Beschreibung der Flösserei auf der Enz und Nagold.
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Es soll hier noch hervorgehoben werden, dass die oberste Schwellvorrichtung für Flösserei- zwecke sowohl im Enz- als im Nagoldthal (Poppelsee und Schorrenthalstube) niemals der Langholz-, sondern stets nur der Brennholzflösserei gedient hat.
Die neue württembergische Flossordnung für die Enz und Nagold vom 20. April 1883 hat hinsichtlich der Unterhaltung der Wasserstuben keine Bestimmungen getroffen, sie hat es vielmehr bei dem bestehenden Herkommen belassen.
Auf grossherzoglich badischem Gebiet befinden sich keine Wasserstuben.
Die Königl. Forstverwaltung unterhält heute an der Enz 10, an der kleinen Enz 8, an der Nagold 6 und am Zinsbach 1, zusammen 25 Wasserstuben; an zusammen 5 Wasserstuben hat sie die fernere Unterhaltung in neuerer Zeit eingestellt, weil diese Stuben für ihre eigenen Zwecke nicht mehr benötigt werden und an einer Wasserstube, welche zugleich Sägmühlwehr ist, hat sie die Unterhaltung gelegentlich eines Umbaus abgelöst.
Von Gemeinden werden im Thal der kleinen Enz und im Nagoldthal je nur 1 Wasserstube unterhalten, während die oben genannten 5 Wasserstuben, deren weitere Unterhaltung von der Königl. Forstverwaltung abgelehnt wurde, einschliesslich einer weitern, sechsten, von Privaten (Waldbesitzern und Flössern) in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
Die Lage der 12 Wasserstuben an der Enz, der 10 Wasserstuben an der kleinen Enz, der 11 Wasserstuben an der Nagold, sowie der Zinsbachwasserstube kann aus Beilage 45 ersehen werden, auch sind sie in dem Verzeichnis über die Einbindstätten S. 94 und 95 zusammengestellt.
Während die Wasserstuben früher ausschliesslich aus Holz, teilweise mit Erdhinterfüllung ausgeführt wurden, liess die Königl. Forstverwaltung diese Wasserbauten in den letzten 25 Jahren mit nicht unbedeutendem Aufwand massiv mit hölzernen Vor- und Nachpritschen herstellen.
Um die Winterhochwasser möglichst schadlos durch die Wasserstuben durchlassen zu können, schreibt schon die Enzflossordnung vom Jahre 1588, sowie auch die Nagoldflossordnung vom Jahre 1667 vor, dass die beweglichen Wände im Herbst ausgehoben und hochwasserfrei gelagert werden müssen; dies geschieht auch heute noch von den Unterhaltungspflichtigen der Schwellstuben.
Holzlagerplätze und Einbindstätten.
An der untern württembergischen Enz sind keine Holzlagerplätze und Einbindstätten mehr vorhanden. Die letzte Einbindstätte liegt bei Niefern oberhalb Enzberg.
Holzlager- oder Polterplätze befinden sich meist an der Einmündungsstelle eines Seitenbachs in den Flosshach. Diese Plätze sind entweder im Besitze der Waldeigentümer des Seitenthals oder werden sie von den Flossherrn auf die Dauer der Verflössung dritten Personen abgepachtet.
Für die Benützung der im Eigentum der Staatsforstverwaltung stehenden Polterplätze werden seit Jahren keine Lagergebühren mehr erhoben; dagegen müssen an den 2 bedeutendsten Lagerplätzen der Staatsforstverwaltung (an der Zinsbach- und Mohnhardter-Wasserstube) dem vom Staate aufgestellten Holzpolterer, dem die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Sortierung der den verschiedenen Holzhändlern gehörigen Stämme obliegt, für seine Bemühungen Abgaben im Betrage von 6 Pf. für jeden gelagerten Stamm bezahlt werden.
Wo hingegen solche Holzlagerplätze im Eigentum von Gemeinden oder Privaten sich befinden, ist das aus eigenen Waldungen stammende Holz frei von Abgaben, während das Holz aus fremdem Wald Lagergebühren von 5 bis 20 Pf. für den Stamm bezahlen muss.
Von den wenn möglich hochwasserfrei gelegten, aber an den Flossbach angrenzenden Polterplätzen aus wird das Holz nach Bedarf in den Bach eingepoltert, um hier gelocht und eingebunden zu werden.
Für eine Einbindstätte ist neben den Polterplätzen ein gestauter Wasserspiegel von solcher Breite und Tiefe erforderlich, dass Holzstämme darin frei schwimmend gedreht werden können. Falls daher die Einbindstätte nicht im natürlichen Stau einer vorliegenden Kies- oder Felsbank oder im Stau eines Industriewehrs oder einer Schwellstube liegt, muss das Wasser durch Einlegen von sogenannten Keutern, (rohen nicht für die Dauer bestimmten Stauvorrichtungen aus Reisig mit Steinen beschwert) künstlich gestaut werden.
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