so kann dem Ehemann die gcsezlich zustehcnde Verwaltung des Vermögens durch Anrufung der weiblichen Freiheiten nicht entzogen werden.
Es kann um so weniger also die demselben durch das Testament nicht entzogene Verwaltung der Zinse aus dem Hauptstock abgebrochen werden.
Da somit die erste Beschwerde gerechtfertiget ist, so erlaubt sich der Ant zu Begründung
nä II.) der andern Beschwerde, daß der Familien- Rath nicht verpflichtet scy, ihm einen Theil des der Bekl. Aten zugefallencn Erbtheils hinauSzuge- ben, sondern ganz der Willkühr desselben überlassen ftp, ob er dieses thun oder unterlassen wolle,
folgendes in Unth. vorzutragen.
Das vorliegende Testament des MoseS Dvrtenbach vcrodnct im §. 2, daß die Handlungs-Capitalien bei den daselbst genannten 5 HandlungS « Gesellschaften bleiben, und demjenigen oder denjenigen Erben am Erbtheil zukommen sollen, für welche der Erblasser in einem besondern Testaments-Zettel die Antheile an den Handlungen selbst bestimmen werde.
Der .Z. bil. 6. bestehlt, daß der Familien - Rath sich im allgemeinen nach den Bestimmungen des §. 2. zu richten und insbesondere dafür zu sorgen habe, daß wenigstens ein Driktheil des aus die Tochter Christiane Friederike, verehlichte Braun, fallenden väterlichen Ver-
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