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mbgenS bei jenen Handlungs-Gesellschaften stehen blei­ben »der auf eine andere sichere Weise angelegt werden und unabqeloSt stehen bleiben soll, bis sämtliche Enkel volljährig oder überhaupt das Ihrige selbst zu verwalten fähig sind und wo nicht anders disponiren, doch mit einer andern Disposition einverstanden seyn werden.

Ueber diese Bestimmung gibt sodann dl. 7. die Er« läuternng, daß auch zu einer Handlung oder sonstigen Gesellschafts-Verbindung, mit welcher der Ant ver­bunden ist, nicht nur ein Drittheil, sondern so viel der Familien - Rath für gut halten wird, von dem Ver­mögen in der Voraussezung gegeben und daselbst ge­lassen werden darf, wenn solche Verbindung ganz sicher und solid ist und nach genauer Erwägung deS Fami­lien-Raths derselbe des Oafürhaltcns seyn wird, daß das Vermögen daselbst sicher und solid angelegt sey.

Diese drei mit einander in Verbindung stehende Verordnungen des Testaments geben deutlich zu erkeift ncn, daß der Sinn des Testators folgender gewesen ist,

1 . ) im §. 2. die Handlungs - Capitalien sollen stehen bleiben und dem als Erbtheil gebühren, welchem ein besonderer Testaments-Zettel sic zuweisen werde,

2. ) im §. 3. dl. 6. D>ß soll im allgemeinen auch für die Tochter, die Ehefrau des Anten, gelten, doch mit der Abweichung, daß nicht das Ganze der Hand­lungs-Capitalien, sondern ein Drittheil des Vcrmö-