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Von Rer Graf-Württembergischen Grafschaft C a 1 w

Rechte,Lehen und. Güter allhier.

Und soviel die Kastenvogtei belangte so hatte ein Amtmann in Calw des Heiligen Einkommens,und was demselben zugehörig, in zutragenden Fällen sich anzunehmen gehabt und ist jedes Jahr die gestellte Heiligenrechnung durch einen Vogt zu Calw in Kraf^habender Kastenvogtei abgehöret worden.

Diese Kastenvogtei aber ist vermöge eines erstatteten untertänigen Berichts dd. 20 .August 1552 jn Amtung Mätthiä Stefelins,von der Vogtei Calw gesondert und dem Stäbamt zu Wildberg übergeben worden,massen die Rec h nung von Jnvocavit 1556 und die folgende in dem Archiv zu Wildberg asservirt werden,wie dann die Rechnung von 1576-1677 von den Oberamt­leuten zu Wildberg abgehöret worden sind.

Anmerkung:

Wo die Rechnungen von Jnvocavit 1556 bis retro 1555 und die ältere asservirt^ werden,und warum solche,wie auch die ältere und Recessbücher nicht tradiert werden, desgleichen wie es geschehen,dass die Kastenvogtei und die dazu gehörigen Rechte von Calw nach Wildberg tradirt worden,das hat sich noch nicht finden lassen.

Wer die zur Herrschaft Calw gehörigen Pfarr-& anderen Pfründe allhier gestiftet,die Kirche und Kapellen gebaut und andere Stiftungen verordnet hat,das ist noch unbekannt.

Ebenso können wir nicht sagen,Ob die älteren Jnhäber der Grafschaft Calw,nämlich die Grafen von Tübingen und von Schelklingen,allschon die gedachten Rechte in diesem Ort hatten,oder erst von den neueren Jnhabem,nämlich den Grafen zu Württemberg seit 1508 und 1545 acquerirt worden sind.

Der Herrschaft Calw gehörte auch das hiesige Wittum ! (Widdum),welches Herzog Ulrich zu Württemberg anno 1515 erstmals zu Stetin geliehen hat.

Folgende Lehen dependieren von der Grafschaft Calw,weicht aber allschon anno 1524 unter der Administration der Kellerei Wildberg stunden.

Prossisch- 1 y Gackehheimer? / Mohren- j ( Kirsohner- ^ I Schaafhof i

Barthhannsen Hof

Widmanns-l)

Aichelens-M Mitschlensv* Lehen Erbelens - /

Thomasen-7

Erste und zweite Halden.

Anmerkung:

Dieses Widern, Widemhove,war weder ein weltliches Allodium i noch ein Wittumsitz,sondern es gehörte der hiesigen Kirchen, womit sie bei deren Stiftung dotiert wurde.Besoldus gibt uns folgende angenehme Definition eines solchen Widems,Widemshovs:

Olim quäquä Ecclesiä suam habebat dotem, et plerumque erat mansus,sive prediam ali^bd.Et auemadmpdum sponsä, ita Ecclesiä quoquedotatium cpnstituebatur a fundatore sen Patrono:uäde vulgata denominatio der Wldsmshofdes-

srant hominum aaaciptijhoH.tm.Et aajungtmt.r hic

cendit.pariter.ut uxoris Widums-Sitz.Jn ejus modi Curiis