Artikel III

Versuche uud Verabredungen

Wie der Täter wird bestraft, wer eine strafbare Hand- lung zu begehen versucht, wer sich zu einer solchen mit einem anderen verabredet oder sich mit ihrer Begehung einverstanden erklärt, oder wer den Täter mit Rat und Tat unterstützt oder zur Begehung einer strafbaren Hand- lung anstiftet, oder wer eine zu seiner Kenntnis gelangt« strafbare Handlung anzuzeigen unterläßt oder dem ver- mutlichen Täter hilft, der Verhaftung zu entgehen.

, Artikel IV

Kollektiozeldstraftu

Der Bürgermeister oder jeder andere Vertreter einer Gesamtheit kann in seiner Eigenschaft als Vertreter der Einwohner der Gemeinde wegen jeder strafbaren Hand- lung, wegen deren die Einwohner oder ein beträchtlicher Teil derselben als gemeinsam verantwortlich angeklagt sind, in Anklagezustand versetzt und verurteilt werden. Falls er in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gesamtheit für schuldig erkannt und die Gesamtverantwortlichkeit festge­stellt wird, kann dieser Gesamtheit eine Kollektivgeldstrafe auferlegt werden.

Artikel V

Verantwortlichkeit für die Handlungen von Gesellschaften

Jeder Direktor, Beamter oder Angestellter einer Aktien­gesellschaft oder einer sonstigen Gesellschaftler Bereinigung, beliebiger juristischer Form, ebenso jeder Gesellschafter oder Angestellter einer Kommanditgesellschaft oder offenen Han- delsgesellschast oder wer sonst in solcher Eigenschaft allein oder zusammen mit anderen mittels Handlung oder Unter- lassung .die Begehung einer strafbaren Handlung ange­stiftet, befohlen, geraten oder gebilligt hat, für welche die Gesellschaft oder Vereinigung vor einem Militärgericht abgeurteilt werden kann, wird als persönlich verantwort- lich für diese Handlung zur Rechenschaft gezogen, wie wenn er sie selbst begangen hätte.

Artikel VI

Strafbefreiungsgründe

1. Als ein Strafbefreiungsgrund wird es bei jeder Art von strafbarer Handlung angesehen, wenn das Ver- brechen oder Vergehen eine legitime Kriegshandlung darstellt, die von einer Person begangen wurde, der die Rechtsstellung eines Kämpfenden zukommt.

8. Nicht als ein Strafbefreiungsgrund wird es angesehen, wenn das Verbrechen oder Vergehen auf Befehl einer Vorgesetzten zivilen oder militärischen Stelle oder auf Befehl einer Person begangen wurde, die in ihrer Eigenschaft als Beamter oder Mitglied der national- sozialistischen Partei zu handeln behauptet oder wenn das Verbrechen oder Vergehen unter Zwang begangen

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Artikel VU

Begriffsbestimmungen

1. Der Ausdruck "alliierte Streitkräfte«' in, Sinne der vorliegenden Verordnung schließt, falls nicht in den ' Proklamationen, Gesetzen, Verordnungen, Anweisungen - und Befehlen der Militärregierung etwas anderes be- stimmt ist, alle Personen ein, dle den Gesetzen des - Heeres, der Marine und der Luftwaffe unterstellt sind > . oüer .die den britischen-Marinegerichten unterstehen und unter dem Obersten Befehlshaber der alliierten

Expeditionsstreitkräfte oder einem anderen Befehlshaber irgendwelcher Streitkräfte der vereinten Nationen Dienst leisten. Er schließt ebenso jede militärische Formation oder jede Zioilorganisation ein, die ganz oder teilweise aus Personen besteht, die der vorbezeichneten Begriffs­bestimmung entsprechen.

2. Der Ausdruckfeindliche Truppen« schließt alle Per­sonen ein, gleichgültig, ob ihnen die Rechtsstellung eines Kriegführenden zukommt oder nicht, die den alliierten Truppen mit den Waffen Widerstand leisten.

Artikel VI«

Zeitpunkt bes Inkrafttreten«

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Im Aufträge der Milstärregierung.

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1. Die im Anhang verzeichnten Organisationen, Behörden und Amtsstellen werden hiermit in dem Umfange ge- schlossen, in dem diese in dem besetzten Gebiete tätig gewesen sind.

2. Die Arbeitsgerichte haben ihre Tätigkeit bis auf weitere Anordnung der Militärregierung hiermit einzustellen.

3. Alle Gelder und Guthaben, Schriftstücke und Eigentum der geschlossenen Organisationen, Behörden und Amts- stellen müssen durch die Personen, die dieselben gegen­wärtig in Verwahrung haben, unversehrt erhalten, werden. Die alleinige Verfügungsgewalt darüber steht der Militärregierung zu. Bis die entsprechenden Verfügungen erlassen werden, stehen Schriftstücke und Eigentum den Offizieren der Militärregierung zur Einsicht offen. Die dafür verantwortlichen Personen und Verwaltungsbeamten haben ihren Dienst fortzu- setzen, bis anderweitige Anordnungen ergehen. Sie sind der Militärregierung dafür verantwortlich, daß alle Maßnahmen unternommen werden, um die Gelder, Guthaben, das Eigentum, die Ausrüstungen, Geschäfts- . bücher und Schriftstücke in gutem Zustande und un­versehrt zu erhalten, und daß Anordnungen der Mili­tärregierung hinsichtlich Sperre und Kontrolle von Vermögen befolgt werden.

4. Jeder Verstoß gegen hie Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, geahndet.

5. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Im Aufträge der Militärregierung.

...... Anhang

Aufhebung bestimmter Arbeit«organisatiouea und Arbeitsämter

Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz Reichswohnungskommissar Reichstreuhänder'der Arbeit " '

Sonderbeauftragter für landwirtschaftliche Arbeiten Ehrengerichte '

Auslämm-Kommissionen .. ' ' '

Das Amt der/Neichsarbeitseinsatzingenieure Das Amt der Reichsinspektoren.' '