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Um die Sicherheit der alliierten Streitkräfte zu ge­währleisten und die öffentliche Ordnung im ganzen be­setzten Gebiet sicherzustellen, wird folgendes verordnet:

' Artikel I

Bttfrklpvgev, die mit de« Lode bestraf» werde«

Die folgenden Verbrechen werden mit der Todesstrafe oder mit jeder anderen Strafe bestraft, die von den Ge­richten der Militärregierung ausgesprochen werden kann: l.. Spionage; .

2. Verbindung mit den feindlichen Streitkräften oder mit irgend einer Person im feindlichen Gebiet, das von den alliierten Streitkräften nicht besetzt ist, es sei denn, daß die Verbindung auf behördlich genehmigtem Wege erfolgt;

3. Uebermittlung von-Nachrichten, welche die Sicherheit oder das Eigentum -er alliierten Streitkräfle gefähr­den, oder die Unterlassung der Anzeige solcher Nach­richten, und unerlaubte Mitteilungen in Geheimschrift oder Chiffre;

4. Bewaffneter Angriff auf oder bewaffneter Widerstand gegen die alliierten Streitkräfte;

5. Handlungen und Unterlassungen in Widerspruch zu oder in Verstoß gegen die Bedingungen, welche die Alliierten Deutschland anläßlich seiner Mederlage oder Uebergabe auferlegt haben, oder gegen irgend welche Vorschriften in» Ergänzung dieser Bedingungen;

6. Handlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung für irgendwelche Nation, die sich mit einer der Vereinten Nationen im Kriegszustand befindet, oder zugunsten der NSDAP, oder einer sonstigen, von den alliier- ten Streitkräften aufgelösten oder verbotenen Organi­sation. Dies gilt auch für die Veröffentlichung oder Ver­breitung von Schriften oder Drucksachen zugunsten der Vorgenannten, für den Besitz solchen Materials zum Zwecke der Veröffentlichung und Verbreitung, sowie für herausforderndes Zeigen von Fahnen oder Tragen von Uniformen oder Abzeichen derartig er- Organisationen;

7. Tötung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder Angriff auf einen solchen;

8. Fälschliches Sich-Ausgeben als Angehöriger der alliier- tenStreitkräfte oder unbefugtes Tragen von Uniformen der alliierten Streitkräfte:

9. Ungesetzlicher Besitz von oder unerlaubte Verfügung über Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffe oder jede andere Art von Kriegsmaterial, Sende-Gerüte un- alle sonstigen Gegenstänt ezurNachrichtenübermittlung;

10. Ungesetzlicher Gebrauch von Feuer- oder anderen ge­fährlichen Waffen, Munition, Sprengstoff oder ähn­lichem Kriegsmaterial;

11. Vorschubleistung zum Entkommen irgendeiner von den alliierten Behörden verhafteten Person, oder Bei- standsleistung oder Verbergung solcher Personen nach ihrem Entkommen;

12. Beihilfe für einen Angehörigen der feindlichen Streit kräfte zwecks Vermeidung seiner Gefangennahme;

13. Störung des Befärderungs- oder Nachrichtenwesens

oder des Betriebes öffentlicher Werke oder gemein­nütziger Einrichtungen; ^

14. Sabotage irgendwelchen Kriegsmaterials der alliierten Slreitkräfte oder irgendwelcher Anlagen oder Ligen-' tums, welche für die militärischen Operationen oder die Militärregierung notwendig oder nützlich sind ;

15. VorsätzlicheZerstörung,Entfernung,störendeEinwirkung auf oder Verheimlichung von Akten oder Archiven irgendwelcher Art, gleichgültig ob öffentlicher oder privater Natur;

16. Jede Art von Plünderung, Beraubung oder von Schändung von Toten und Verwundeten;

17. Vorsätzliche störende Einwirkung auf oder absichtliche Irreführung irgendeines Angehörigen der. alliierten Streitkräfle oder einer in deren Aufträge handelnden Person, soweit dies deren dienstliche Tätigkeit betrifft;

18. Aufhetzung zu oder Teilnahme an Aufruhr oder öffent­lichen Unruhen;

19. Diebstahl oder betrügerischer Erwerb von Eigentum

der alliierten Streitkräfte oder eines Angehörigen der­selben; . *

20. Jeder andere Verstoß gegen das Kriegsrecht oder jeg­liche Hilfeleistung für den Feind oder Gefährdung der Sicherheit der alliierten Streitkräfte.

Artikel II

Andere Derfrhluugeu

Die folgenden Vergehen werden mit einer der den

Gerichten der Militärregierung zustehendcn Strafen, aus­genommen die Todesstrafe bestraft:

2t. Verstoß gegen eine Proklamation. Gesetz, Verordnung, Bekanntmachung oder Befehl der Militärregierung oder irgend eines ihrer Repräsentanten, in denen keine Strafandrohung ausdrücklich enthalten ist, oder einer deutschen Behörde, falls die letztere in Ausführung solcher Vorschriften handelt; ^

22. Unerlaubter Aufenthalt im Freien während der Aus- gangsbeschränkung. Falls nichts anderes öffentlich be­kanntgegeben ist, dauert die Ausgangsbeschränkung von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang;

^ortsatrung in nSckrlvn Kummen.