durch die ffetzt oder
- Gesetze» n Gericht einer ge- desstrafe.
riss l-snrii'sls unrl cisn Lskönrisn riss ^i'sisss Ls!^,
dtummsr 3 ältsnsleig, lisn 22. ^uni 1S4S
f^esls 10 ftpt.
idung irr erung.
ölkerung halb be» ) sonstige 'ffelkäfer- üer Kar- werden Schlag. Kartoffel.
in, dass nichtigste lährung
'tichaft.
geführt
mfange
icht ge-
nerhält- >ersiche- der bet
n kaffen irZ.
ms den delsge-
I Post- aufend Todes- >lagen.
strr.
itsfest,'
ist mit
ttwoch
!0 Uhr
dienst.
g9.30
ottes-
^/ülitsi'k'sgisl'ung Osuiseftlsn6
X o n t e o l I g s tr i 8 t li s 8 0 I
Lssstr die. S2 .
Lperrv unrl Sesußrlektisuns von Vessmöson
Artikel I
Arten von Vermöge«
1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teil- weise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentums- rechtder Beschlagnahme sowie der Weisung, der Verwaltung, der Aussicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung:
s) Das Deutsche Reich oder eines seiner Länder, Gaue oder Provinzen oder eine andere gleichartige politische Unterabteilung, Zlmtsstelle, Behörde oder Der- waltung, gemeinwirtschaftliche Nutzungsbetriebe, Unternehmungen, öffentliche Körperschaften oder Monopole, die durch das Reich, Länder, Gaue oder eine der sonstigen Verwaltungen oder Behörden der vorgenannten Art kontrolliert werden;
b) Negierungen und Staatsangehörige sowie Einwohner von Staaten, die mit einem Mitglied der Vereinigten ' Nationen zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Sep. tember 1939 im Kriegszustände sich befanden, ein- -schließlich Regierungen und Staatsangehörige sowie Einwohner von Staaten, deren Gebiete von einem Staate der erstgenannten Art besetzt sind;
c) die NSDAP., deren Aemter, Abteilungen, Stellen oder Organisationen, die zur NSDAP, gehören, der NSDAP, angeschlossen sind oder von ihr betreut werden; deren Beamte sowie die leitenden Mitglieder oder Gönner der NSDAP., deren-Namen
' von der Militärregierung bekanntgemacht werden;
6) allePersonen, die von der Militärregierung in Haft ge- nommen sind oder sonstwie in Verwahrung gehalten werden;
e) alle Organisationen, Klubs oder andere Vereinigun- gen, die von der Militärregierung verboten oder auf. gelöst sind;
l) abwesende Eigentümer einschließlich der Regierungen der Vereinigten Nationenund deren Staatsangehörige;
g) alle anderen Personen, deren Namen in von der Militärregierung veröffentlichten Listen oder auf andere Weise bezeichnet worden sind.
2. Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Auf. sicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung ist auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist, oder das dem berechtigten Eigentümer oder Besitzer unrechtmäßig, wenn auch unter dem Vorwände eines Rechtssatzes, einer gesetzlichen Vlr-
ersten öe<sklsksbsrs
fahrensnorm oder aus einem sonstigen Grunde entzogen worden ist, oder das in Gebieten außerhalb Deutschlands geplündert oder erbeutet worden ist.
Artikel ll
Verbotene Handlungen
3. Niemand darf im Widerspruch mit den Bestim- mungen dieses Gesetzes oder ohne Erlaubnis oder An- Weisung der Militärregierung Vermögen der nachbezeich- neten Art einführen, erwerben, in Empfang nehmen, kaufen, verkaufen, vermieten, verpachten, übertragen, ausführen, verpfänden, belasten oder sonstwie darüber ver- fügen oder zerstören oder den Besitz oder die Kontrolle über derartiges Vermögen aufgeben:
e) Vermögen" der in Artikel l bezeichneten Art;
b) Vermögen im Eigentum oder unter Kontrolle eines Kreises, einer Gemeinde odet° einer sonstigen gleich, artigen politischen Unterabteilung;
c) Vermögen im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Institution, die der religiösen Verehrung, der Wohlfahrt^ der Erziehung, der Kunst oder den
Wissenschaften gewidmet ist;
ck) ohne Rücksicht auf Eigentum oder Kontrolle, wert volle oder bedeutende Kunst- oder Kulturgegenstände.
Artikel IU
Verantwortlichkeit sSr Vermögen
4. Alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder ande- ren Personen, die Vermögen der in Artikel I oder ll be zeichneten Art in Besitz, in Verwaltung oder unter Kon trolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen: s) (1) Sie müssen das Vermögen nach den Weisungen
der Militärregierung verwalten und dürfen ohne bestimmte Anweisung derartiges Vermögen weder übertragen, noch aushändigen, noch anderweitig . darüber verfügen;
(2) sie müssen das Vermögen verwahren und erhallen und beschützen unH dürfen nichts unternehmen, das den Wert oder die Brauchbarkeit derartigen Ver- mögens beeinträchtigt, noch derartige Handlungen
> durch Dritte zulaffen; ,
(3) sie müssen hinsichtlich des Vermögens und dessen Einnahmen genaue Bücher führen und 'Abrech- nungen aufstellen.
b) Sie müssen nach Maßgabe der Weisungen der Militär-
regierung:
(1) Berichte einreichen und darin die hinsichtlich dieses Vermögens verlangten Angaben machen sowie alle Einnahmen und Ausgaben aufführen, die in Ver- bindung mit dem Vermögen erzielt oder gemacht worden sind;