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Oeffentliches Nachrichtenwesen . 1. Bis auf weitere Anordnung der Militärregierung wird jeder Fernsprech-, Fernschreib», Telegrafen, und Funk- dienst im Inlands-, Auslands- und Durchgangsverkehr ferner jeder Postdienst im Inlands-, Ausjands- und Durchgangsverkehr vorübergehend eingestellt. Draht und draht- lose Rundfunksendungen werden hiervon ausgenommen und unterliegen besonderen Bestimmungen.
2. Alle Gegenstände, die durch die Post im Inlands-, Auslands, oder Durchgangsverkehr befördert werden, sind von den Postbehörden anzuhalten und bis auf weitere Anordnung derMilitärregierung in Verwahrung zunehmen.
3. Vorbehaltlich anderweitiger Anordnung der Militär^ regierung wird die Fortführung des Betriebes von Post- sparkassen und des Geldübermittlungs- und Scheckdienstes der Reichspost durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt, vorausgeseLt, daß dies nicht die Benutzung eines vorübergehend eingestellten Dienstes erfordert.
4. Alle Beamten und Angestellten der Reichspost (mit Ausnahme der auf Anordnung der Militärregierung vom Dienst enthobenen) und alle nicht von der Reichspost beschäftigten Personen, die auf dem Gebiete des Fernmelde- wesens tätig sind, haben sich an ihrer bisherigen Arbeits- stelle zum Dienst zu melden, bis sie von der Militär- regierung andere Weisungen erhalten. Im Rahmen des Paragraphen 1 dieses Gesetzes sind die vorgenannten Per- sonen für die unversehrte Erhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung aller Anlagen, Lager und Vorräte des Nachrichtenwesens verantwortlich; sie sind ferner verantwortlich für die unversehrte Erhaltung aller Meldungen, Schriftstücke, Kontobücher und der sich hierauf beziehenden Belege, sowie für die genaue Auskunfterteilung über alle Telegrafen-, Fernschreib, und Fernsprechnetze (sowohl der Funk- als auch der Drahtsysteme) unter gleichzeitiger Angabe von Einzelheiten über zugehörige Einrichtungs- gegenstände, schließlich für die Beschützung aller derartiger Anlagen, Lager, Vorräte, Schriftstücke gegen Sabotage, Beschädigung und Beseitigung, es sei denn ckuf Anord- nung der Militärregierung.
Artikel ll
Privates Nachrichtenwesen
5. Alle Funksendegeräte, deren Teile Und Zubehör sind gegen Empfangsbestätigung abzuliefern; alle Brieftauben sind gemäß den von der Militärregierung in jeder Ort- schaft veröffentlichten Bekanntmachungen gegen Empfangsbestätigung abzuliefern oder anzumelden.
6. Wer Gegenstände und Einrichtungen besitzt, die in eine der nachstehend aufgeführten Gruppen fallen und nicht einen Teil des öffentlichen Verwaltungen gehörenden Nachrichtenwesens bilden, hat dieselben gemäß den von der Militärregierung in jeder Ortschaft veröffentlichten Bekanntmachungen anzumelden:
o) Fernsprech, und Telegrafeneinrichtungen, einschließlich Leitungen (mitAusnahme von Hochspannungsleitungen), Mikrophone und Lautsprecheranlagen;
b) Elektrizitäts-, Prüf- und Meßapparate und Einrichtun- gen (mit Ausnahme von Voltmetern, Amperemetern, und anderen Instrumenten zur Einzelstrommessung):
c) Röhren (mit Ausnahme von solchen, die der Gleich- richtung dienen) mit einer Anodenentladung von mehr als 10 Watt;
ck) Einrichtungen und Apparate zur Hochfrequenzstrom, erzeuguug mit einer Frequenz von mehr als 10 000 Herz (mit Ausnahme von superheterodynen Rundfunk» empfängern), die als Teil einer Einrichtung oder eines " I Apparates oder selbständig benutztodergebraucht werden; e) Rundfunkempfänger mit eingebauten Zwischenfrequenz^ oszillatoren und andere besondere Einrichtungen zum Empfang von tonlosen Wellen; k) Rundfunkempfänger, die besonders gebaut sind für den Empfang jeder anderen Funksendung als der, die von privatwirtschastlichen oder staatlichen Sendemausgehen, wie zum Beispiel Verkehrsempfänger; - g) alles, was dem Drahtfunk dient.
7. Die Militärregierung wird von Zeit zu Zeit durch Bekanntmachung oder in anderer sachdienlicher Weise die Abliefemng oder Anmeldung von anderen sich auf Nachrichtenwesen beziehenden Apparaten und Gegenständen anordnen. Wer solche Apparate und Gegenstände besitzt, hat diese, entsprechend den Weisungen der Militärregierung, abzuliefern oder anzumelden.
Artikel Hl Zensur
8. Jeder durch die Post beförderte Schriftwechsel, alle auf diesem Wege beförderten privaten Schriftstücke und Urkunden sowie alle Mitteilungeo mittels Fernsprecher, Fernschreiber, Telegraph und Funkdienst müssen nach Wiederaufnahme des entsprechenden Dienstes die Zensur- bestimmungen der Militärregierung beachten und dürfen nur auf de«, behördlich zugelassenen Wege übermittelt werden. Mitteilungen, private Schriftstücke und Urkunden im Besitz von reisenden Zivilpersonen sind ebenfalls dep Zensur unterworfen.
9. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Bestimmungen sind'die Zensurbestimmungen für die