sehung des Glaubens, der Raffe, der Farbe oder der politischen Einstellung, daß ich dem Geist und dem Buchstaben der deutschen Gesetze und aller Verord- nungen der Militärregierung gehorsam sein und mich ständig bemühen werde, die Gleichheit Mer vor dem Gesetz zu wahren, so wahr mir Gott helfe."

Wer diesen Eid schwört, ist von jedem früher geleiste- en Eid entbunden.

S. Niemand kann die Befugnisse eines Richters, Staat», anwalts, Notars oder zugelassenen Rechtsanwalts ohne die Zustimmung der Militärregierung austzben.

Artikel VI

Begrenzung der Zuständigkeit

1V. Ohne ausdrückliche ^Ermächtigung der Militär, regierung steht den deutschen Gerichten in dem besetzten Gebiet keine Zuständigkeit in folgenden Angelegenheiten zu: s) in Rechtsstreitigkeiten, in welche die Marine oder das Heer oder die Luftwaffe einer der Vereinigten . Nationen oder eine in ihrem Dienst befindliche oder von ihnen abhängige Person verwickelt sind,

d) in Rechtsstreitigkeiten gegen eine der Bereinigten Nationen oder gegen einen solchen, der, ihrer Ge- richtsbarkett untersteht,

e) in Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Bestimmungen eines deutschen Gesetzes beziehen, das durch die Militärregierung außer Kraft gesetzt oder aufge-

- hoben wurde,

cij in Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Verstöße gegen irgendeinen Befehl der Alliierten Streitkräfte oder gegen irgendeine Verfügung der Militärregierung oder auf die Auslegung oder auf die Gültigkeit eines dieser Befehle oder einer dieser Verfügungen beziehen,

e)Hr allen Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständig.

keit eines Gerichts der Militärregierung fallen, k) in allen Angelegenheiten, über die zu erkennen von der Militärregierung ausschließlich den Gerichten der Militärregierung Vorbehalten worden ist, gs in Angelegenheiten, die sich auf, Geldforderungen gegen den deutschen Staat oder gegen eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts beziehen. 11. Alle Maßnahmen und alle Urteile eines deutschen Gerichts in Angelegenheiten, für die ihm die Zuständig, keit nachttäglich nach Veröffentlichung dieses Gesetzes ent- zogen wird, find hinfällig.

Akten oder Archive der Gerichte freie Einsicht nehmen, ebenso wie in die Urkunden aller Rechts­angelegenheiten,.

c) alle Entscheidungen, die durch die'deutschen Gerichte erster Instanz oder die Berufungsgerichte gefällt wurden, im Verwaltungsweg nachprüfen und jeden Schuldspruch, jede Strafe und jedes Urteil, die durch eines dieser Gerichte ausgesprochen wurden, für ungültig erklären, einstweilen außer Kraft setzen, mildern oder abändern,

cl) alle Rechtsangelegenheiten oder Arten von Rechts- cmgelegenheiten den Militärgerichten überweisen,

e) die Verwaltung, den Haushaltplan und das Per- sonal aller zugelassenen deutschen Gerichte konttol- lieren und überwachen.

13. Kein Todesurteil darf ohne sZustimmung- der Militärregierung vollstceckt werden.

14. Kein Angehöriger der Vereinigten Streitkräfte, noch irgendeine durch die Militärregierung angestellte Person, welcher Nationalität sie auch sei, darf ohne Zu- stimmung der Militärregierung vor einem deutschen Ge- richt als Zeuge geladen oder als Zeuge zugelassen werden.

Artikel Vlii

Abschluß uod Verjährung

15. In allen Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Ge- richten wird bei der Berechnung von Ausschluß- und Verjährungsfristen diejenige Zeit nicht mit eingerechnet, während welcher wegen der einstweiligen Aufhebung der deutschen Gericht? oder wegen der durch dieses Gesetz eingettxtenen Beschränkungen die Rechtsverfolgung oder Klageerhebung unmöglich geworden war.

Artikel »X Strafmaßuahmeu

16. Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ver- stößt, wird noch Schuldigsprechung durch ein Gericht der Militärregierung mit den gesetzlich vorgesehenen Strafen belegt, die dieses Gericht das Recht hat, auszusprechen. '

Artikel X

Zeitpunkt de« Inkrafttreten«

17. Das vorliegende Gesetz' tritt seiner Verkün­dung in Kraft.

Im Auftrags der Militärregierung.

7.

8 . 9.

Artikel VII

Befugnisse der Militärregierung .

12. Der Militärregierung stehen vorbehältlich der Be- willigung weiterer ergänzender Befugnisse die nachstehend aufgeführten Konttoll- und Ueberwachungsbefugnisse zu:

Die Militärregierung kann:

s) jeden Richter, Staatsanwalt oder jeden anderen Angehörigen des deutschen Gerichtspersonals ab- setzen oder vorläufig seines Amts entheben und jedem Notar oder Rechtsanwalt die Ausübung seines Berufs untersagen,

" b) das Verfahren aller Gerichte überwachen, ihren öffentlichen oder nichtöffentlichen Verhandlungen in allen Angelegenheiten beiwohnen und kann in alle

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Um in den besetzten Gebieten,der von der national- sozialistischen Partei errichteten Herrschaft der Willkür, des Terrors und der Unmenfchlichkeit ein Ende zu be- reiten, wird durch das vorliegende Gesetz folgendes verordnet:

1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpattei und die nachstehend verzeichnet«» Aemter, Organisationen und Einrichttmgen werden aufgelöst und sind verboten in dem vollen Umfang, in dem diese ihre Tätigkeit in dem besetzten Gebiet ausgeübt haben. Jegliche Tätigkeit seitens der Partei der folgenden Aemter, Organisationen und Einrichtungen vorbehaltlich der in 8 5 getroffenen Aus­nahmen, ist untersagt:

1. Patteikanzlei, ' ,

2. Kanzlei des Führers der NSDAP.,

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1 . 1 .

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