deutschen Ehre vom 15. September 1935, RGBl. 1/1146, - -
k) Erlaß des Führers überdie Rechtsstellung derNSDAP. (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) vom 12. Dezember 1942, RGBl. I 733,
i) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, RGBl. l/1146.
2. Andere Nazi-Gesetze werden durch die Militärregierung aus den oben in der Einleitung aufgefllhrten Gründen für ungültig erklärt werden.
Artikel ll
Allgemeine Bedingungen der Aufheben-
3. Keinerlei deutsches Gesetz, zu welchem Zeitpunkt es auch erlassen oder veröffentlicht wurde, darf im be- setzten Gebiet bei Gericht oder bei der Verwaltung in solchen Fällen Anwendung finden, in denen seine Anwendung eine Ungerechtigkeit oder eine Unbilligkeit mit sich bringen würde, sei es
s) indem es eine Person wegen ihrer Beziehungen zur nationalsozialistischen Partei, ihren Organisationen, Gliederungen und angeschlossenen Verbänden be- günstigen würde,
b) indem es eine Benachteiligung einer Person wegen ihrer Rasse, Nationalität, ihrer religiösen Ueber- zeugung oder wegen ihrer Gegnerschaft zum Na-' tionalsozialismus und seinen Grundsätzen herbei- führen würde. , , - -- ,
Artikel lll
Allgemeine Aoslegougsgrundsätze
4. Verboten ist die Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen, in welcher Art und in welchem Zeitpunkt diese Grundsätze auch aufgestellt wurden.
5. Die Entscheidungen der Gerichte, amtlichen Organe und deutschen Amtspersonen, ebenso wie die juristischen Schriften, in denen die Ziele oder Grundsätze des Nationalsozialismus aufgestellt, erläutert oder in Anwendung gebracht sind, dürfen nicht in Bezug genommen werden, noch dürfen sie als maßgebend betrachtet werden für die Auslegung oder Anwendung der deutschen Gesetze.
6. Die nach dem 30. Januar 1933 in Kraft getretene Deutsche Gesetzgebung, deren Anwendung zugeiaffen wird, muß nach dem Wortsinn des Textes ausgelegt und an- geryandt werden und ohne Rücksicht auf den Zweck oder Sinn, den ihm die Einleitungen oder andere Erklärungen zuweisen.
Artikel lV
Begrenzung der Strafen
7. Es darf keine Anklage erhoben, keine Verurteilung ausgesprochen, keine Strafe verhängt werden, es sei denn, daß die zur Last gelegte Straftat ausdrücklich für strafbar erklärt wurde durch ein Gesetz, das im Zeitpunkt der Be- gehung in Kraft war. Es ist verboten, wegen bestimmter
Vergehen Strafen zu verhängen, deren Grad und Schärfe mittels entsprechender Anwendung (durch Analogieschluß) , I- oder nach dem, was man. in Deutschland das „gesunde i, könne Volksempfinden" nannte, bestimmt würde. ", ^24.3
8. Keine Strafe darf verhängt werden, die eine Un- - Menschlichkeit oder Ausschreitung darstellen würde. Die " Todesstrafe wird aufgehoben, außer für solche Verbrechen,
für die sie durch Gesetze angeordnet wurde, die schon vor Fix dem 30. Lanuar 1933 in Kraft waren oder die durch die. Fxi Militärregierung oder mit ihrer Zustimmung erlassen wurden.
9. Es ist verboten, eine Person in Hast zu nehmen,
der nicht ein bestimmtes Vergehen zur Last gelegt wird, Käs und ihr eine Strafe aufzuerlegen, ohne daß sie vorher iNäh
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Husgskrsil von 4 Ulin mongsns bis 21 Uiin Kar
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Das Militär-Gouvernement Calw gibt bekannt:
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1. Die Ausgehzeit für die Stadt und den Landkreis
Ealw ist ab 1. Juni 1945 auf die Zeit zwischen 4 Uhr M i l morgens bis abends 21 Uhr festgesetzt.
2. Alle Gesuche sind bei der Kreiskommandantur in d r o französischer Sprache einzureichen. Lebensläufe, Be-
richte und dergl. sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
3. Ab Montag, den 4. rädem wieder sreigegeben.
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in einem ordentlichen Gerichtsverfahren abgeurteilt und für schuldig erklärt wurde.
10. Jede vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängte und mit seinen Bestimmungen in Widerspruch stehende Strafe, die noch nicht verbüßt ist, muß abgeändert und mit dem vorliegenden Gesetz in Einklang gebracht oder gegebenenfalls für ungültig erklärt werden.
Artikel V Strafmatzaahmeu
11. Jeder Verstoß gegen das vorliegende Gesetz wird für den Täter, wenn ec durch ein Gericht der Militär- regierung für schuldig befunden wurde, die Anwendung der vorgesehenen gesetzlichen Strafen mü sich bringen. Im Falle des Artikels IV kann auf Todesstrafe erkannt werden.
Artikel Vl
Zeitpunkt de» Zukrafttreteu»
12. Dieses Gesetz.tritt mit dem Zeitpunkt seiner Der- kündung in Kraft.
Im Aufträge der Militärregierung.
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