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Durch das vorliegende Gesetz wird angeordnet:
Artikel I
Zeitweilige Aufhebung der ordeutlicheu Gerichte uud DeewaUauisqerichte
1. Durch das vorliegende Gesetz werden die nachstehend aufgeführten deutschen Gerichtshöfe und Gerichte in dem besetzten Gebiet aufgehoben und ihrer Befugnisse insolange entkleidet, bis ihr Tätigwerden neu genehmigt wird.
a) Die Oberlandesgerichte (Berufungsgerichte) und alle Gerichte, für welche die genannten Gerichtshöfe Be-
. rufungsinstanz oder Aufsichtsinstanz sind.'
b) Alle dem Reichsverwaltungsgericht unterstellten Gerichte, für die dieses die Berufungs- oder Aufsichts- instanz ist.
.-c) Alle anderen Gerichte, deren Aufhebung nicht in Artikel II angeordnet ist.
2. Das Reichsgericht und das Reichsverwaltungsgericht üben bis auf neue Anordnung in dem besetzten Gebiet keinerlei Amtsbefugnisse noch irgend eine andere Amt s- gewalt über irgendwelches Gericht oder in sonstiger Weise mehr aus.
3. Alle Entscheidungen, Urteile, Verordnungen, An- ordnungen oder Befehle, die von einem dieser Gerichte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den besetzten Gebieten und während der Zeit der vorübergehenden Aushebung ausgehen, sind als null und nichtig anzusehen.
Artikel II
Auflösung der Soudergerichtshöse uud -grriqte und der Parteigerichte
4. Die nachstehend aufgeführten Gerichtshöfe und Ge- richte werden durch das vorliegende Gesetz in den besetzten Gebieten ihrer Zuständigkeit und Amtsbefugnis entkleidet:
s) der „Volksgerichtshof", d) die „Sondergerichte",
c) alle Gerichtsbarkeiten und Gerichte der NSDAP, und ebenso ihrer Organisaftonen, Formationen und angeschlossenen Verbände.
Artikel Ul
BeoiuguugtN der Wiedereröffnung der Strafgerichte uud der ordeutlicheu Ziotlgertchte
5. Jedes ln dem besetzten Gebiet befindliche Ober- landesgericht, Landgericht und Amtsgerichr wird erst wieder
eröffnet und übt seine Amtsgeschäfte erst wieder zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang aus, der durch schriftliche Anordnungen der Militärregierung bestimmt wird.
6. Sofern in diesen schriftlichen Anordnungen nichts Gegenteiliges enthalten ist, sind die genannten Gerichte nach ihrer Wiedereröffnung gehalten, in erster Linie folgende Angelegenheiten in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge abzuurteilen und zu behandeln:
a) Strafsachen, die in der Zeit zwischen dem Znkraft- treten dieses Gesetzes und der Wiedereröffnung der Gerichte angefallen lind.
b) Straffachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind.
c) Strafsachen, die nach der Wiedereröffnung der Ge- richte angefallen sind.
6) Zivilsachen (streitige oder nichtstreitige), die vor oder .. nach der Wiedereröffnung der Gerichte angefallen sind und die betreffen:
1. das Familienrecht,
2. den Personenstand,
3. Klagen auf Schadenersatz wegen Beeinträchtigung des Lebens oder der Freiheit oder .wegen Körperverletzung, nicht aber wegen Beleidigung,
4. andere Schadenersatzansprüche und sonstige Zivil- fachen, deren Streitwert 500 RM nicht übersteigt,
5. die übrigen Zivilsachen.
Artikel-IV
Wtrkrrrröffnuog der Derwaltnvgsgerichte und anderer Gerichtsbarkeiten, die vorübergehend onfgrhodea waren.
7. Jedes Gericht dieser Art darf seine gewöhnliche Tätigkeit erst zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang wieder ausnehmen, wie dies durch schriftliche Anordnungen der Militärregierung festgelegt wird.
Artikels
Ersvrderniffe für Richter. Staatsanwälte, Notare m-d Rechtsanwälte
8. Niemand kann die Stellung eines Richters, Staats-. - anwalts, Notars oder zugelassenen Rechtsanwalts ausüben, wenn er nicht folgenden Eid geleistet hat:'
Eid:
„Ich schwöre bet Gott, dem Allmächtigen, daß ich " jederzeit das Gesetz zur Anwendung bringen und der
.Gerechtigkeit zum Sieg verhelfen werde, und zwa -
ohne Furcht und ohne Kompromisse, mit Unpartei
lichkeit und Rechtlichkeit gegen jedermann ohne An