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Flösserei. Allgemeines. ^5

genannten Flüssen und ihren Seitenbächen wurde in frühesten Zeiten auch auf der Kinzig, der Murg und dem Kocher, sowie später auf der Donau und der Schüssen Scheiterholz geflösst.

Die Scheiterholzflösserei war lange Zeit für die Brennholzversorgung der grösseren Städte und der herzoglichen Beamtungen von hervorragender Wichtigkeit. Holzgärten wurden angelegt am Nekar bei Berg, Neckarrems und Mai'bach, an der Kerns bei Waiblingen, an der Enz bei Vaihingen, Bissingen und Bietigheim, sowie an der Nagold bei Nagold. Sie hatten sich sommers eines leb­haften Wasser- und winters eines starken Schlittenverkehrs zu erfreuen.

Da mit der Scheiterflösserei eine starke Auslaugung des Holzes durch das Wasser und dadurch ein Verlust des Holzes an Brennkraft verbunden war, wurde sie, als hauptsächliche Feindin der industriellen Wassertriebwerke, vielfach schon zu Anfang dieses Jahrhunderts, spätestens aber mit Eröffnung der Eisenbahn in den betreffenden Flussthälern, aufgehoben.

Die Langholzflösserei wird zur Zeit noch betrieben:

auf dem Neckar vom Keltenberg unterhalb Rottweil ab, auf der Glatt vom Neunecker Schwall ab, auf dem Heimbach von Sterneck ab, auf der Enz von Gompelscheuer ab, auf der kleinen Enz von oberhalb Rehmühle ab, auf der Nagold vom Hasengrund oberhalb Erzgrube ab, auf dem Zinsbach von der Zinsbachmühle ab, auf der Iller von der Landes­grenze ab, auf der Aitracli von Aitrach ab und auf der Donau von Ulm ab, während sie früher betrieben wurde:

auf dem Neckar vom Brunnenthäle unterhalb Rottweil ab, auf der Glatt von Aach ab, auf der Lauter von Lauterbad ab, auf dem Heimbach von Wälde ab, auf der Eyach von Imnau ab, auf der Enz von Gompelscheuer ab, auf der kleinen Enz von oberhalb Rehmühle ab, auf der Eyach von Lehmannshof ab, aut der Nagold von Schorrenthal ab, auf dem Zinsbach von der Zinsbachmühle ab, auf der Würm von Liebeneck ab, auf der Kinzig von unterhalb Lossburg ab, auf dem Lohmühlebach von unterhalb Schömberg ab, auf dem Aisch- bach von unterhalb Reuthin ab, auf dem vorderen Röthenbächle von der Lohmühle ab, auf dem Reinerzauer Bach vom Schwabbach ab, auf dem hinteren Röthenbächle von unter­halb Hinterröthenberg ab, auf der Schiltach von Schramberg ab, auf der Murg von Baiers- bronn ab, auf der Iller von der Landesgrenze ab, auf der Aitrach von Aitrach ab, auf der Donau von Ulm ab, auf der Schüssen von Kümmeratshofen ab und auf der Wolfegger Aach von Baienfurt ab.

Auf denjenigen Flüssen und Flussstrecken, auf denen die Langholzflösserei heute nicht mehr ausgeübt wird, ist der Flossbetrieb ohne weiteres Zuthun von selbst eingegangen.

In der Beilage 43 sind die dem heutigen württembergischen Landesgebiet angehörigen Flüsse und Bäche eingezeichnet, auf denen nachgewiesenermassen die Scheiter- und Langholzflösserei betrieben wurde, sowie die Waldungen unterschieden nach Staats-, Körperschafts- und Privatwaldungen. Es fällt hiebei die Verästelung der Flossstrassen in die grossen Waldgebiete des Schwarzwalds, des Welz- heimer-, Mainhardter- und Altdorfer Waldes besonders in die Augen.

Näheres über die Geschichte der Flösserei auf den einzelnen Flüssen wird bei deren hydro­graphischen Beschreibungen in späteren Verwaltungsberichten folgen.

Rechtliches.

Auf das Wesen und den Inhalt des Wasserhoheitsrechts und auf die Entstehung und Ent­wicklung der Wasserregalien soll hier nicht näher eingegangen, sondern nur angeführt werden, dass in Württemberg der Landesherr das Flossregal für sich in Anspruch nahm, allerdings nicht ohne Widerspruch. Denn die Frage, ob in Württemberg früher ein eigentliches Flossregal be­stand oder nur das Recht der polizeilichen Aufsicht auf die Flösserei kraft der Flusshoheit nebst dem Recht der Konzessionserteilung hiezu gegen Erhebung eines Konzessionsgeldes, ist bestritten. *)

Thatsächlich steht jedoch so viel fest, dass der Fiskus zeitweise auf einzelnen Flussläufen die Flösserei selbst und auf eigene Rechnung betrieben, zeitweise aber deren Ausübung gegen Einholung einer Concession an Handelsgesellschaften, an Gruppen von Waldbesitzern, an öffentliche Korpo­rationen und an Einzelunternehmer überlassen hat.

*) Lang, Sachenrecht von 1893, 2. Auflage, Bd. II, S. 10.

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