Von den G e r i c h t e n allhier.

auch sämtliche in Gang und Wesen bis auf die Zeiten des Herzogs Christoph und sein anno 1552 errichtetes Landrecht, zu dessen stattlicher Beratschlagung und Errichtung die 3

Städte ihre gehabten Rechte, Gebräuche und alten Gewohnheiten in Schriften verfassen und durch den Bürgermeister zu Tü­bingen einschicken mussten.

Dieses neue gemeine Landrecht wurde sodann 15 Jahre hernach,nämlich 1567 im Druck publiciert.

Ob auch die Flecken,Dörger und Weiler,dergleichen alte Gewohnheiten und Gebräuche,%%%%%% damalen in die Amts- Städte einschicken mussten,das ist noch unbekannt.Wir den­ken aber,dass die Städte von den Dörfern die Beschreibung demselben verlangt haben.

Es sind dahero alle dergleichen alte Gewohnheiten und Gebräuche,welche wider die herrschaftliche im Druck publizierte allerhand Ordnungen,allgemeine Landsordnung, Land-t-Recht u.drgl.beibehalten worden,ganz ungiltig und unbrauchbar.

Wie die Gerichte der Herrschaft Wildberg und Bulach zu der Zeit gehalten wurden,als die Grafen von Hohenberg und die Pfalzgrafen am Rhein Herren derselben ,folglich auch des Dorfes Gültlingen waren,das ist uns unbekannt.

Denn was wir hierinnen von der Grafschaft Württemberg wissen, das lässt sich auf die Grafschaft Hohenberg und Herrschaft Wildberg nicht bälder als von 1440 her applicieren,um wel­che Zeit die gräfliche Kanzlei zu Stuttgart allschon errich­tet,und Landhofmeister und Räte als eine ordentliche Instanz die Stellen der Landgerichte vertreten haben.

Bei der Pfalzgräftlichen Regierung von Ao.1360-1440 waren die Landgerichte schon nicht mehr üblich und die Sachen sind zu der pfalzgräflichen Kanzlei zu Heidelberg oder Mossbach gezogen worden.

Zur Zeit der Graf-Hohenbergischen Regierung stand die Herrschaft Wildberg und Bulach unter dem gemeinschaft­lichen Graf-Hohenbergische n Landgericht, und der Regierung der Zu Wildberg residirenden Grafen von Holenberg und ihrer allda a latere gehabten Advokaten (i.e.Vögten) bis 1572.

Die Regierung zu Wildberg war also anfänglich Graf-Ho- henbergisch bis zu den gedachten Jahren,hernach voh diesen bis 1440 pfalzgräflich am Rhein und sodann Graf-Württem- bergisch.Mithin muss die Historie der Gerichte bei den Gra­fen von Hohenberg,Pfalzgrafen am Rhein und Grafen von Württemberg gesucht werden.

Zu der Historie der Gerichte bei der Regierung der Grafen von Württemberg von 1440 an haben wir fast hinläng­lich %#%#%%%% Subsidia,bei den 2 vorgehenden

Regierungen aber wird es wohl hieran mangeln.

Es ist ohne Zweifel,dass in der Grafschaft Hohenberg oder in den Graf-Hohenbergischen Herrschaften,wie in andern Grafschaften ,ein eigenes Landgericht angeordnet gewesen ist,welches das erste und oberste in der Grafschaft oder in den gedachten Herrschaften war.Solches wurde bei Rotten­burg a.Neckar,als andern vornehmsten Ort,und zwar anfäng- lich unter freiem Himmel gehalten,wovon wir mehrere Nachrich­ten beibringenzu können, verhoffen.Aus diesem Landgericht