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Königs. Hochlöbl. Ob era mtsgerich t.

Ich erlaube mir, zu bepfolgender Rechts« Ausfüh­rung noch folgende Bemerkungen über die Schrift ohne Dalum und Unterschrift, so als Beylage zu der sud 26. Oktober 1620. statt gehabten Verhandlung übergeben wurde, zu machen.

Was dre angeführte Geseze, so von den weiblichen Freyheiten handlen, betrist, davon verstehe ich nichts, aber das sagt mir der gesunde Menschen-Verstand, dasi eS den Ecsezgebern Würtemberg's Hohn gesprochen hieße, im vorliegenden Falle sagen zu wollen, daß die an mir verübte Grausamkeiten und die unerhörte Behandlung, so sich meine Feinde gegen mich erlaubten, gesezlich sevcn, cs müßten denn auch Geseze vorhanden seyn, welche Mord und Straßenraub zuliessen, welche ungeahndet es gestatteten, die heiligste Rechte der Natur und göttliche wie menschliche Geseze hohnlächelnd mit Füssen zu tretten. Auch ist mir kein Gesez bekannt, welches erlaubt, das höchste Unrecht auf dem Weg Rechtens zu Recht stem­peln zu lassen.

Die mir widerrechtlich abgezwungene Abrechnung, wonach ich Z0,000 fl. von meiner Frau Vermögen durch üble Verwaltung durchgebracht haben solle, ist null und nichtig. Den Beweist darüber zu führen, ist leicht t ich muß aber aufden Anfang meiner Verheurathung zurückgehcn, um Jedermann deutlich vor Augen zu stcl-