam Nebenabschied dieses Vertrags de Ao.1514 bestätigt wurde.Doch hatte die Landesherrschaft die Bestätigung eines angenommenen Mesners,welcher daher gleich einem Pfleger einer Heiligen-Pflegschaft u.drgl.von dem Beamten beeidigt werden musste,und noch in unseren Zeiten beeidigt werden muss,wie bei dem Staäb zu Wildberg die Erneuerungen über Gültlingan 1663,Sulz 1662 und Ebhausen
1652 etc.solches bezeugen.
Jn vielen Orten aber sind di* Mesnereien geistliche Corpora wie andere Pfründen,und haben von der Kirche oder Stiften stete Besoldungen.Es haben daher die Colla- tores,Patroni und Kasten-Vögte solche Mesnereien,wie die Pfarren und andere Pfründen,ohne Zutun der Gemeinden zu besetzen,wie solches die Mesnerei zu Oberjettingen ausdrücklich beweist ,als welche im Namen des Klosters Reuthin von dam herzoglichen Consistorium besetzt wird.
Wie denn alle Mesnereien im Amt Wildb erg;welche mit ihren Gefällen,als Pfründen und geistliche Corpora in der ersten Neuerung bei der geistlichen Verwaltung de Ao.1551 eingeschrieben sind,gleiche Beschaffenheit haben z.e.bei Gültlingan.Tom.II fol.782. '
Da nun in des Herzogs Christophs sogen.grossen Kir- obwnordnung de Ao.15 82 fol.317 wegen Aufnahme der deutschen S ohu3me pister folgender Passuss'steht:
"Als auch gemeinlichen die Flecken unsers Fürstentums die deutschen Schulen zu verleihen gehabt, wollen wir