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1. Ohne schriftliche Genehmigung der Militärregierung darf niemand die Grenzen des deutschen Reiches über- schreiten: niemand darf ohne solche Genehmigung das hiernach beschriebene Sperr-Grenzgebiet betreten, verlassen oder sich darin aufhälten. Ohne solche Genehmigung ist auch jeder Lin-, Aus- und Durchgangsverkehr von Gütern und sonstigen Gegenständen über die genannten Grenzen oder durch das Sperr-Grenzgebiet verboten.
2. Der Ausdruck »Grenzen des deutschen Reiches", der in diesem Gesetz gebraucht wird, bedeutet die Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden haben. Das Sperr-Grenzgebiet umfaßt das innerhalb des deutschen Reiches gelegene Gebiet, das unmittelbar an den genannten Grenzen liegt und das die Militärregierung zu einem Sperr-Grenzgebiet erklären wird.
3. Das Sperr-Grenzgebiet muß von allen Personen geräumt werden mit Ausnahme der Personen, die gemäß Paragraph 1 dieses Gesetzes eine besondere schriftliche Ge- nehmigung, in dem Gebiet zu bleiben, erhalten haben.
4. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Ge- setzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, bestraft.
5. Dieses abgeänderte Gesetz tritt am Tage seiner Ver- kündung in Kraft.
Im Aufträge der Militärregierung.
Das Louvsrnsmsnt ßäilitsirs riss Xrsisss Lai«,
- gibt iolgsnäss bekannt:
1. Alle bisher ausgegebenen Passierscheine sowie Nacht- ausweise, ganz gleich aus welchem Grund und von welcher Dienststelle sie ausgestellt wurden, verlieren ausnahmslos ihre Gültigkeit am 26. Juni 194S (24 Uhr):
2. Die Verkehrsbeschränkungen innerhalb des Kreises Calw sind mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Jedoch müssen für die Zulassung für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Motorrädern bei dem Gouvernement Militaire besondere Genehmigung eingeholt werden.
3. Es werden künftighin Passierscheine für die Zone außerhalb des Kreises nur noch genehmigt, wenn dem Antrag eine absolut stichhaltige und durch genaueUnter- lagen bewiesene Erklärung beigelegt wird, sowie ein Paßbild. Diese Anträge sind dem Gouvernement Mili- taire über die zuständigen Bürgermeisterämter ein-
- zureichen.
4. Fift die Genehmigung aller Passierscheine ist eine Wartezeit von mehreren Tagen vorgesehen. Ls ist also zwecklos, eine sofortige Ausstellung zu beantragen.
Calw, den 18. Juni 1945.
Gouvernement Militaire de Calw Le Commandant Boulanger, Chef du Detachement de Calw.
Husgskrsit von S—22 Ukr Die Ausgehzeit sür dl« Bevölkerung de« Kreise» Lalw ist ad sofort, bi» auf Widerruf, auf die Zeit zwischen 5 Uhr morgens und abend» 22 Uhr frstgrlegt.
Sür den Verkehr innerhalb des Landkreises Lalw werdeu ab sofort keine Passierscheine mehr benötigt.
Le Commandant Boulanger,
Commandant le Detachement de <8. M. de Lalw.
ösksrmtmsekungsn clsp siastlicken öskör'äön c!ss kk'siZss Lsly,
Hn c!is öövülkst'ung cjss Xnsisss Lsln
Mit Zustimmung des Herrn Commandant Boulanger,Kreis- Kommandant in Lalw (Commandant le Detachement de S. M. de Lalw), führ« ich mein Amt weiter. Ich habe zunächst auch die Aufgaben des Lruähruagsamt, Abteilung ^ (bisher Kret»- Lauernschast) in die Verwaltung de» Kreise» Übernommen.
Der völlige Zusammenbruch Deutschland« als Solg« 12j2h»^ riger Herrschaft des »Nazismus" droht on» alle in» Chaos zu führen, wenn nicht alle Kräfte jetzt bi« zum äußersten an- gespannt werden. Solgeude großen und schwierigen Aufgaben stehen im Vordergrund:
Di« Wiederherstellung und die Aufrechterhaltnng von Ruh« und Ordnung al» erste Voraussetzung für all« Wiederausbau- arbett; dt« bestmögliche Sicherung der Ernährung: die Be- kämpfuug der Arbeitslosigkeit und der Wiederaufbau der Wirtschaft; die Ueberwachnng de» Prttrgefüge» und die Unter- binduug de» Schleichhandel» und de» schwarzen Markte».
Zur Erfüllung dieser Ausgaben muß folgende« gefordert werden:
1. Den Gesetzen, Verordnungen und Befehlen der Militärregierung ist unbedingt Solge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden streng bestraft: sie gefährden nicht nur den einzelnen, sondern auch den ganzen Kreis.
2. Das deutsche Recht ist nach wie vor in Gültigkeit und zu besolgeo. soweit es von der Militärrregierung nicht aus- gehoben oder für uuauwrndbor erklärt worden ist (vgl. Ges. Nr. l). 3n den letzter» Wochen «ad Monaten haben sich Viel« fremde» Gut zu unrecht avgeeignet. Alle, die solche» Gut im Besitz haben, werden ausgrsordert, «» sofort beim Bürgermeister abzulteferu. Wer dieser Aufforderung nicht uachkommt, hat strenge strafrechtliche Verfolgung zu erwarten.
S. Der Krei, Lalw hat seine Hanpterwerbsqurlle in der
Forst- und Holzw'rtschast und ist von jeher laudwirtschastliches Zuschuhgebiet gewesen. L« wird nicht nur schwierig sein, de» Anschluß an die neu« Ernte zu finden; vielmehr maß damit gerechnet werden, daß auch später die Lruährungslage äußerst angespannt ist und bleibt. Deshalb ist äußerste Sparsamkeit im Verbrauch drr vorhandenen Nahrungsmittel unerläßlich. Da mit wesentlichen Zufuhren von auswärts nicht gervhuet werden Kanu, muß 1>i« Ernährung innerhalb de» Kreise» zwl- scher» Stadt und Land ausgeglichen werden. Dazu ist die Heranziehung der letzten Vorräte aus der Ernte tü44 notwendig. Ls läßt sich auch nicht vermeiden, daß dt« Selbstversorger- rationell herabgesetzt werden.
4. 3a landwirtschaftlichen Betrieben werden die Fremd- arbeiter zum größten Teil ausfollen. Dagegen ist noch nicht abzusehev, wann die Männer aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrerr. Deshalb müssen in den Landgemeinden all« ver- tilgbaren Kräfte, insbesondere auch dir arbeitslos gewordenen Industriearbeiter sür die Landarbeit herangezogea werden. Wer diese verweigert, hat keinen Anspruch aus Zateilung von Leben». Mitteln. Arbeitskrästeaus der Stadt vermittelt da» Arbeitsamt.
5. Wo die Voraussetzungen sür die Wiederaufaahme der Arbeit in den gewerblichen und industriellen Betrieben vorltegen, ist sie mit allen Mitteln auzustrebeu. Rüstuagsbetriebe plaura die Umstellung auf die Erzeugung von Versorgungsgüteru. 3n der Forstwirtschaft sind zur Befriedigung des großen Bedarfs an Bau-, Generator- und Brennholz alle verfügbaren Kräfte einzusetzrn. Das gleiche gilt für die Bauwirtschast. vor allem auch in den durch die Kampshaudlungeu schwer betroffenen Gemeinden.
6. Wenn di« Verkehrsmözlichkrlteu wieder gegeben und die Heimatstädte aufuahmrsähtg sind, werden die zahlreichen Flücht-