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Artikel I
Verbotene Handlungen
1. Verboten sind Handlungen, welche zum Gegen» stände haben oder sich beziehen auf:
s) Devisenwerte, welche ganz oder teilweise, unmittel, bar oder mittelbar, im Eigentum oder in der Ver» fügungsgewalt von Personen in Deutschland stehen.
b) Vermögensgegenstände, welche sich innerhalb Deutschlands befinden und welche ganz oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt von Personen außer- halb Deutschlands stehen.
Ausgenommen sind derartige Handlungen, wenn sie von oder im Aufträge der Militärregierung genehmigt worden find.
2. Fernerhin sind verboten Handlungen, welche zum Gegenstände haben oder sich beziehen auf:
. s) Bermögensgegenstände gleichgültig wo dieselben sich befinden, vorausgesetzt, daß an der Handlung Personen sowohl innerhalb als auch außerhalb Deutschlands beteiligt sind oder zu ihr in Be- ziehung stehen,
b) eine Verpflichtung seitens einer Person in Deutschland gegenüber einer Person außerhalb Deutschlands zu einer Zahlung oder Leistung, gleichgültig ob die Verpflichtung fällig ist oder nicht,
c) die Einfuhr von Devisenwerten, von deutschen Zahlungsmitteln oder von Wertpapieren, die von Personen innerhalb Deutschlands ausgegeben und in deutscher Währung ausgedrückt sind oder die anderweitige Einbringung solcher Werte nach Deutschland,
ä) die Ausfuhr, Versendung oder anderweitige Ver- bringung irgendwelcher Vermögensgegenstände aus Deutschland.
Ausgenommen sind derartige Handlungen, wenn sie von oder im Aufträge der Militärregierung genehmigt worden sind.
S. Alle von den deutschen Behörden erteilten Ge- nehmigungen und Freistellungen, die sich auf eine der. vorbezeichneten Handlungen beziehen, sind hiermit für ungültig erklärt.
Artikel ll
Buwrlduug von DermügroagegeustSudeu und Verpflichtungen
4. Wem ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittel- bar, Eigentum oder Verfügungsgewalt über einen De- visenwert zusteht oder wer zu einer Zahlung oder Leistung an eine Person außerhalb Deutschlands verpflichtet ist, gleichgültig ob die Verpflichtung fällig ist oder nicht, hat drn Devisenwert oder die Schuld, soweit nichts Ab- rauchendes vorgeschrieben ist, innerhalb von dreißig (. 6)
srstsn Lsisklsftsbsrs
Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der nächsten Reichsbankstelle oder bei der sonst von der Alliierten Militärregierung bestimmten Stelle schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat in der von der Mi- irrten Militärregierung vorzuschreibenden Art und Weise zu erfolgen.
Artikel HI
Ablieferung von BenuögeusgegeostSuLeu
5. Innerhalb von fünfzehn <15) Tagen nach dem In» krafttreten dieses Gesetzes sind die folgenden Vermögens- gegenstände bei der nächsten Reichsbankstelle oder bei einer sonstigen zu ihrer Entgegennahme ermächtigten Stelle gegen Empfangsbestätigung abzuliefern:
s) nichtdeutsche Zahlungsmittel,
b) Schecks,Auszahlungen,Wechsel und andereZahlungs- mittel, welche auf Personen außerhalb Deutschlands gezogen oder von solchen Personen ausgestellt sind,
c) Wertpapiere und andere Urkunden, in denen Eigen» tum, Rechte und Verpflichtungen verbrieft sind und welche ausgestellt sind von
1) Personen außerhalb Deutschlands oder 3) Personen innerhalb Deutschlands, vorausgesetzt, daß die Urkunde in nichtdeutscher Währung ausgedrückt ist,
6> Gold- oder Silbermünzen, Gold, Silber, Platin oder Legierungen dieser Metalle in den im Handel mit diesen Metallen üblichen Formen.
Zur Ablieferung verpflichtet ist der Eigentümer und jeder, dem Besitz, Gewahrsam oder Verfügungsgewalt über die vorbezeichneten Vermögensgegenstände zusteht.
6. Wem ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, Eigentum oder Verfügungsgewalt über einen Dem- visenwert zusteht, hat auf Anweisung der Militärregierung den Besitz, den Gewahrsam oder die Verfügungsgewalt über den Devisenwert an die nächste Reichsbankstelle oder sonstige zum Empfange ermächtigte Stelle gegen Empfangs- bestätigung zu übertragen.
7. Vermögenswerte der in diesem Artikel bezeichneten Art, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Besitz, das Eigentum oder die Verfügungsgewalt einer diesem Gesetz unterworfenen Person gelangen, sind innerhalb von drei Tagen danach durch diese Person in der gleichen Weise abzuliefern.
Artikel IV
Anträge auf Erteilung von Genehwigung'n
8. Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Vornahme von Geschäften, welche durch dieses Gesetz ver» boten sind, sowie Gesuche jeglicher Art, welche sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, sind nur nach Maßgabe der von der Militärregierung noch zu erlassenden Aussührungsbestimmungen einzureichen.
Artikel V
Nichtigkeit von Verfügungen
9. Verbotene Handlungen, sowie Verfügungen, Ver»