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%/A^als mit heuen,dangen,ackergehen,mähen und schneiden, als .)' wir auch ans denselben^tem,daraus sie uns solche Dien- X ste getan haben,einen Hof gemacht und den verliehen handt ' , (haben).

tiAA Und dafür sollen uns dieselben Unsere armen Leute

alljährlich geben und an St.Martinstag Unserem Sohultheis- gen zu Wildberg antwortten fünfzehn Pfund Heller guter und ,, genehmer Währung.

Wäre aber,dass Wir oder Unsere Erben bei solchem Ueberkommen nit mehr blieben und die vorgeneideten Tagdien­ste von den armen Leuten und die Schäferei zu Gültlingen wieder haben wollten,alsdann sollen wir ihnen die obenge­nannten fünfzehn ^fund neller Gült wieder äblösenxm und die nit mehr von ihnen genommen werden.

Doch haben wir in diesem-- Ueberkommen (UebereinkQmmen) Uns und Unsre Erben festgedingt,und Vorbehalten,dass die armen Leut za Gültlingen,diese nachgeschriebenen Fron­dienste tun sollen,unschädlich an dem vorgemeldetem Ueber- einkommen,nemlich die Wies',die man nennt den Brüel,im Dorf Gültlingen gelegen,sollen sie Uns mähen, heuen und Oehmbden% und solch Heu und Oehmbd zu einer jeglichen Zeit, so sieh das gebührt in% die Scheuer führen und ?(vielleicht : antworten) und wa n n wir den vorgenannten Brüel zu Gült­lingen zäunen oder mauren wollen,dafür sollen sie Uns Steine,Gerten und Stecken führen.

Die armen Leut' obgemeldet,sollen Uns such die Gülten so Uns za Gültlingen und Haselstall dem Hofe,jährlichs gefallend,am Korn und Haber,mit ihren Frondiensten gehn (gen=gegen oder nach) Wildberg an.twurtten und schaffen.

Darzu soll ihr jeglicher zu Gültlingen nun fürohin zu einer jeden Frohnfastsh,desgleichen auf St.Thomastag, des heiligen zwölf ? eines jeglichen Jahres,ausser

den Wäldten daselbst,eine Fahrt mit Holz gen Wildberg in das Schloss tun,ohne Verzug und Widerred.

Wehre auch,ob wir ichtwas (etwas) Bau in Unserem Schloss zu Wildberg fümemmen würden,es were von Mauern oder anderen Sachen,darzu sollen sie uns auch mit ihren Diensten fronen,als andere,die unsern ? Stände sich

auch begehen,dass wir ab einem Schloss auf das andere etliche Früchte,es wäre an Wein oder Korn führen würden, darzu sollen sie uns auch zu fronen verpflichtet und verbunden sein,wie vorstehet.

Und solches alles,wie vorgelautet hat,soll von den von Gültlingen und ihren Nachkommen gegen Uhs,Unsere Erben und Nachkommen vollführt und gehalten werden in solcher Weisse,und Mass,wie vorgeschrieben stehet,alles ohne alle Gefehrde;und dess zu wahrem Uhrkundt haben wir Unser Jn- siegell öffentlich%getan henken (hängen) an diesen Brief, der geben ist zu Stuttgart am St.Martins Abend nach der Geburt Christi als man zählt vierzehnhundert nn < 3 im Vier­undsechzigsten Jahr."

Graf Eberhard der Aeltere,welcher dieses Dorf Gültlin­gen samt der Herrschaft Wildbergvon gedachtem Graf Ulrich zu Stuttgart anno 1473 bekam,erteilte anno 1480 datiert Urach an Montag vor St.Ulrichs-Tag wegen des Schafhofs einen Lehen-Brief ,wie auch denen zu Sulz.

(L.C.Fol.347. Auch hier fehlt der Reversbrief.)