(2) den Besitz, die Verwaltung oder die Kontrolle sol. chen Vermögens und sämtliche Bücher, Urkunden und Abrechnungen, die'darauf Bezug nehmen. Übertragen und aushändigen, und

(3) über das Vermögen, das gesamte Einkommen und die daraus erzielten Früchte Rechenschaft ahlegen.

5. Niemand soll eine Handlung oder Unterlassung be- gehen, verursachen, noch durch Dritte zulassen, sofern hierdurch Vermögen, das den Bestimmungen dieses Ge- setzes unterliegt, beschädigt oder verheimlicht wird.

Artikel IV

Derwaltnng von geschäftlichen Unternehmungen und behördliche« Vermöge«

6. Vorbehaltlich anderweitiger.Anordnungen und vor- behältlich weiterer Beschränkungen, die von der Militär­regierung auferlegt werden, wird folgendes bestimmt:'

s) Jedes geschäftliche Unternehmen, das der. Kontrolle dieses Gesetzes unterliegt, kann alle Rechtsgeschäfte ein- gehen, die normalerweisemitderordentlichenGeschäfts. tätigtest innerhalb des besetzten Gebietes Deutschlands in Beziehung stehen, vorausgesetzt, daß das Unterneh- men nicht Rechtsgeschäfte eingeht, die direkt oder in.. direkt die Werte des Unternehmens vermindern oder gefährden oder sonst dessen finanzielle Lage nachtet- lig beeinflussen.' Diese Bestimmung ermächtigt nicht zur Eingehung von Rechtsgeschäften, die aus nicht auf diesem Gebiet beruhenden Gründen verboten sind; h) Vermögen der in Artikel I, 1. a) bezeichneten Art sollfürseinen normalenGebrauchszweck benutzt werden.

Artikel V

Nichtige Uebertragnogeu

7. Nichtig und unwirksam ist jedes verbotene Rechts- geschäft, das ohne ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis oder Genehmigung der Militärregierung abgeschloffen wird, sowie jede Uebertragung von Vermögen oder jeder Ab- fchluß eines Vertrages zur Vermögensübertragung oder jede sonstige Pereinbarung, die vor oder nach dem Tage dieses Gesetzes mit der Absicht vorgenommen war oder wird, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung oder die Rückgabe von Vermögen an den berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen.

' Artikel VI Grsetzrswidnsprüche

8. Im Falle eines Widerspruches zwischen diesem Ge- setz sowie einer auf Grund desselben erlassenen Anord­nung und den deutschen Gesetzen ist dieses Gesetz sowie hie auf Grund desselben erlassenen Anordnungen anwend, bar. Alle Gesetze, Erlasse und Anordnungen, die das Recht zur Beschlagnahme, Einziehung*oder den Zwangsankauf yon Vermögen der in Artikel I und II bezeichneten Art anderen Personen als der Militärregierung einräumen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

- Artikel Vll

Begriffsbestimmungen

9. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

»)Personen", bedeutet jede natürliche Person, jede Gesamthandsgemeinschaft und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die gesetzlich fähig ist, Vermögen oder Vermögensrechte zu erwer- den, zu benutzen, in Kontrolle zu nehmen oder da­rüber zu verfügen;

b)Geschäftliches Unternehmen" bedeutet jede Einzelner- son, offene Handelsgesellschaft, Bereinigung, Körper- schast oder sonstige Organisation, die ein Handels­geschäft oder ein sonstiges Geschäft betreibt oder öffentliche Wohlfahrtstätigkeit ausübt; e)Vermögen" bedeutet jedes bewegliche und unbeweg- liche Vermögen sowie alle gesetzlichen, auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen Eigentums­rechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukllnf-' tige Ansprüche auf Ueberlassung von Vermögen und schließt insbesondere die folgenden Gegenstände ein, ohne daß diese Aufzählung erschöpfend ist: Grund und Boden, Gebäude, Geld. Aktien, Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige ' Eigentumsurkunden, Schuldverschreibungen, Bank­guthaben,Ansprüche,Verbindlichkeiten. andere Schuld­urkunden, Kunst- und Kulturgegenstände:

6) einStaatsangehöriger" eines Staates oder einer ^ Regierung bedeutet ein Untertan oder Staatsbürger sowie eine Personengesellschaft. Handelsgesellschaft, Körperschaft oder sonstige juristische Person, die auf Grund der Gesetze eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung besteht oder in dem Ge­biet eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung eine Hauptniederlassung hat; e)Deutschland" bedeutet das Deutsche Reich, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

Artikel Vllt

,, Strafe»

1V. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe geahndet.

Artikel I»

Inkrafttreten

11. Dieses Gesetz tritt in dem besetzten Gebiet Deutsch- lands am Läge der Verkündung in Kraft.

Im Aufträge der Militärregierung.

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Artikel Nr. 1. Nur Angehörige eines Truppentests der alliierten Streitkräfte, sowie Polizeibehörden mit rechts- kräftiger Erlaubnis, sind befugt, eine Waffe (Schuß- oder Stichwaffe) zu besitzen oder zu tragen.

Artikel Nr. 2. Infolgedessen haben alle Zivilpersonen, ohne Rücksicht der Staatsangehörigkeit, sowie die ehemaligen alliierten Kriegsgefangenen, die in ihrem Besitz de- findlichen Waffen der örtlichen Militärregierung oder dem nächstgelegenen Truppenteil abzuliefern.

Artikel Nr. 3. Ebenso ist es verboten. Munition, Pulver und Sprengstoffe aller Art zu besitzen oder zu befördern (Patronen, Handgranaten, sonstige Geschosse u. ä.).

Artikel Nr. 4. Alle Personen, die vom Vorhandensein von Waffen oder Munition an irgendeinem Platz Kenntnis haben, müssen davon sofort den nächstgelegenen Truppen- teil benachrichtigen.

Artikel Nr. 5. Die Ablieferung der Waffen und Munition muß binnen 24 Stunden nach Bekanntgabe dieses Be. fehls erfolgen.

Artikel Nr. 6. Zuwiderhandelnde werden sofort verhaftet und vor ein Militärgericht gestellt.

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