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V.

Königliches Ober - Tribunal!

Der unterth. Unterzeichnete legitimirt sich durch die anliegende Vollmacht als Auwald des aussengenannten Anten, und verhandelt hiemit die Beschwerde-Ausfüh­rung in Unterthänigkeit.

Was vordersamft die Rechtfertigung der Formalien der Appellation betrifft, so wurde daS von dem Civil- Senat des kvnigl. Gerichtshofes für den Schwarzwald- Kreis ausgesprochene Erkenntniß in dieser Sache dem Anwald des Anten am 5. Juli d. I. insinuirt Acten II. Inst. S. 91.

und von diesem die Appellation am. Juli d. I. mit­hin innerhalb der IZtägigen Nothftist angezeigt.

Acten II. Inst. S. 95.

Wenn nun diese Deschwerdeschrist innerhalb der yotägigen Nothftist übergeben wird, und der Gegenstand dieses Rechtsstreits verschiedene Rechte deS Anten inson­derheit ein drittheil deS in Frage stehenden Vermögens und anständige Subsistenz des Anten, welche die Ap> pellations Summe weit übersteigen, betrifft, so sind die Förmlichkeiten der Appellation gewahrt, und man gehet zur Ausführung der Materialien über.

Der Kaufmann Georg Christoph Moses Dörtenbach in Calw errichtete am 29- Juli löiz. ein Testament, worinn er seine Z. Töchtern zu Erben einsezte, den sei­ner Tochter, Christiane Friderike, Ehefrau des Anten