85
genS bei jenen Handlungen stehen bleiben oder eben so sicher auf andere Weise angelegt werden solle,
Z.) in §. z. l§. 7. wird diese Anordnung erläutert, nemlich dem Familien - Ratb gesagt, daß er nicht ge« halten scyn soll, dem Anten nur ein Dritthcil des Vermögens zum Umtriebe zu überlassen, sondern daß ihm, insoweit es der Familien - Nath für gut halte, auch mehr überlassen werden dürfe.
Der §. 2. stellt die Regel auf; der §. Z. Hs. 6. macht eine Ausnahme oder Abweichung davon; und der b!. 7. gibt eine Erläuterung dieser Ausnahme.
Hieraus folgt, daß cs nicht in das Ermessen des Familien «Raths gestellt worden ist, ob ex dem Anten ein Dritthcil von jenem Vermögen ausfolgen wolle, sondern daß das Ermessen des Familien - RalhS nur in der Hinsicht wirksam ist, ob dem Anten mehr als ein Drittheil ausgcfolgt werden soll.
Da der Anspruch deS Anten auf die Ausfolge die» ses DrittheilS in dem vorliegenden Testament deS Mo» ses Dörtenbach begründet ist, und nicht als eine Folge der ehelichen Gesellschaft abgeleitet wird, indem vermöge dieser der Ant das ganze Vermögen in seine Verwaltung ansprechen könnte, so kann auch die Zulassung der Aten zu den weiblichen Freiheiten der Aus» solge des DrittheilS nicht im Wege stehen, wdlche der Ant als Legatar von Moses Dörtenbach zu fordern hat.