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Oie Ausgabe von t-ebsnsmilteln in cis8 76. ^utsilungspspiocie

l. Auf die einzelnen Abschnitte der Lebensmittelkarten können die Bürgermeister in der Zeit vom 4. Juni bis 24. Juni 1945 folgende Lebensmittel aufrufen:

Normalverbraucher von 8-S Zehren:

Brot: 2100 z auf Abschnitt

^.1 bis -^.4 je 500 8 81 100 8

je 5 8

je 50 8

, wird ilitär- adung ingen. kan nt

Ver­

dräng.

Fleisch: nichts Fett: 140 8

0-4 bis 010 O-4 bis O10 84 bis 810 84 bis 8-10 Käse: nichts

Nährmittel (Teigwaren oder Mehl):

H1 bis tt3 je 25 8 IIv bis H10 je 50 8 Kaffee-Ersatz: nichts

Kartofselstärkeerz eugnisse (Puddingpulver) 12 und 13 je 100 8 S alz: 16 125 8

Zucker: Auf den Bestellabschnitt 250 8 Waschmittel: Auf den Bestellabschnitt 8 250 8 Waschpulver (1 Paket)

Milch: Auf den Bestellabschnitt O V, > Vollmilch täglich.

Normalverbraucher üb«/ S Jahre:

Brot: 3000 8 auf Abschnitt

1 bis ^4 je 500 8 81 bis L4 je 100 8 H.5 bis10 je 50 8 '

85 bis 810 je 50 6

Fleisch: 750 8 auf Abschnitt ' -

01 bis 03 I v1 bis v3

! 81 bis 8-z

81 bis 83 Ol bis 03

Fett: 175 8 auf Abschnitt

04 bis 010 je 10 8 O4 bis O10 i 84 bis 810 ? je 5 8 84 bis 810 )

Käse, oder wenn nicht vorhanden auf den Einzelab- schnitt 15 8 Fett oder 50 8 Quark:

05 bis 010 je 20 8 Nährmittel (Teigwaren oder Mehl) l tt1 bis tt-3 je 25 8 tt5 bis tt10 je 50 8 ffee - Lrsatz: 11 80 8

..'artoffel stärker rzeug nisse

12 und l3 je 100 8 Salz: l-6 125 8

Waschmittel: Auf den Bestellabschnitt 8 250 8 Waschpulver (1 Paket)

MiI ch: Auf den Bestellabschnitt 0 V. l entrahmte Milch täglich.

Kartoffeln: Die für Kartoffeln vorgesehenen Ab- schnitte sind für die Verbraucher bestimmt, die den Nachweis erbringen, daß sie keinen Vorrat eingekellert haben. Für die Personen, die in Gaststätten ständig essen, können diese Abschnitte als Gaststättenmarken verwandt werden, in jedem Falle sind die Abschnitte vom Bürgermeisteramt zuKontrollzwecken abzustempeln. Normalverbraucher von 06 Jahren:

I4 und 15 je 2 kg

(Puddingpulver): -Zucker: nichts

Normalverbraucher über 6 Jahre:

I4 und 15 je 4 kg ' Die Bestellabschnitte für Zucker, Waschmittel und Milch sind beim Kleinoerteiler abzugeben, der seinen Stem­pel in die entsprechenden Felder einzusetzen hat; die Be- stellabschnitte gellen über die Zuteilungsperiode hinaus, wenn Belieferung nicht möglich.

II. Der vorstehende Aufruf der Abschnitte gilt entspre - chend auch für die Karten, der Vollselbstoersorg er und Teilselbstversorger; bet Teilselbstoersorgern in Getreide sind die Abschnitte in Brot und Nährmittel, bei Teilselbstoersorgern kn Fleisch und Schlachtfetten die Abschnitte in Fleisch und Fett und bei Teil­selbstversorgern in Butter die Abschnitte für Fett

^ und Käse beim Aufruf als ungültig zu bezeichnen^ Teil­selbstoersorgern in Getreide, die gleichzeitig Teilselb stver- sorgec in Butter oder Fleisch sind, sind Bezugskarten für Teilselbstversorger in Butter bezw. Fleisch auszugeben, wobei die Abschnitte für Brot abzutrennen oder zu ent- werten sind.

III. Die Abschnitte II1 bis II10 sind für weitere Aufrufe für den Kreis vorgesehen.

Auf die Abschnitte lll1 bis 11110 und lV1 bis IV10 können örtlich sonstige Mangelwaren aufgerufen werden (auch Eier).

IV. Die Bezugskarten gelten im ganzen Kreis. Es ist daher verboten, die Einzelhandelsgeschäfte anzuweisen, Waren nur an Ortsansässige abzugeben. Jeder Kreisan­gehörige kann in den Gemeinden des ganzen Kreises ein-

-kaufen. Die Bezugs kartM sind bei Ausgabe mit Gemeinde- stempel zu versehen. Verkaufsstellen dürfen lose Abschnitte nicht beliefem.

V. Zulagen: . .

a) Ausländer erhallen zusätzlich 2000 g Brot, 50 g Fleisch und 50 g Fett in der Woche sowie zusätzlich 2 kg Kartoffeln und 375 g Zucker in der Periode. Die hiernach Ausländern zustehenden Sätze gelten mit ausdrücklicher Zustimmung des Herrn Kreiskommandanten auch für Aus- länder in Lagern. Hiervon abweichende Sätze sind ungültig.

b) Werdende und stillende Mütter erhalten zusätzlich 100 g Butter und 150 g Nährmittel wöchentlich sowie täglich V. 1 Vollmilch.

' c) Schwerkranke können auf Antrag des behandelnden Arztes besondere Zuteilungen durch den Landrat Wirt- schaftsamt genehmigt erhallen, bei Vorlage ist jedoch strengster Maßstab anzulegen.

cl) Schwer, und Schwerstarbeiter erhallen auf Antrag Zulage. Die Anträge sind möglichst liftenmäßig unter An- gäbe der Beschäftigungsart und Zeit von den Arbeitgebern mit ihrer Aeußerung vorzulegen.

Zulagen für Ausländer und Mütter sowie vom Land­rat Wirtschaftsamt genehmigte Zulagen für Kranke, Schwer- und Schwerstarbeller -sind in Form von abge­stempelten Reise- und Gaststättenmarken oder besonderer örtlicher Bezugsausweise auszugeben.

VI. Die Bezugskarten-Ausgabe 1945 ist von den Ver- brauchern auch nach Ablauf der Zuteilungsperiode auf- zubewahren, da auf die Abschnitte nach Abs. Ill auch spä- ter noch besondere Zuteilungen aufgerufen werden können- Der Landrat Wirtschaftsamt.