c) sich mit einem Rechtsanwalts vor der Verhandlung zu beraten, sich selbst zu verteidigen oder sich bei der Verhandlung durch einen von ihm gewählten Rechtsan- walt vertreten zu lassen. Jedoch kann das Gericht einer Person das Vertreten vor Gericht untersagen;
6) in Fällen, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann, durch einen alliierten Offizier als Offizialoer- leidiger vertreten zu werden, falls er keinen anderen Verteidiger hat;
e) zur Verhandlung Zeugen zwecks seiner Verteidigung mitzubringen oder ihre Vorladung durch das Gericht zu beantragen, soweit dies tunlich ist; l) das Gericht um Vertagung zu ersuchen, falls dies zur Vorbereitung seiner Verteidigung notwendig ist;
8) eine Uebersetzung der Verhandlung zu erhalten, falls er sonst nicht versteht, was in der Verhandlung ge- sagt wird;
li) im Fall der Verurteilung während einer durch die Derfahrensbestimmungen der Gerichte der Militärre- gierung festgesetzten Frist ein Gesuch einzureichen unter Anführung der Gründe, die eine Ungültigerklärung oder Abänderung des Schuldspruchs oder des Urteils rechtfertigen sollen. >,
Artikel VI Rekurs
9. Jede Strafsache, in der Rekurs beantragt worden ist, und alle anderen in den Verfahrensbestimmungen der "Gerichte der Militärregierung bezeichneten Rechtssachen werden überprüft werden. Die Ueberprüfung wird von Offizieren vorgenommen, die hierfür durch die Militärregierung oder in deren Auftrag bestimmt worden sind.
10. Die überprüfende Behörde hat die Befugnis, jeden Schuldspruch für ungültig zu erklären, eine Strafe aufzuheben, herabzusetzen, zu mildern oder abzuändern, eine neue Verhandlung anzuordnen und alle anderen für notwendig erachteten Anordnungen zu treffen. Ein frei- sprechendes Urteil kann nicht aufgehoben werden. Die überprüfende Behörde kann die Strafe erhöhen, falls ein unbegründetes Gesuch um Ueberprüfung leichtsertigerweise eingereicht wurde. In allen anderen Fällen kann die Strafe nicht erhöht werden.
Artikel VIl
Bestätigung der TodesurleUe
11. Kein Todesurteil darf vollstreckt werden, bevor es durch den Obersten Befehlshaber der Alliierten Streit- kräfte oder das jeweilige Oberhaupt der Militärregierung oder einen von ihm bestimmten Offizier schriftlich bestätigt worden ist. Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat für derartige Urteile alle Befugnisse, die der über- prüfenden Behörde zustehen.
Artikel VIII
Perfahreusbestimmuug««
12. Bestimmungen der Gerichte der Militärregierung, welche das Verfahren und die Ausübung ihrer Befugnisse regeln, können im Rahmen dieser Verordnung von dem Obersten Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte oder dem jeweiligen Oberhaupt der Militärregierung oder in deren Aufträge erlassen, abgeändert oder ergänzt werden.
Artikel IX
Zeitpunkt des Zukrafttreteu,
13. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in
Kraft. Iin Aufträge der Militärregierung.
Lnttsenung nation»l»oriali»1tsct,«k von Lmtssingnln
1. Innerhalb des besetzten Gebietes dürfen Notare, Beamte, Offiziere der Land-, See- und Luftstreitkräfte, Behörden, Dienststellen oder Körperschaften in Zukunft Siegel mit dem Hakenkreuz oder anderen Sinnbildern, Emblemen, oder Aufschriften der NSDAP., SS., oder einer anderen nationalsozialistischen Organisation nicht zur Beglaubigung von Schriftstücken oder zu irgend einem sonstigen Amtsgebrauch verwenden.
2. Allen Erfordernissen oder Vorschriften des deutschen Rechts, welche derartige Sinnbilder oder Embleme für derartige Siegel vorschreiben, wird hiermit innerhalb des besetzten Gebietes jede Rechtswirkung entzogen.
3. Falls nach deutschem Recht ein Schriftstück zu seiner Gültigkeit oder Wirksamkeit der Beglaubigung oder des Aufdrucks mittels eines .derartigen Siegels bedarf oder durch einen solchen Aufdruck eine rechtliche Eigenschaft erlangt, die es sonst nicht hätte, so genügt für alle Zwecke die Beglaubigung oder der Aufdruck mittels eines Siegels, der allen anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts entspricht, soweit diese mit vorstehenden Paragraphen 1 und 2 nicht im Widerspruch stehen.
4. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses <Se- setzes wird nach der Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung, nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, jedoch nicht mit der Todesstrafe, geahndet.
5. Dieses Gesetz tritt am Tage der ersten Verkündung
in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung.
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Die Militär-Regierung hat eine Anordnung betr. die Ablieferung des nationalsozialistischen Schrifttums, d. h. aller Literaturwerke des Dritten Reiches, erlaffen, welche für das ganze Gebiet Württemberg Geltung hat. Unter den Begriff „alle Literaturwerke des Dritten Reiches" fallen:
1. Werke der nationalsozialistischen Propaganda,
2. Werke, die dem preußischen wie dem deutschen Militaris-
mus das Wort reden,
3. die anti-französischen Werke,
4. die anti-alliierten Werke,
5. alle Bücher, die das Leben und die persönliche Tätig-
keit Hitlers und aller nationalsozialistischen Führer betreffen.
Bei der Auslese des Schriftgutes ist der strengste Maßstab anzulegen, d. h. alle Bücher, die auch nur seitenweise eine Verbeugung vor dem Nationalsozialismus machen oder sein Gedankengut in irgend einer Weise oer- treten, sind grundsätzlich zum Verkauf nicht zugelassen und sind abzuliefern. Selbst ein vollständig neutral ge- haltener Briefsteller, der auch nur einmal die Grußformel „Heil Hitler" anwendet, ist unverkäuflich und abzuliefern. Werke fachlicher und wissenschaftlicher Art, die im Vorwort oder sonst irgendwo den Nationalsozialismus oder einen seiner Führer, seine Amtsstellen oder Verbände er- wähnen, können allenfalls durch Deckblätter oder Druck- fehlerberichtigungen wieder verkaufsfähig gemacht werden.