träge oder andere Vereinbarungen, welche vor oder nach dem Datum dieses Gesetzes in der Absicht vorgenommen oder abgeschlossen worden sind, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung zu vereiteln oder zu umgehen, sind nichtig.
Artikel VI
Widerspruch zwischeu Gesetzen
10. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Gesetz oder irgendeiner zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschrift und einer deutschen Rechtsvorschrift, geht dieses Gesetz oder die zu seiner Ausführung erlassene Rechtsvorschrift vor.
Artikel VlI Bezrlffsbestimmimgcu
11. Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) Der Ausdruck „Person" bedeutet jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts, welcher rechtlich die Fähigkeit zuerkannt ist, Eigentum und andere Rechte zu erwerben, zu benutzen, Gewalt über diese auszuüben oder über sie zu verfügen; er umfaßt alle Regierungen einschließlich ihrer Verwaltungsbezirke, alle öffentlichen Körperschaften, alle Behörden und ihre Amtsstellen.
d) Der Ausdruck „Handlung" bedeutet den Erwerb, die Einfuhr, die Leihe und die Empfangnahme von Leistun- gen, gleichgültig, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; er umfaßt ferner die Versendung, den Verkauf, die Vermietung, die Uebertragung, die Verbringung, die Ausfuhr, die Aufnahme von Grundpfandrechten, die Verpfändung und jede anderweitige Verfügung; er schließt auch ein die Zahlung, die Rückzahlung, die Verleihung, die.Uebernahme von Garantien und jede andere Vornahme von Handlungen in Beziehung auf Vermögensgegenstände, die diesem Gesetz unterfallen, c) Der Ausdruck „Vermögensgegenstand" bedeutet alles bewegliche und unbewegliche Vermögen und alle auf Gesetz oder Billigkeitsrecht beruhenden oder Wirtschaft- lichen Rechte und Interessen an oder Ansprüche auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen, gleichgültig, ob diese fällig sind oder nicht. Er schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf Grundstücke und Gebäude. Geld, Bankguthaben, Schecks, Auszahlungen, Wechsel und andere Zahlungsanweisungen, Inhaber und Namens- aktien, Patente, Gebrauchsmuster oder Lizenzen für deren Ausübung und andere Urkunden, in denen Eigen- ' tum und andere Rechte verbrieft sind, Ansprüche, ge- sicherte und ungesicherte Schuldverschreibungen und andere Urkunden, in denen Verpflichtungen verbrieft sind, cl) Der Ausdruck „Deoisenwert" bedeutet:
1. Alle außerhalb Deutschlands befindlichen Vermögensgegenstände;
2. Zahlungsmittel mit Ausnahme deutscher Zahlungs- mittel, Bankguthaben außerhalb Deutschlands, und Schecks, Auszahlungen, Wechsel und andere Zah- lungsanweisungen, welche auf Personen außerhalb
Deutschlands gezogen oder von solchen Personen ausgestellt sind;
3. Ansprüche oder Urkunden, in denen Ansprüche verbrieft sind, vorausgesetzt daß ihr Inhaber oder sonstiger Berechtigte
a) eine Person innerhalb Deutschlands ist, wenn der Anspruch sich gegen eine Person außerhalb Deutsch - lands richtet, gleichgültig ob der Anspruch in deut- scher oder nichtdeutscher Währung ausgedrückt ist;
b) eine Person innerhalb Deutschlands ist, wenn der Anspruch sich gegen eine andere Person inner- halb Deutschlands richtet und der Anspruch in nichtdeutscher Währung ausgedrückt ist;
c) eine Person außerhalb Deutschlands ist, wenn der Anspruch sich gegen eine andere Person außer- halb Deutschlands richtet und eine Person inner- halb Deutschlands«» dem Anspruch in irgendeiner Weise beteiligt ist;
4. alle Wertpapiere und Urkunden in denen Eigentums- Rechte und Verpflichtungen verbrieft sind, und welche von Personen außerhalb Deutschlands ausgestellt sind, und alle Wertpapiere, welche von Personen innerhalb Deutschlands ausgestellt sind, vorausge- setzt, daß sie in nichtdeutscher Währung ausgedrückt oder zahlbar sind;
5. Gold- oder Silbermünzen, Gold, Silber, Platin oder Legierungen dieser Metalle in den im Handel mit diesen Metallen üblichen Formen, gleichgültig wo sich dieselben befinden;
6. andere Gegenstände irgendwelcher Art, die durch die
Militärregierung zu Devisenwerte-? erklärt worden sind. '
e) Eine juristische Person gilt als innerhalb eines Landes befindlich, wenn sie auf Grund oder unter der Herr- schast der Gesetze dieses Landes errichtet wurde oder da- selbst Geschäfte betreibt odereine Hauptniederlassung hat. l) Ein Vermögensgegenstand gilt als im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer Person befindlich, wenn er im Namen oder für Rechnung oder zugunsten dieser Person gehalten wird oder wenn er der Person oder einer von ihr beauftragten oder zu ihren Gunsten Han- delnden Person geschuldet wird oder wenu eine solche Person berechtigt oder verpflichtet ist, den Gegenstand zu kaufen, zu empfangen oder zu erwerben, g) Der Ausdruck „Deutschland" bedeutet das Gebiet, aus welchem am 31. Dezember 1937 das „Deutsche Reich" bestand.
Artikel Vlll Strafe»
12. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider- handelt, wird durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit einer rechtlich zulässigen Strafe, je- doch nicht mit der Todesstrafe bestraft.
Artikel IX Inkrafttreten
13. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung
in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung.
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I. Nachdem das Land an die Erzeuger wieder Zuschüsse ür Schlachtvieh und Milch bezahlt, werdm die Verbraucher« »reise für Fleisch. Warst. Milch. Satter u. «. Milch, irzeagutsse sofort wieder auf die am l. 4. >945 zulässigen Seträge herabgesetzt. Die voa mir a« 15. 5. 1945 genehmig- en Preiserhöhungen bei diesen Lebensmitteln sind hinfällig.
II. Dl« Preise sür Mehl. Grieß. SaLschrot asm. dürfen ücht erhöht werden, wo die» seit dem l. 4. 1945 geschehen st. muh sofort Senkung aus den alten Staad erfolgen. Unkosten, teigrrungen sind von den Mühlen und oo« Handel zu tragen.
III. Der Bratprels darf ebenfalls nicht erhöht werden.
Sr beträgt je 1 kg bei: Schwarzbrot (Eiuheitsbrot) 34 Rpsg., Weizenoollkombrot 18 Rpf., Weißbrot (aus Weizenmehl Typ» 1350) 42 Rpf.
Talw, den 4. Juli 1945.
/ Der Landrat — Preiabehörd«. —
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E« ist kaum anzunehmen, daß größer« Mengen Saatgut au» Bermehruugsbrtrieben außerhalb de» Kreisgebirte» zur Herbstsaat und wahrscheinlich auch noch nicht für die Srüh. jahrssart zur Verfügung gestellt werden können. Solgedessea
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