Taufbücher erst anno 1558 durch Verordnung des Herztgs Christoph und zwar zuerst nur in Böblingen,dann aber in dem ganzen Land und endlich auch noch die weiteren Documente als Ehe-& Totehbücher eingeführt wurden.

Die meisten von diesen Urkunden wurden aber durch Krieg,Occulation^n der Katholiken,Brand u.drgl. meistens wieder zerstört,und die Erneuerungen der meisten Pfründen oder kleinen Corporum,wie auch der­gleichen Jahresrechnungen haben unsere Zeiten nicht erreicht.Auch liegen in der herzoglichen Kanzlei und in den Archiven der Städt§sowie in anderen Re­gistraturen die Herrschaft-& Gemeinderechnungen, auch viele 1000 andere Akten auf ewig vergraben.

So sind in Gültlingen anno 1645 die Tauf-,Ehe-& Totenbücher samt dem Pfarrhaus verbrannt,wovon wir an einem ändern Ort mehr bringen werden.

Die hiesigen Kirchenrechte sind lange Zeit nach der Reformation bei der Verwaltung Wildberg folgendermassen eingeschrieben worden:

" Der gantze Kirchen-Satz Vnd die Casten-Vogtei auch Jus Patronatus und Advokatie der Pfarr,auch der zweyen Caplaneyen,namlichen Vnser Frawen Vnnd Ht.Catharina Frühmess Pfründ zu Gültlingen,mit sarnbt aller geistlichen Jurisdiction und darzu gehörigen Rechten Vnnd Gerechtigkeiten gehert einem jeden regierenden Herrn der Herrschaft Württemberg, als rechten einigen Erb-Schuz und Schirmbherr,Patronen und Castenvogt,ainig und allein Vnnd sonst niemand zu".

Wie diese Rechte bei dem Stab zu Calw einge­schrieben sind,das ist uns nicht gänzlich bekannt.

Nun wollen wir auch von dem oeconomischen Zustand der hiesigen Pfründen einige Nachricht geben.

Pfarr - Pfründ.

Diese hatte ewig unablösliche Hellerzinse zu Gültlingen,bei dem Heiligen allda,Holzbronn & Deckenpfronn 6 %b^ll b 5 hl.

auch ablösliche Zinsen 1 " 9 " 6 "

Der Pfarrpfründ Recht und Gerechtigkeiten ,

Zinse, Gülten, Güter,Zehenden,Wohnung und dergleichen sind nach der Kirchenreformation zu dem neu errich­teten corpore der Stadt und des Amts Wildberg,Bdex XiBnE & B Kk ans&SHg welchem man den Namen: "Geistlichen Einkommens,Amts Wildberg, oder Kirchenkastans Wild- berger Amts,hernach aber geistliche Verwaltung" ge­geben,gezogen,also dass der Pfarr zur Besoldung ge­dachter Pfründe Einkommen und von dem geistlichen Einkommens Wildberger Amts eine Addition verordnet worden.

Wie es geschehen,dass diese Pfarrei von der weltlichen Kellerei gesondert und der geistlichen Verwaltung Wildberg tradiert worden,das hat sich noch nicht gefunden.

^apranen-Pfründ .

Frauen Caplanei daselbst zu Gültlingen Collatur hat die Herrschaft Württemberg