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Der Ant hält es daher

»ö III.) vor der Hand für überflüssig, den Beweis herznstellen, daß die Bekl. Atin die weibliche Freiheiten anzurufen nicht berechtiget ist, sondern behält sich diesen Beweis blos auf den erforder t« chen Fall bevor, und bemerkt, daß der Richter erster Instanz ihm diesen Beweis, wozu er sich erboten, wenigstens ebenfalls hätte Vorbehalten stl- len, hierdurch also auch diese Beschwerde gereÄt- fertiget ist.

Hieraus folgt endlich auch

s<! I V.) in Ansehung des Kosten-Puncts, daß der Ant nicht als unterliegender Theil in die Kosten vernrtheilt werden kann.

Auf die bisherige Ausführung gründet nun der Kl. Ant die unterth. rechtst Bitte,

die vorliegende Erkenntnisse dahin abzuändern, daß dem Kl. Anten die Beziehung und Verwal­tung der Zinse aus dem mit FideicommiS beleg­ten väterlichen Erbtheil seiner Ehefrau, der Bekl. Atin, gebühre, und dies« und der derselben i« dem Testament des Moses Dörtenbach bestimmte Familien-Rath demselben einen Drittheil des «rw. Erbtheils unter denen im Testament ver­ordnet«» Voraussezungen auszusolgen schuldig und alle verursachte Kosten zu ersezcn schuldig seye.