Von den G e r i c h t e n allhier.
entstund hernach das Rottehburger Rof-,& Marnen-oder Lehen- gericht.
Jn der besonderen Grafschaft Württemberg war damals das Landgericht zuCanstadt (cc.1351) Jn der Württ.%^%^ Herrschaft Boyingen war "über eine Grafschaft ein gemeinschaftliches Landgericht ,und so hielt auch Graf Conrad zu Tübingen in seiner Grafschaft Herrehberg allda an des Reidrs- strasse ein Landgericht und vermutlich das Gericht zu Herrehberg ihre peinlichen Gerichte.
Anstatt dieser Landgerichte kamen die ersten oder obersten Gerichte an der Grafen Höfe oder Hoflager und aus diesen entstunden die heutigen Hofgerichte,welche aber ausserhalb den Höfen,und Canzleien gehalten wurden und noch also gehalten werden.
Jn Oesterreich wurde schon anno 1525,in Württemberg aber erst um das Jahr 1460 und in der Pfalz anno 1462 ein Hofgericht angeordnet.
Die Landgerichte "übten ihre Gerichtsbarkeit ausser den Städten auf dam Lande,d.i.,auf den ^ Dörfern aus.Denn diese waren an die Landgerichte angewiesen.Diese aber hörten um dam Jahr 1570 nachyi und nach in hiesiger Gegend auf und die Dörfer wurden an die Stadtgerichte gewiesen.
Die Landgerichte hörten also auf und war kein Gericht in den Dörfern.Man pflegte damals zu sagen,dass keine Vogtei dase^yeil die Vögte eben das Recht,Gericht zu halten hatten. Sie konnten deswegen auch nimmee mit Steuern,Fronen,und andern dergleichen Beschwerden belegt werden,weil sie solche nur den Vögten wegen der Landgerichte schuldig waren, welche nunmehr aufhörten.
Es ist sicher zu melden,dass die wichtigsten Sachen der Gemeinde und der Einwohner zu Gültlingen von der Herrschaft za Wildberg und dem Graf-Hohenbergischen Landgericht bei Rottnnburg ,zur Regierung der Pfalzgrafen aber von ihren Statthaltern oder Obervögten zu Wildberg und Bulach und ihrer Kanzlei zu Heidelberg oder Mosbach und endlich.— zur Regierungszeit der Grafen von Württemberg von ihren Obervögten zu Wildberg und Kanzlei und endlich Hofgericht zu Stuttgart und Urach entschieden wurden.
Ebenso sicher bekommen wir Nachricht,dass in den ^ Dörfern und Städten alle Zusammenkünfte der Gemeinde wie auch alle bürgerlichen und. peinlichen Gerichte, gleich dem Hofgericht zu Rottweil unter freiem hellem Himmel, endlich unter einem besonders gepflanzten Linden-oder Eichbaum an einer öffentlichen Strasse in loco oder extra locum gehalten wurden,nach und nach aber von den Kaisern die Städte,endlich auch von denLandesherrn die Dörfer mittelst eines Diplomats das Privilegium bekamen, zu ihren Versammlungen und bürgerlichen Gerichten ein Haus bauen und zu solchen Verrichtungen gebrauchen zu dürfen.Noch in unserer Nachbarschaft zu Ober-& Uhter-Oeschelbronn werden von Alters her und noch heutigen Tages alle Versammlungen der Gemeinde und die Dorfgerichte unter einer gepflanzten Linden gehalten.Daher kommt es,dass noch viele Dörfer kein Haus oder Rathaus haben,sondern eines Sohnitheissen Haus