Personen
che oec- >c oder
mn der leulsch. n deut. ückt ist; mn der inner- :uch in
wenn
außer.
inner.
ideiner
atum;.
welche
gestellt
'csonen
ausge-
eürückt
Platin
Handel
Igüllig
irch die oorden
Landes Herr- )er da- ag hat. n oder , wenn dieser l oder n Han- solche nstand
1, aus Neich"
wider- 1 nach e, je-
wung
mg.
Typ»
unkt
aalgut
» zu»
Früh-
dessen
sind wir darauf angewiesen, das Saatgut für diese Saatzeiten innerhalb der Gemeinde selbst zu gewinnen. Ls müssen daher vorsorglicherweis« die entsprechenden Maßnahmen zur Gewinnung von Gemeindesaatgut rechtzeitig «tngelettet und durchgr- führt werden. Segen die Gewinnung von Saatgut im eigenen Betrieb ist, sofern hiezu geeignet« Bestände vorhanden sind, nichts einzuwenden, so, im Gegenteil, es müssen solche Be- Iriebssllhrer dazu ausgefordert weiden. Darüber hinaus müssen ober zur Gewinnung von Saatgut für solche Betriebe, die nicht in der Lage sind, betriebseigenes Saatgut zu gewinnen, je nach Bedmf einige Spitzenbeftände in größeren, sortschritt- lichen Betrieben ausfindig gemacht uod für die Gewinnung von Gemeindesaatgut herangezogen werden. Am zweckmäßigsten wird die Eroteschätzuogskommilston gleichzeitig als Eaatea- anerkeonuugs- und Soatgutbereitstellungs-Kommission eingesetzt. Praktisch gesagt, müssen in jeder Gemeinde einige Bestünde der verschiedenen Kulturpflanzen gewissermaßen für die Eaatgutgewinnung anerkannt werden, wobei auf die richtige Sorte, Nachbaustuse, Gesundheit des Bestandes, Unkrautfreiheit usw. besonder» zu achten ist.
Die Caatgutgewinoung hat sich je nach den örtlichen Der- hältniffe» auf sämtliche Kulturpflanzen, insbesondere auch auf die Kartoffel zu erstrecken. In Anbetracht der nachteiligen er« traglichen Auswirkung, der Abbaukrankhetteu ist bei den Kartoffeln ganz besonder» scharf auszulesen und darf Pflanzgut nur aus wirklich gesunden Beständen gewonnen werdea. Soweit Seuietndrsaatgutäcker und Bermehrongsstellen für anerkannte Pflanzkartoffela in einer Gemeind« vorhanden sind, müssen diese für die Saatgutbereitstellung in weitgehendstem Maße hrrangezogen und aasgenlltzt werde». Gerade die Ge- wtvnung von einwandfreiem, hochwertigem Saatgut Innerhalb der Gemeind« ist für die künftigen Erträge von ganz besonderer Bedeutung. Die Bürgermeister wurden bereits angewiesen, di« hiezu erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig in Angriff zu nehmen. Sowohl von dem Herrn Bürgermeister, als auch von der Saatgutbereitftelluugskommissto» wird erwartet, daß sie sich mit aller Energie für die Durchführung dieser Maßnahmen etvsetzen, damit hochwertige« Saatgut sowohl für die kommende Herbstsaat als auch für di« Srühjahrssaat in ausreichender Menge in der Gemeinde zur Verfügung steht. Auf keinen Fall dürfen im kommenden Erntejahr durch Ber- Wendung von miudirwertizem SaatgutErtragseinbußen entstehen. Der Laudrat — Abt. Versorgung-Wirtschaft. -- ^uirui
rur Lsmmiung unri nioktigsn Vvrvrsi'tung clor i-iolrssek« Durch das gegenwärtig« Sehlen von Kohlen wird bei der Herd-, Ofen- und Krffklseoeruag meistens nur Holz verwendet uod gar manche Hausfrau oder mancher Betriebssllhrer fragt sich, was soll ich mit der lausend anfallenden Holzasche au- fangen? Bon der Kohlenasche her gewöhnt, wandert die Holzasche eben in den Müll- oder Kehrrichteimrr, ungeachtet der Lat'ache, daß es sich bei der Holzasche um eio wertvolles Düngemittel handelt, da» Kalk. Phosphorsäure und Kalt ent» hält, jedoch keinen Stickstoff. Ausdrücklich wird bemerkt, daß reine Kohlenasche so gut wie wertlos ist uod auf den Schauplatz gehört. Die Gartenbesitzer werden die anfallende Holz- asche zu Komposterde laufend verarbeiten oder sammeln., um im Herbst oder zeitigen Frühjahr eine Kalk-, Kali-, Phoephat- dllnguug durchzuführrn. Haushaltungen uod Großbetriebe, wie Bäckereien, Metzgereien, Gasthöfe usw., die weder über einen Garten noch Grundstück« verfügen, werden hiermit ausgefordert, di« Asche tu geeigneten Gefäffen bezw. Behältern zu sammeln und der nächftgelegenen Gärtnerei oder einem laadwirtschast- licheo Betrieb zur Verfügung zu stellen. Bet größeren Mengen werden die Bauern der Nachbargemeioden die Abholung dank- bar begrüßen. Bei Sammlung uod Aufbewahrung von Ascke ist aber wegen Bravdgrfahr größt« Vorsicht am Platze. Unter keinen Umständen gehört Asche auf die Bühne, soadem in einem geeigneten Raum (Erdgeschoß oder Keller) oder am besten außerhalb des Gebäude» geeignet aufbewahrt.
Der richtigen Berwerlunz von Holzasche kommt insofern große Bedeutung zu, als augenblicklich Handelsdüogemittrl zur Nährftoffoersorgung unserer Böden kaum mehr zur Verfügung stehen.
4.
Wer Holzasche sammelt und der richtigen Verwertung zuführt, Hilst mit bet der Erzeugung der wichtigen Nahrungrgüler.
Der Laadral — Abt. Dersorguogswirlschaft. — ^merSrtor kür klon Lornlsrmsrioclionst im l-snälcroi» Lsl« Pur Ausnahme in den Gendarmerie-Hieast werden Männer vom 20. bis 30. Lebensjahr eingestellt.
Bedingungen:
1. Keine Mitgliedschaft in der NSDAP., SA.. SS. und sonst irgendeiner Formation im nationalsozialistischen Staat,
2. einwandfreier Lebenswandel,
3. gute geistige Auffassungsgabe,
4. charakterfest und unbestechlich,
5. gesund und nicht körperbehindert,
6. Eiuzureichen sind: Bewerbung, polizeiliche» Sührougszeug- ' nis, lückenloser Lebenslauf, Zeugnisabschriften der besuchten
Schulen, Lehre usw., Lichtbild in dreifacher Ausfertigung.
7. Bevorzugt eingestellt werden .Freiheitskämpfer gegen den Nationalsozialismus.
8. Die Bewerbungen sind beim Laodratsamt «inzureiche». Calw, den 30. 3uai IS45.
Der Laudrat: I. A. gez. Weinberg», Hauptmaoo der Gendarmerie und politischer Kommissar.
kiekNIni«,, »vr «II» van »rdaitu-
varNältniuuan
Der Präsident des Landesarbeitsamts Württemberg hat am 21. 6.45 folgende Richtlinien für die Lösung von Dienstverträgen herausgegeben, die von den Betrieben so- fort zu beachten sind.
Die durch die militärischen Ereignisse seit 20. April 1945 erfolgte Stillegung nahezu sämtlicher Betriebe hat die. Dienstverträge der in diesen Betrieben beschäftigten Angestellten und Arbeiter nicht zum Erlöschen gebracht, vielmehr gelten diese Dienstoerträge weiter. Eine andere Frage ist jedoch die Frage der Lösung der Arbeitsoer. hältniffe und die Frage der Gehalts- und Lohnzahlungs- Pflicht des Unternehmers.
Sowohl die Frage der Weiterbeschästigung bezw. Ent- lassung der Angestellten und Arbeiter, wie auch die Frage der Gehalts, und Lohnzahlungspflicht ab 20. April 1945 bedarf einer grundsätzlichen Regelung.
Es wird mit Genehmigung der interalliierten Militär- regierung angeordnet: .
1. Wenn die Dienstoerträge im Wege gegenseitiger Ber- einbarung gelöst werden, ergeben sich hieraus keine weiteren Schwierigkeiten. Die nach den bestehenden ge- setzlichen Bestimmungen auch hierfür erforderliche Zu- stimmung des Arbeitsamts gilt für diese Fälle stillschweigend allgemein erteilt.
Für den Fall der Lösung des Dienstvertrogs bezw. Arbeitsoerhältniffes auf Wunsch des Arbeitnehmers wird das Arbeitsamt die erforderliche Zustimmung er- teilen, wenn dem Unternehmer ein Ersatz gestellt wer- den kann oder der Unternehmer auf Ersatz verzichtet. Beantragt der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Ar- beitsverhältnisses, so hat er dies bis spätestens 30. Juni 1945 dem Unternehmer gegenüber zu erklären; eine spätere Erklärung des Arbeitnehmers ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer infolge höherer Gewalt an der Einhaltung der Frist behindert ist.
Unterläßt der Arbeitnehmer die fristgemäße Meldung, so gilt das Arbeitsverhältnis — also abgesehen vom Falle der Nichteinhaltung der Frist infolge höherer Gewalt — im beiderseitigen Einverständnis und mit Zustimmung des Arbeitsamts als gelöst, und zwar auf 30. Juni 1945.
Meldet sich der -Arbeitnehmer fristgemäß zur Fort- setzung der Dienstleistungen aus dem Arbeitsverhält, nis, so ist das Arbeitsverhältnis vom Unternehmer fortzusetzen.
Wünscht der Unternehmer eine Aufhebung des Dienst. Vertrages aus wichtigen politischen oder betrieblichen Gründen, so hat er einen begründeten Antrag auf Er- teilung der Zustimmung an das Arbeitsamt zur Auf-
2.
3.