Leben»» üslung». I«rtig- icht, der od einer üioo im tt, diese

Kriegs»

ideo, in

tsirs rin»

Stellen:

-ider

lfinnen,

Küfer- Friseur» wettl.). nmer 1 htongea

ttücher.

nd ab- ^5 i n ^ vor» kl-L

l

ciss l,sn6nsis unä clsp öskäi'äsn 6ss t<psissL Lslw

tztummoi- 4 ^ltenstsig, ckvn 26. Juni 194S

d/lililsl'i'sgist'ung Osutseftlsnc!

Konti-ollgvblot lisr Obsi-stsn östokisbsber-s

f'r-si» 10 Kpt.

8«»otr dir-. St

Uiskruns

Artikel I: Alliiert« Milttär.RarL

1. Alliierte Militär-Marknoten, deren Nennwerte in der nachfolgenden Tabelle angegeben sind, gelten im be> setzten Gebiet Deutschlands als gesetzliche Zahlungsmittel für die Bezahlung von Markschulden jeder Art.

2. Alliierte Militär-Marknoten werden in allen Be- ziehungen jedem anderen auf Mark lautenden gesetzlichen Zahlungsmittel desselben Nennwertes gleichgestellt.

3. Niemand darf Alliierte Militär-Mark und irgend ein anderes auf Mark lautendes gesetzliches Zahlungsmittel gleichen Nennwertes unterschiedlich behandeln.

Rellvwekte der «liier,en Militär- mark-Roteo Mark

Grütze

in

cm

Worte und Ziffern, di» dro Betrog angrden, sind aofgedrackt in

0,50

6,7 X 7,8

Grün

1

6,7 X 7,8

Dunkelblau

" 5

6,7 X 7,8

Rötlichviolett

10

6,7X11,2

Dunkelblau

20

6,7X15.6

Rot

50

6,7X15,6

Dunkelblau

100

6,7X10,6

Rötlichviolett

KM

6,7X15,6'

Grün

Auf der Vorderseite aller Noten ist gedruckt: o) Der Bettag in Worten, z. B.: Fünfzig Pfennig, Line Mark usw., ebenfalls der Bettag in Ziffern: z. B. (auf der 50 Pf.-Note), 1 (auf der 1 M.-Note) usw.

b) Die WorteAlliierte Militärbehörde" am oberen Ende der Note.

c) Die WorteIn Umlauf gesetzt in Deutschland, Serie 1944" und die Seriennummer der Note. Auf den No­ten im Nennwerte von M. 20, 50, 100 und 1000 sind diese Aufschriften zweimal ersichtlich.

Die Grundfarbe des inneren Teiles-der Vorderseite oller dieser Noten ist hellblau, die Grundfarbe der Rück­seite ist rötlichbraun.

Artikel II: Verbotene Rechtsgeschäfte

4. Ohne schriftliche Genehmigung der Militärregierung darf niemand eine Vereinbamng eingehen oder ein Rechts- -eschäst abschließen oder den Abschluß einer derartigen Vereinbamng oder eines derartigen Rechtsgeschäfte an- bieten, falls darin Zahlung in einer anderen als der Mark- wähmng oder Liefemng einer solchen vorgesehen ist.

Artikel III: Straf«

5. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Ge- setzrs wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, jedoch mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft.

Artikel IV- Inkrafttrete,

6. Dieses Gesetz tritt am Tage der ersten Verkündung in Kraft. 2m Aufträge der Militärregierung.

MIsvmvinv

ksr. 1-S

^r-toilt sui 6i-unck cks» üsssttss btt. S2 ckar- tzäilitttt- i-vgisi-ung. (Lpsi-i-s unck Svsuisiebtigung von Vsi-mügsn)

Allgemeiae Genehmigung Ar. 1

1. Jeder natürlichen Person in Deutschland, deren Vermögen auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militär, regierung gesperrt ist, wird hiermit eine allgemeine Go. nehmigung erteilt, von allen ihren Konten bei finanziellen Unternehmen Geldbeträge zu überweisen oder abzuheben, einen Auftrag zur Ueberweisung oder Abhebung zu er. teilen, insoweit als dies für ihren tatsächlichen Lebens- unterhalt und den Lebensunterhalt der Mitglieder ihres Haushaltes notwendig ist, jedoch nur unter der Voraus- setzung, daß:

s) der Gesamtbettag aller solcher Ueberweisuugen, Ab- . Hebungen oder Aufträge hierzu den Betrag von RM 300. im Kalendermonat nicht übersteigt, mit der Maßgabe, daß zusätzliche Beträge von nicht mehr als RM 50. pro Person und Kalendermonat für jedes weitere wirtschaftlich abhängige Mitglied des Haus- Haltes der betreffenden Person abgehoben werden dürfen, wobei der Gesamtbettag für alle wirtschaft­lich abhängigen Personen des Haushaltes aber RM 200. nicht übersteigen darf, so daß sich gegebenen- falls ein Höchstbetrag von RM 500. für jeden Haushalt und Kalendermonat ergeben kann; b) Zahlungen, Ueberweisungen und Abhebungen von einem Konto, das im Namen einer von der Militär- regierung verhafteten oder sonstwie in Haft genom- menen Person geführt wird, nur an Mitglieder des Haushaltes dieser Person und keinesfalls an die Person selbst gemacht werden dürfen.

2. Kein finanzielles UnternehmendarfirgendwelcheAah- lung,UeberweisungoderAbhebungaufLrunddieserallgemei- nen Genehmigung zulasten, wenn bekannt ist oder Grund zur Annahme besteht, daß Zahlung, Ueberweisung oder Abhebung nicht mit den Vorschriften und Bedingungen dieser allgemeinen Genehmigung im Einklang steht.

3. Das WortHaushalt" bedeutet in diesem Zusammen- Hang die natürliche Person und alle wirtschaftlich ab­hängigen Verwandten, die bei der natürlichen Person wohnen, der das Eigentum an dem gesperrten Konto oder die Verfügungsgewalt über dasselbe zusteht.

Im Aufträge der Militärregierung.