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3. Auslandsorganisation,

4. Volkstum für das Deutschtum im Ausland,

5. Volksdeutsche Mittelstelle,

6. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des NS-Schrifttums,

7. Reichsorganisationsleiter der NSDAP.,

8. Reichsschatzmeister der NSDAP.,

9. Beauftragter des Führers für die Ueberwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP.,

10. Reichspropagandaleiter der NSDAP.,

11. Reichsleiter für die Presse und Zentralverlag der NSDAP. (Eher-Verlag),

12. Reichspressechef der NSDAP.,

13. Reichsamt für das Landvolk,

14. Hauptamt für Bolksgesundheit,

15. Hauptamt für Erzieher,

16. Hauptamt für Kommunalpolitik,

17. Hauptamt für Beamte,

18. Beauftragter der NSDAP, für alle Bolkstumsfragen,

19. Rassenpolitisches Amt der NSDAP.,

20. Amt für Sippenforschung,

21. Kommunalpolittsches Amt der NSDAP.,

. 22. Außenpolitisches Amt der NSDAP.,

23. Reichstagsfraktion der NSDAP.,

24. Reichsfraueuführung,

25. NSD.-Aerztebund,

26. Hauptamt für Technik,

27. NS.-Bund Deutscher Technik,

28. NS.-Lehrerbund,

29. Reichsbund der Deutschen Beamten,

30. Reichskolonialbund,

31. NS..Frauenschast,

32. NS.-Reichsbund Deutscher Schwestern,

33. Deutsches Frauenwerk,

34. Reichsstudentenführung,

35. NSD.-Studentenbund,

36. Deutsche Studentenschaft,

37. NSD.-Dozentenbund,

38. NS.-Rechtswahrerbund,

39. NS.-Altherrenbund der Deutschen Studenten,

40. Reichsbund Deutsche Familie,

41. Deutsche Arbeitsfront,

42. NS.-Reichsbund für Leibesübungen,

43. NS.-Reichskriegerbund,

44. Reichskulturkammer,

45. Deutscher Gemeindetag,

46. Geheime Staatspolizei,

47. Deutsche Iägerschast,

48. Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassen- Politik,

49. Reichsausschuß zum Schutze des deutschen Blutes,

50. Winterhilfswerk,

51. Hauptamt für Kriegsopfer,

52. NSKOV. (NS.-Kriegsopfer-Versorgung).

2. Die nachstehend verzeichnet«» militärähnlichen Or- ganisattonen und ihre Aemter, Werbestellen, Ausbildungs- anstalten und die zugehörigen Lagerhäuser werden bald- möglichst aufgelöst werden. Befehle betreffend Personal und dessen Ausrüstung werden von den alliierten Be- Hörden erlassen werden. Bis zum Erlaß dieser Befehle haben alle Offiziere und Mannschaften auf ihren Posten

in ihrer Organisation zu verbleiben. Anwerbungen haben zu unterbleiben.

1. SA. (Sturmabteilungen),' einschließlich der SA.-Wehr- Mannschaften,

.2. (Schutzstaffeln) . einschließlich der Waffen-H, des Sicherheitsdienstes und aller Aemter, die gleichzeitig Befehlsgewalt über die Polizei und die 11 ausüben,

3. NSKK. (NS.-Krastfahrerkorps),

4. NSFK. (NS.-Fliegerkorps),

5. HI. (Hitlerjugend) einschließlich ihrer verschiedenen Un­terorganisationen, '

6. RAD. (Reichsarbeitsdienst),

7. OT. (Organisation Todt),

8. TN, (Technische Nothilfe).

3. Alle Amtsstellen der NS.-Dolkswohlfahrt in den be. setzten Gebieten werden geschloffen. Ihre soziale Tätigkeit wird durch den Bürgermeister ausgeübt vorbehältlich an- derweitiger Weisungen der Militärregierung.

4. Jede Tätigkeit irgendeiner durch die Militärregie­rung aufgelösten oder vorläufig aufgehobenen Organisa- tion, ihrer Leiter oder Mitglieder und jeder Versuch, eine solche Tätigkett in irgendeiner Form wieder aufzunehmen, ist verboten.

5. Alles Vermögen und Eigentum und alle Vorräte,

Schriftstücke und Archive sämtlicher in diesem Gesetz er- wähnten Organisationen müssen unberührt erhalten blei- den und sind auf Anforderung der Militärregierung aus­zuliefern oder zu übertragen. Im Hinblick hierauf müssen alle Schriftstücke, Gegenstände und Archive zum Zweck der Einsicht und Ueberprüfung zur Verfügung gehalten wer­den. Jeder Beamte und jede andere für diese Gegenstände verantwortliche Person, ebenso das Derwaltungspersonal bleibt bis auf neuen Befehl auf seinem Posten und ist der Militärregierung gegenüber verantwortlich für die Er­greifung aller Maßnahmen, umdie erwähnten Gegenstände, Schriftstücke und Archive unversehrt und unbeschädigt zu erhalten und die Weisungen der Militärregierung in Be- zug auf die Beschlagnahme und Ueberwachung der Güter zu beachten. "

6. Jeder Verstoß gegen das vorliegende Gesetz.wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung mit den gesetzlich vorgesehenen Strafen einschließlich der Todesstrafe geahndet.

7. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

- Im Auftrags der Militärregierung.

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1. Vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften der Mili­tärregierung wird folgendes bestimmt: s) Soweit nach deutschem Recht eine Handlung, Unter- lassung oder Rechtssache zu ihrer Gültigkeit oder Wirksamkeit einer Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, die von einer bestimmten Behörde oder in einer bestimmten Form erteilt werden muß, so ge-, nügt in allen Fällen die Ermächtigung oder Geneh- migung der Militärregierung oder eine von dieser genehmigte Form. Dies gilt unter anderem für nach- stehende Fälle: die Begründung oder Beendigung